close
Vorsicht! Die 10 häufigsten Fallen in neuen Arbeitsverträgen
Vorsicht! Die 10 häufigsten Fallen in neuen Arbeitsverträgen

Quelle: rawpixel.com

Arbeit

Vorsicht! Die 10 häufigsten Fallen in neuen Arbeitsverträgen

Neuer Job, neuer Arbeitsvertrag. Kann man sich darauf verlassen, was einem der Arbeitgeber hinein geschrieben hat? In der Regel „Ja“, aber Aufpassen ist manchmal besser. Denn hinter manchen Klauseln stecken kleine Fallen, die man später bereuen kann. Welche das sind – hier die 10 häufigsten im Überblick

Neuer Job, neuer Arbeitsvertrag. Kann man sich darauf verlassen, was einem der Arbeitgeber hinein geschrieben hat? In der Regel „Ja“, aber Aufpassen ist manchmal besser. Denn hinter manchen Klauseln stecken kleine Fallen, die man später bereuen kann. Welche das sind – hier die 10 häufigsten im Überblick

1. Arbeitszeit

Vorsicht, wenn im Vertrag eine Formulierung wie „Der Mitarbeiter arbeitet den betrieblichen Erfordernissen gemäß“ steht. Ein Arbeitsvertrag sollte immer eine konkrete Angabe zur Arbeitszeit enthalten. Auch Klauseln, die besagen, dass mit dem Gehalt sämtliche Überstunden abgegolten sind, sind nicht rechtens.

Rechtens ist: Die Höchstarbeitszeit pro Werktag darf laut Arbeitszeitgesetz maximal zehn Stunden betragen. Und auch nicht über einen längeren Zeitraum hinweg. Es gilt: Im Durchschnitt von sechs Monaten darf die Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten.

2. Überstunden

In außertariflichen Verträgen steht oft: „Mit der übertariflichen Vergütung ist jedwede Mehrarbeit abgegolten.” Vorsicht, wenn Sie dem zustimmen: Die Vergütung Ihrer Arbeitszeit kann so weit unter Tarif liegen. Auch der Satz: „Notwendige, vorübergehende bzw. geringfügige Mehrarbeit ist nicht besonders zu vergüten” kann sich negativ für Sie auswirken. Ist per Betriebsvereinbarung unbezahlte Mehrarbeit auf zehn bis 20 Stunden pro Monat festgelegt, muss im Arbeitsvertrag eine ausreichend hohe übertarifliche Zulage vereinbart sein, mit der Ihre Überstunden vergütet werden.

3. Probezeit

Jedes Unternehmen vereinbart heute mit seinem Arbeitnehmer eine Probezeit. Sie soll dazu dienen, dass sich beide Seiten besser kennenlernen. In Tarifverträgen ist in der Regel eine Probezeit von drei, maximal von sechs Monaten vorgesehen. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Begründung mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Vorsicht, wenn im Arbeitsvertrag steht: „Für die Dauer der Probezeit wird das Arbeitsverhältnis befristet”.  Dann endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Ablauf der Probezeit. Es bedarf dann keiner Kündigung mehr.

Bittet der Arbeitgeber einseitig um eine Verlängerung der Probezeit, sollten Sie sich nicht darauf einlassen, raten Arbeitsrechtler. Denn eine Verlängerung ist nur in beiderseitigem Einverständnis möglich.

4. Kündigungsfrist

Die Kündigungsfristen sind gesetzlich festgeschrieben: In der Probezeit sind es zwei Wochen, danach vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende, nach einer Beschäftigungszeit von fünf Jahren sind es zwei Monate, nach acht Jahren gelten drei Monate Kündigungsfrist.

Zwar können längere Fristen vereinbart werden, doch dann darf für den Arbeitnehmer keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber. Vorsicht bei Klauseln wie: „Kündigung erst zum Jahresende“. In diesem Fall kann aus dem Kündigungsschutz eine Einschränkung Ihrer Berufsfreiheit werden, urteilen Arbeitsrechtler. Vor einem Gericht hat diese Klausel aber keinen Bestand.

