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Neue Wohnung: Was dürfen Vermieter verlangen

Neue Wohnung: Was dürfen Vermieter verlangen?

Wer eine neue Wohnung sucht, wird oft mit Fragen oder Nachweisforderungen konfrontiert, die nicht zulässig sind. Denn: Selbstauskünfte sind ebenso begrenzt wie Nachweise.

Wer eine neue Wohnung sucht, wird oft mit Fragen oder Nachweisforderungen vom Vermieter konfrontiert, die nicht zulässig sind. Denn: Selbstauskünfte für potentielle Mieter sind ebenso begrenzt wie Nachweise. Trotzdem kommt es häufig neben normalen Abfragen wie dem Identitätsnachweis auch zu unerlaubten Fragen nach Kontostand oder Familienplanung. Wir klären in diesem Artikel, welche Auskünfte bei der Anmietung einer Wohnung erteilt werden müssen und welche nicht.

Dürfen Vermieter eine Selbstauskunft fordern?

Ja, aber das Fragerecht von Vermietern gegenüber Mietern unterliegt gesetzlichen Grenzen. Mieter dürfen in ihrem Recht auf Selbstbestimmung (Grundgesetz Art 1 und 2) nicht verletzt werden und Vermieter dürfen grundsätzlich nur Fragen stellen, die das Mietverhältnis betreffen – und selbst dann sind nicht alle Fragen erlaubt. Es gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (BGB § 242).

Welche Auskünfte muss ein Mieter geben?

Bei der Bewerbung eines Mieters um eine Wohnung bzw. in den Vorabsprachen zum Mietvertrag dürfen Vermieter folgende Auskünfte verlangen:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum (Identitätsnachweis)
  • Arbeitsverhältnis des Mieters
  • Anzahl und Alter der zur Familie gehörenden Personen
  • Höhe des Nettoeinkommens
  • Trägt das Sozialamt oder ein anderer Träger die Mietkosten?
  • Möchte der zukünftige Mieter mit einem Haustier einziehen?
  • Ist der Bewerber ein Raucher?
  • Bestehen Mietschulden aus vorherigen Mietverhältnissen?

Welche Fragen dürfen Vermieter nicht stellen?

Im Rahmen der Selbstauskunft dürfen Mieter Informationen verweigern bzw. können auf folgende Fragen des Vermieters (legal) falsche Angaben machen:

  • Religions-, Parteien- und Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Informationen zu Nationalität bzw. ethnischer Zugehörigkeit
  • Familienplanung oder bestehende Schwangerschaft
  • Vorstrafen bzw. gerade anhängige Ermittlungsverfahren
  • Informationen zu Vermögensverhältnisse, Schulden und Verbindlichkeiten von Angehörigen
  • Hobby oder Musikgeschmack
  • Beurteilung und Einschätzung zum vorherigen Vermieter
  • Bestehende Krankheiten oder Behinderungen des Mieters bzw. dessen Familienangehörigen
  • Mitgliedschaft Mieterverein
  • Information, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht

Welche Nachweise muss der Mieter vorlegen?

Hat ein Mieter eine Wohnung gefunden und der Vermieter möchte mit ihm einen Mietvertrag schließen, darf dieser folgende Nachweise einfordern:

  • Lohn-/ Gehaltsbescheinigung der letzten drei Monate – nicht länger und schon gar nicht für zurückliegende  Jahre
  • Kontodaten – damit die Miete abgebucht werden kann – der Mieter kann die Mieter aber auch monatlich einzahlen oder einen Dauerauftrag ausfüllen.

Achtung! Den Nachweis über die Hinterlegung der Mietkaution bzw. einer Bankbürgschaft kann der Vermieter erst nach Vertragsabschluss einfordern.

 

 

Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

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