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Unverheiratete Paare in einer gemeinsamen Wohnung: Das solltet ihr über den Mietvertrag wi...
Unverheiratete Paare in einer gemeinsamen Wohnung: Das solltet ihr über den Mietvertrag wissen!

Quelle: Pixabay

Mieten - Wohnen

Unverheiratete Paare in einer gemeinsamen Wohnung: Das solltet ihr über den Mietvertrag wissen!

Viele Paare kennen das: Am Anfang einer Partnerschaft wohnt man getrennt, doch weil viele im Laufe der Zeit nur noch eine Wohnung nutzen, ziehen sie zusammen. Natürlich spielt das Geld dabei eine zentrale Rolle, denn warum sollte man Miete für eine nicht genutzte Wohnung zahlen. Doch bevor Paare ohne Trauschein in eine gemeinsame Wohnung ziehen, sollten sie einige wichtige Fragen klären. Hier kommen unsere 5 Tipps für Paare ohne Trauschein, die zusammenziehen wollen.

Viele Paare kennen das: Am Anfang einer Partnerschaft wohnt man getrennt, doch weil viele im Laufe der Zeit nur noch eine Wohnung nutzen, ziehen sie zusammen. Natürlich spielt das Geld dabei eine zentrale Rolle, denn warum sollte man Miete für eine nicht genutzte Wohnung zahlen. Doch bevor Paare ohne Trauschein in eine gemeinsame Wohnung ziehen, sollten sie einige wichtige Fragen über den Mietvertrag klären. Hier kommen unsere 5 Tipps für Paare ohne Trauschein, die zusammenziehen wollen.

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Nachweise und Auskünfte: Was geht Vermieter nichts an?

Tipp 1: Der Vermieter kann den Einzug des Partners nicht verbieten

Wer mit seinem Lebenspartner zusammenziehen, bzw. ihn in seiner Wohnung aufnehmen möchte, braucht dafür nicht die Zustimmung des Vermieters. Eine Information über den Einzug kann aber nicht schaden – verpflichtet sind Mieter dazu aber nicht. Enthält der Mietvertrag eine Klausel, in der die Aufnahme eines Lebenspartners ausdrücklich untersagt ist, müssen sich Mieter NICHT daran halten, denn solche Verbotsklauseln sind unwirksam. Aber müssen beide Partner im Mietvertrag stehen? Nein, das ist nicht nötig, um sich z.B. auf diese Adresse umzumelden zu können. Nicht jeder Wohnungsbewohner muss im Mietvertrag stehen. Der Partner kann auch eine Wohnungsgeberbescheinigung für das Einwohnermeldeamt / Bezirksamt ausstellen.

Tipp 2: Ein Anrecht auf Aufnahme in den Mietvertrag besteht nicht

Auch wenn der Vermieter nichts gegen den Einzug eines Lebenspartners tun kann, in den Mietvertrag aufnehmen muss er ihn nicht. Er bleibt ohne mietvertragliche Rechte – muss sich lediglich an die Hausordnung halten. Allerdings bestehen dann auch keine mietvertraglichen Pflichten. Kommt es zu Mietrückständen, kann der Vermieter sich nur an den Hauptmieter halten und den Lebenspartner nicht in Anspruch nehmen – er steht ja nicht im Mietvertrag, bleibt also ohne Zahlungsverpflichtung.

Tipp 3: Gemeinsame Anmietung einer Wohnung

Wollen Lebenspartner zusammen in eine neue Wohnung ziehen, könnten sie auf Ablehnung beim Vermieter stoßen – vor allem, wenn es sich um gleichgeschlechtliche Partner handelt, sind einige Vermieter immer noch konservativ eingestellt. Aber es gilt: Jeder private Vermieter kann sich seine Mieter frei wählen. Ein Anspruch von unverheirateten Paaren auf Vermietung einer Wohnung besteht also nicht. Die meisten Vermieter interessiert der Familienstand aber zum Glück nicht – so lange die Miete pünktlich gezahlt wird. Denn: Zwei Mieter bedeuten für den Vermieter doppelte Sicherheit.

Tipp 4: Bei einer Trennung muss ausziehen, wer nicht im Vertrag steht

Anders als bei Ehepaaren gibt es bei nicht ehelichen Mietern keine Regelung, die den sozial schwächeren Partner schützt. Trennt sich das Paar, muss der ausziehen, der nicht im Mietvertrag steht. Sind beide Vertragspartner, ist eine Kündigung nur gemeinsam möglich. Achtung! Zieht ein Partner ohne wirksame Kündigung einfach aus, bleiben die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag weiter bestehen. Dann gilt: Zahlt der in der Wohnung verbliebene Mieter nicht, kann der Vermieter die Mietschulden vom Ex-Partner einfordern.

Tipp 5: Welche Rechte, wenn ein Lebenspartner verstirbt?

Waren beide Partner Mieter, kann der Überlebende das Mietverhältnis fortsetzen. Schwieriger wird es, wenn der Partner stirbt, der Alleinmieter war und der „Nicht-Mieter“ in der Wohnung bleiben will. Nach BGB § 563 geht das nur, wenn „ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt bestand und ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden konnte”. Kann das der „Nicht-Mieter“ nachweisen, darf er in der Wohnung verbleiben.


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

  1. Selbstvermieter

    Der Beitrag ist gut formuliert, sachlich aber nicht völlig richtig.
    Denn es gibt einige im Mietrecht verankerte Ausnahmeregelungen, weshalb man dies nicht zu 100% vorraussetzen kann.

    Zu 1. Bei privater Vermietung ist es noch zulässig, das bei fehlenden Verbrauchsmessern (zBsp. Wasser Uhren) die Personenzahl als Abrechnungsschlüssel genutzt werden kann. Dann muss eine zuziehende Person gemeldet werden. Als Frist kann hier von 6 Wochen ausgegangen werden, da solange Besuch beherbergt werden darf, ohne den Vermieter zu informieren.

    Zu 2. Es ist zwar korrekt, das kein Anrecht auf Aufnahme in den Mietvertrag besteht, wenn der Vermieter dies nicht möchte. Aber wenn der Vermieter darauf besteht, gibt es auch kein Recht dies zu verweigern, um eventuelle Mietforderungen zu umgehen.

    Zu 5. Eine wichtige Voraussetzung für dieses “Bleiberecht” im Todesfall mit entsprechendem Nachweis wird hier nicht erwähnt. Diese Regelung wird nur angewendet, wenn der Nicht-Mieter keinen eigenen Hausstand hat. D.h. hat er bereits einen eigenen ungekündigten Erstwohnsitz, kann er sich nicht die bessere Wohnung aussuchen.
    Gibt es allerdings ein gemeinsames Kind, besteht “berechtigtes Interesse” an der größeren Wohnung.

    12 November

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