5. Urlaub

Der Mindestanspruch für Urlaub beträgt vier Wochen im Jahr, derzeit üblich sind aber sechs Wochen. Doch auch hier gilt „Aufpassen“: Eine Arbeitswoche hat fünf Arbeitstage, sechs Werktage und sieben Kalendertage. Im Vertrag sollte man also auf eine möglichst genaue Definition der Arbeitswoche achten.

Grundsätzlich sollte das Unternehmen die Urlaubswünsche des Mitarbeiters berücksichtigen. Ausnahmen gelten nur, wenn dringende betriebliche Belange dem Urlaubswunsch entgegenstehen. Die Gründe dafür müssen aber dargelegt werden.

6. Bonuszahlungen

Häufig werden Mitarbeiter mit Bonuszahlungen gelockt. Doch Vorsicht, wenn im Vertrag die Formulierung „Etwaige Zahlungen von Zulagen und Prämien erfolgen freiwillig und werden nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt” auftauchen. Mit solchen Klauseln versuchen Unternehmen zu verhindern, dass ein Rechtsanspruch auf die Prämien entsteht, sagen Arbeitsrechtler. Allerdings ist das rechtens. Mit einer solchen Klausel kann der Arbeitgeber alles, was über Tarif liegt, jederzeit widerrufen. Bei diesen so genannten Zielvereinbarungen sollte man also darauf achten, dass sie möglichst konkret formuliert sind, raten Arbeitsrechtler.

7. Befristete Verträge

Sie sind heute mehr und mehr üblich. Viele Unternehmen machen derzeit Arbeitsverträge, die befristet sind und bis zu drei Mal ohne Unterbrechung verlängert werden können. Doch es gilt die Regel: Insgesamt darf die Befristung nicht länger als zwei Jahre dauern. Danach muss der Mitarbeiter entweder fest angestellt – oder das Arbeitsverhältnis beendet werden, urteilen Arbeitsrechtler. Ausnahmen: Liegen sachliche Gründe für eine Befristung vor (z.B. Elternzeitvertretung über drei Jahre), kann das Arbeitsverhältnis auch für länger als zwei Jahre ausgesprochen werden.

8. Internetnutzung

Arbeitgeber dürfen ein komplettes Verbot der Privatnutzung des Internets aussprechen. Die Klauseln im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen sind nicht angreifbar. Ein Verstoß dagegen rechtfertigt die außerordentliche Kündigung.

9. Änderung der Tätigkeit

Achtung bei Klauseln, die es dem Arbeitgeber erlauben, Mitarbeiter nach Belieben deutschland- oder sogar weltweit einzusetzen. Sie sind nicht gültig. Auch eine wesentliche Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes kann vom Arbeitgeber nicht einseitig verfügt werden. Arbeitsrechtler sagen: Dazu bedarf es das Einvernehmen des Arbeitnehmers oder einer Änderungskündigung. Sie empfehlen, im Arbeitsvertrag folgende Formulierung durchzusetzen: „Die Übertragung eines anderen zumutbaren und gleichwertigen Arbeitsbereichs kann nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgen.”

10. Nebentätigkeiten

Das Beste ist, das Thema Nebentätigkeiten wird im Arbeitsvertrag gar nicht angesprochen. Doch Vorsicht, wenn eine Nebentätigkeit vertraglich komplett untersagt ist. Denn damit kann auch eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sportverein oder in der Kirchengemeinde gemeint sein. Generell gilt: Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass eine Nebentätigkeit seine hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Sonst droht eine Abmahnung.


ist Diplom-Journalistin und hat ein Staatsexamen in Psychologie. Die alleinerziehende Mutter war viele Jahre Mitglied der Chefredaktion großer deutscher Frauenzeitschriften. Derzeit ist die überzeugte Vegetarierin, freie Autorin und findet die besten Ideen auf Spaziergängen mit ihrem Hund Quadriga.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

1 × 2 =