In vielen Firmen herrscht Personalmangel, deshalb greifen Arbeitgeber manchmal zu unzulässigen Mittel. Den die Urlaubspläne werden in den meisten Unternehmen langfristig geplant und stehen dann fest, damit auch die Mitarbeiter planen können. Dann passiert folgende: Die nächsten Ferien stehen vor der Tür, da verhängt der Chef plötzlich eine Urlaubssperre, weil Personalmangen herrscht oder weil ein Großauftrag reingekommen ist, den die Firma dringend braucht. Die Frage ist: Müssen Mitarbeiter akzeptieren, dass der genehmigte Urlaub wegen Personalmangel gestrichen wird?
Kann der Chef den genehmigten Urlaub wieder streichen?
Nein. Hat die Firma dem Urlaubsantrag der Mitarbeiter zustimmt, kann der Chef den genehmigten Urlaub nachträgliche nicht wieder streichen. Denn: Änderungen sind nur möglich, wenn dies vorher vereinbart war. Ansonsten müssen Mitarbeiter den Urlaub zum genehmigten Zeitpunkt erhalten. Gibt es nach der Genehmigung „wichtige betriebliche Gründe“ (z. B. eine Havarie), die den Arbeitgeber veranlassen, den Urlaub zu widerrufen, muss der Mitarbeiter der Verschiebung zustimmen. Aber: Personalmangel ist kein wichtiger betrieblicher Grund, der die Streichung bzw. Verschiebung des Urlaubes rechtfertigt. Den genehmigten Urlaub müssen Mitarbeiter auch dann erhalten, wenn Kollegen erkrankt sind oder die Personaldecke zu dünn. Denn für die Arbeitsorganisation ist der Arbeitgeber zuständig.
Wie viele Wochen Urlaub „am Stück“ sind gesetzlich vorgeschrieben?
Zwei Wochen bzw. zwölf Werktage (einschließlich Samstage) Jahresurlaub ist die Mindestzeit, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusammenhängend gewähren muss (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG § 7).
Dürfen Firmen den Urlaub stückeln und tagesweise gewähren?
Nein. Es ist ungesetzlich, dass Mitarbeiter den Urlaub wegen Personalmangel “stückeln”, also nur wochenweise in Urlaub gehen dürfen und nur “Häppchen-Urlaub” nehmen. Umgekehrt ist ein solches “Entgegenkommen” auch problematisch. Möchte ein Arbeitnehmer eine solche „Stückelung“ vornehmen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass der Urlaub zur Regeneration der Arbeitskraft gedacht ist und dass einzelne Urlaubstage kaum Erholungseffekte haben. Der Arbeitnehmer darf den Urlaub allerdings auch nicht streichen.
Darf der Chef festlegen, wann Mitarbeiter Urlaub bekommen?
Nein. Jeder Arbeitnehmer darf frei darüber entscheiden, wann er Urlaub nehmen möchte und der Arbeitgeber ist an diesen Wunsch gebunden – auch wenn in der Firma Personalmangel herrscht. Der Urlaubstermin darf nur verweigert werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen – wenn z. B. Betriebsurlaub festgelegt wurde oder wenn ein Großauftrag in einem bestimmten Monat abgearbeitet werden muss.
Darf der Chef Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen?
Nein. Ist der Urlaub einmal genehmigt, hat der Chef keine Möglichkeit, einen Mitarbeiter zurückzubeordern, wenn z.B. Mitarbeiter erkranken oder Kündigen und dadurch akuter Personalmangel herrscht. Außerdem ist niemand verpflichtet, seiner Firma die Urlaubsanschrift zu hinterlassen oder im Urlaub übers Handy erreichbar zu sein. Rückholaktionen wegen Personalmangel, weil der Chef einen Auftrag nicht schafft oder Mitarbeiter krank werden, sind unzulässig. Die Arbeitsorganisation obliegt der Firma, sie muss eine Lösung finden und den Personalmangel z.B. mit Hilfe einer Zeitarbeitsfirma überbrücken.
Wann verfallen die Urlaubstage von Arbeitnehmern?
Kann ein Mitarbeiter seinen Jahresurlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen, bleibt dieser vollständig erhalten. Der Urlaub verfällt selbst dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer das gesamte Jahr arbeitsunfähig war. Dazu gibt es ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2009. Es setzt die deutschen Grundsatzurteile zu diesem Thema außer Kraft und gilt für alle Arbeitnehmer in der EU und somit auch in Deutschland (EuGH Az.: C‑350/06).
Darf im Urlaub einen Nebenjob ausgeübt werden?
Im Bundesurlaubsgesetz (§ 8) gibt es zwar kein ausdrückliches Verbot. Es ist aber festgeschrieben, dass im Urlaub keine „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ ausgeübt werden darf. Da ein Nebenjob im Urlaub nicht zur Erholung bzw. der Regeneration der Arbeitskraft eines Mitarbeiters beiträgt, darf er nicht ausgeübt werden.
