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Vertrag, Vergütung, Verpflichtungen? Die häufigsten Fragen von Azubis
Vertrag, Vergütung, Verpflichtungen? Die häufigsten Fragen von Azubis

Quelle: Pexels

Ausbildung - Beruf

Vertrag, Vergütung, Verpflichtungen? Die häufigsten Fragen von Azubis

Schulabschluss geschafft, Lehrvertrag in Aussicht und zwischen Schulzeit und Berufswelt liegen „nur“ noch die Sommerferien. Wenn für zehntausende Jugendliche bald die Ausbildung in ihrem Lehrberuf beginnt, stehen sie vor ganz neuen Aufgaben und Herausforderungen. Da ist es wichtig, seine Rechte, aber auch Pflichten zu kennen. Hier die wichtigsten im Überblick

Schulabschluss geschafft, Lehrvertrag in Aussicht und zwischen Schulzeit und Berufswelt liegen „nur“ noch die Sommerferien. Wenn für zehntausende Jugendliche bald die Ausbildung in ihrem Lehrberuf beginnt, stehen sie vor ganz neuen Aufgaben und Herausforderungen. Da ist es wichtig, seine Rechte, aber auch Pflichten zu kennen. Hier die wichtigsten im Überblick

Wann erhalte ich einen Lehrvertrag?

Gleich zu der Berufs-Ausbildung. Azubi/Azubine und Ausbildungsbetrieb unterzeichnen diesen Vertrag. Bei noch nicht volljährigen Jugendlichen müssen zudem auch die Eltern unterschreiben.

Was steht denn in diesem Vertrag?

Er sollte folgende Aspekte klar benennen:
– Ziel und Gliederung der Ausbildung und den angestrebten Beruf.
– Starttermin, Dauer und Ort der Lehre sowie die tägliche Arbeitszeit.
– All jene Ausbildungsanteile, die der Unterricht an einer Berufsschule vermitteln soll. – Fehlen dürfen auch nicht die Angaben zur Länge der Probezeit (minimal ein Monat, maximal vier Monate), zur Vergütung, über die Zahl der Urlaubstage und Fragen zur Kündigung sowie Tarif- und Betriebsvereinbarungen.

Erhalte ich auch ein Lehrlingsgeld?

Selbstverständlich. Die sogenannte Ausbildungsvergütung ist gesetzlich vorgeschrieben. Azubis müssen laut § 17 Berufsbildungsgesetz eine angemessene Ausbildungsvergütung erhalten, die mit den Lehrjahren ansteigt. Ein Richtwert: 2008 betrug sie im Bundesdurchschnitt 642 Euro im Monat. Die Vergütung wird bei den meisten Auszubildenden durch Tarifverträge festgelegt, welche die Arbeitgeber mit den Gewerkschaften – zum Beispiel der IG Metall – abschließen.

Und wenn es keinen Tarifvertrag gibt?

Wenn kein Tarifvertrag für einen Azubi gilt und auch für die Branche kein Tarifvertrag existiert, legen die zuständigen Kammern, zum Beispiel die IHK, Ausbildungsvergütungen fest, die als Richtwerte gelten. In diesem Fall kann man bei der zuständigen Stelle – zum Beispiel bei der IHK – nachfragen, wie hoch der Richtwert für die Ausbildungsvergütung ist.

Darf man mir Überstunden „aufbrummen“?

Nein. Einzige Ausnahme sind absolute Notfälle! Dann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Fehlendes Personal gilt nicht als Notfall. Allerdings ist es auch nicht ratsam, quasi mit der „Stechuhr“ die Arbeit zu beenden. Gelegentliche Mehrarbeit zeugt auch vom Engagement des Azubis. Allerdings gelten für Azubis gesetzliche Höchstarbeitszeiten: Für Minderjährige gilt laut Jugendarbeitsschutzgesetz eine maximale Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, bei Volljährigen laut Arbeitszeitgesetz eine maximale Arbeitszeit von regelmäßig 48 Stunden wöchentlich.

Darf ich auch Urlaub nehmen?

Selbstverständlich. Der Urlaubsanspruch richtet sich aber nach dem Alter des auszubildenden. Laut § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz haben Minderjährige folgenden Urlaubs-Anspruch:

– Mindestens 30 Werktage, wenn der Azubi zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 ist;

– mindestens 27 Werktage, wenn er zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 ist;

– mindestens 25 Werktage, wenn der Lehrling zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 ist.

Für Volljährige Azubis gilt ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen.

Aufgepasst: Wird der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag in Arbeitstagen angegeben, so gelten folgende Umrechnungen:

25 Arbeitstage = 30 Werktage

23 Arbeitstage = 27 Werktage

21 Arbeitstage = 25 Werktage

(Zur Erklärung: Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Das bedeutet, dass für eine volle Woche Urlaub 6 Werktage benötigt werden, da der Samstag mitgerechnet wird.)

Muss ich bereits Lohnsteuer bezahlen?

Erst ab ca. 800 Euro Bruttoverdienst im Monat. Sie wird dann monatlich vom Lohn abgezogen. Die Lohnsteuerkarte muss beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden – das geht inzwischen oft online. Die Lohnsteuerkarte gibst du im Betrieb ab und erhältst sie am Ende des Jahres ausgefüllt zurück. Damit kannst du dann eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Das lohnt sich vor allem bei hohen Ausbildungskosten (z.B. Fahrgeld, Arbeitskleidung). Denn die kannst du von der Steuer absetzen. Den Antrag für die Lohnsteuererklärung bekommst du beim zuständigen Finanzamt.

Darf mir mein Ausbilder jegliche Arbeit aufbürden?

Nein. Während der Lehre müssen Jugendliche nur Aufgaben übernehmen, die dem vereinbarten Inhalt der Ausbildung entsprechen. Sogenannte ausbildungsferne Aufgaben können Azubis ablehnen. Allerdings ist hier Feingefühl gefragt, denn Ausbilder prüfen damit gern Motivation und Teamfähigkeit. Vom Kaffeekochen oder Ausfegen der Werkstatt ist noch kein Lehrling zusammengebrochen.

Was geschieht mit mir, wenn mein Ausbildungsbetrieb pleite macht?

Muss eine Firma Insolvenz anmelden, darf sie ihre Lehrlinge nicht einfach entlassen. Das ist nur erlaubt, wenn der Ausbildungsbetrieb völlig stillgelegt wird. Aber nur dann besteht ein besonderes Kündigungsrecht durch den Insolvenzverwalter. Übrigens sind Azubis grundsätzlich von Kurzarbeit ausgenommen und bekommen auch kein Kurzarbeitergeld. Droht Insolvenz, dann bitte so früh wie möglich bei der regionalen Agentur für Arbeit vorsprechen und nach einem alternativen Lehrbetrieb erkundigen.


ist Diplom-Journalistin und hat ein Staatsexamen in Psychologie. Die alleinerziehende Mutter war viele Jahre Mitglied der Chefredaktion großer deutscher Frauenzeitschriften. Derzeit ist die überzeugte Vegetarierin, freie Autorin und findet die besten Ideen auf Spaziergängen mit ihrem Hund Quadriga.

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