Darf mein Chef den Urlaub wegen Personalmangel streichen? 7 Regeln, die du zum Thema Urlaub kennen solltest!
In vielen Firmen herrscht Personalmangel, deshalb greifen Arbeitgeber manchmal zu unzulässigen Mittel. Den die Urlaubspläne werden in den meisten Unternehmen langfristig geplant und stehen dann fest, damit auch die Mitarbeiter planen können. Dann passiert folgende: Die nächsten Ferien stehen vor der Tür, da verhängt der Chef plötzlich eine Urlaubssperre, weil Personalmangen herrscht oder weil ein Großauftrag reingekommen ist, den die Firma dringend braucht. Die Frage ist: Müssen Mitarbeiter akzeptieren, dass der genehmigte Urlaub wegen Personalmangel gestrichen wird?
Kann der Chef den genehmigten Urlaub wieder streichen?
Nein. Hat die Firma dem Urlaubsantrag der Mitarbeiter zustimmt, kann der Chef den genehmigten Urlaub nachträgliche nicht wieder streichen. Denn: Änderungen sind nur möglich, wenn dies vorher vereinbart war. Ansonsten müssen Mitarbeiter den Urlaub zum genehmigten Zeitpunkt erhalten. Gibt es nach der Genehmigung „wichtige betriebliche Gründe“ (z. B. eine Havarie), die den Arbeitgeber veranlassen, den Urlaub zu widerrufen, muss der Mitarbeiter der Verschiebung zustimmen. Aber: Personalmangel ist kein wichtiger betrieblicher Grund, der die Streichung bzw. Verschiebung des Urlaubes rechtfertigt. Den genehmigten Urlaub müssen Mitarbeiter auch dann erhalten, wenn Kollegen erkrankt sind oder die Personaldecke zu dünn. Denn für die Arbeitsorganisation ist der Arbeitgeber zuständig.
Wie viele Wochen Urlaub „am Stück“ sind gesetzlich vorgeschrieben?
Zwei Wochen bzw. zwölf Werktage (einschließlich Samstage) Jahresurlaub ist die Mindestzeit, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusammenhängend gewähren muss (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG § 7).
Dürfen Firmen den Urlaub stückeln und tagesweise gewähren?
Nein. Es ist ungesetzlich, dass Mitarbeiter den Urlaub wegen Personalmangel “stückeln”, also nur wochenweise in Urlaub gehen dürfen und nur “Häppchen-Urlaub” nehmen. Umgekehrt ist ein solches “Entgegenkommen” auch problematisch. Möchte ein Arbeitnehmer eine solche „Stückelung“ vornehmen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass der Urlaub zur Regeneration der Arbeitskraft gedacht ist und dass einzelne Urlaubstage kaum Erholungseffekte haben. Der Arbeitnehmer darf den Urlaub allerdings auch nicht streichen.
Darf der Chef festlegen, wann Mitarbeiter Urlaub bekommen?
Nein. Jeder Arbeitnehmer darf frei darüber entscheiden, wann er Urlaub nehmen möchte und der Arbeitgeber ist an diesen Wunsch gebunden – auch wenn in der Firma Personalmangel herrscht. Der Urlaubstermin darf nur verweigert werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen – wenn z. B. Betriebsurlaub festgelegt wurde oder wenn ein Großauftrag in einem bestimmten Monat abgearbeitet werden muss.
Darf der Chef Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen?
Nein. Ist der Urlaub einmal genehmigt, hat der Chef keine Möglichkeit, einen Mitarbeiter zurückzubeordern, wenn z.B. Mitarbeiter erkranken oder Kündigen und dadurch akuter Personalmangel herrscht. Außerdem ist niemand verpflichtet, seiner Firma die Urlaubsanschrift zu hinterlassen oder im Urlaub übers Handy erreichbar zu sein. Rückholaktionen wegen Personalmangel, weil der Chef einen Auftrag nicht schafft oder Mitarbeiter krank werden, sind unzulässig. Die Arbeitsorganisation obliegt der Firma, sie muss eine Lösung finden und den Personalmangel z.B. mit Hilfe einer Zeitarbeitsfirma überbrücken.
Wann verfallen die Urlaubstage von Arbeitnehmern?
Kann ein Mitarbeiter seinen Jahresurlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen, bleibt dieser vollständig erhalten. Der Urlaub verfällt selbst dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer das gesamte Jahr arbeitsunfähig war. Dazu gibt es ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2009. Es setzt die deutschen Grundsatzurteile zu diesem Thema außer Kraft und gilt für alle Arbeitnehmer in der EU und somit auch in Deutschland (EuGH Az.: C‑350/06).
Darf im Urlaub einen Nebenjob ausgeübt werden?
Im Bundesurlaubsgesetz (§ 8) gibt es zwar kein ausdrückliches Verbot. Es ist aber festgeschrieben, dass im Urlaub keine „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ ausgeübt werden darf. Da ein Nebenjob im Urlaub nicht zur Erholung bzw. der Regeneration der Arbeitskraft eines Mitarbeiters beiträgt, darf er nicht ausgeübt werden.
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