Viele Frauen beklagen, dass sie arbeiten ausführen müssen, die früher Männerarbeit waren. Schwere Lasten heben, Lärm aushalten, und die Pausen durcharbeiten. Nicht alles, was der Chef verlangt, ist gesetzlich erlaubt und wir sagen euch, was dazu alles gehört:
Mehrarbeit/Überstunden
Die Dauer der Arbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Sie beträgt acht Stunden pro Tag und kann auf maximal zehn Stunden erhöht werden (§ 3 ArbZG). Muss ein Mitarbeiter länger arbeiten, ist diese Mehrarbeit innerhalb von sechs Monaten auszugleichen – in Geld oder Freizeit.
Obwohl zwischen zwei Arbeitstagen elf Stunden Freizeit liegen müssen (§ 5 ArbZG), verlangen viele Arbeitgeber, dass Frauen, von der Spät- in die Frühschicht wechseln. Aber: Eine solche Verkürzung der Ruhezeit ist aber nur in Kliniken, in der Landwirtschaft und im Hotel- und Gaststättengewerbe zulässig.
Pausenzeit
Pausen regelt das Arbeitszeitgesetz ganz exakt. Ein Arbeitnehmer darf nicht länger als sechs Stunden ohne Pause arbeiten (30 Minuten). Wer länger als neun Stunden arbeitet, dem stehen 45 Minuten Pause zu (ArbZG § § 4,5).
Lasten – es gibt keine gesetzliche Grenze
Wer im Supermarkt schwere Kisten und Tiefkühlware bewältigen, in der Bäckerei Quarkeimer heben oder Blumenkübel in der Gärtnerei bewegen muss, sollte wissen: Tausende Frauen bewegen täglich schwere Lasten und arbeitsmedizinische Untersuchungen nachgewiesen haben, dass schweres Heben Gesundheitsschäden hervorruft. Trotzdem gibt es keine gesetzliche Lastengrenze für Frauen. Zur Verringerung des Gesundheitsrisikos existieren nur Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften, die „Gewichtsempfehlungen” enthalten. Die besagen: Frauen sollten „gelegentlich” nicht mehr als 15 Kilo heben bzw. „häufig” höchsten zehn Kilo. Und von der Bundesanstalt für
Gesetzlicher Arbeits- und Unfallschutz
Arbeitsschutz/Arbeitsmedizin gibt es lediglich einen „Leitfaden für die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes” (EU-Richtlinie 90/226). Der Schutz am Arbeitsplatz ist zwar zusätzlich im Arbeitsschutzgesetz § § 7, 15 geregelt – und dieses Gesetz ist für Firmen verbindlich – ob Frauen aber in der täglichen Arbeit davon profitieren, ist aber fraglich.
Auch für den Lärmschutz gibt es nur Empfehlungen
Müssen Frauen unter einem enormen Lärmpegel arbeiten, ist das oft „Normalität“: Für Lärm am Arbeitsplatz gibt es im Arbeitsschutzgesetz nämlich nur „Empfehlungen”. Der Schallpegel sollte danach bei „normaler Arbeit“ 45 bis 55 dB nicht übersteigen. In Büros sind es 35 dB und wenn ein Mitarbeiter Kundengespräche führen muss, gilt ein Grenzwert von 40 dB. Für Werkhallen sind es 60 bis 70 dB.
Müssen Kassiererinnen im Supermarkt auch putzen?
Neben dem Kassieren müssen viele Frauen, die in Supermärkten arbeiten, oft auch putzen. Ob Sie das wirklich müssen, hängt von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab. Generell gilt: Wird einem Mitarbeiter eine vertraglich nicht vereinbarte Aufgabe übertragen, ist das nur für „kurze Zeit” zulässig. Soll er sie künftig „immer” übernehmen, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.
Lärm, Lasten und Pausen auf der Arbeit: Das gilt für Frauen!
Viele Frauen beklagen, dass sie arbeiten ausführen müssen, die früher Männerarbeit waren. Schwere Lasten heben, Lärm aushalten, und die Pausen durcharbeiten. Nicht alles, was der Chef verlangt, ist gesetzlich erlaubt und wir sagen euch, was dazu alles gehört:
Mehrarbeit/Überstunden
Die Dauer der Arbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Sie beträgt acht Stunden pro Tag und kann auf maximal zehn Stunden erhöht werden (§ 3 ArbZG). Muss ein Mitarbeiter länger arbeiten, ist diese Mehrarbeit innerhalb von sechs Monaten auszugleichen – in Geld oder Freizeit.
Obwohl zwischen zwei Arbeitstagen elf Stunden Freizeit liegen müssen (§ 5 ArbZG), verlangen viele Arbeitgeber, dass Frauen, von der Spät- in die Frühschicht wechseln. Aber: Eine solche Verkürzung der Ruhezeit ist aber nur in Kliniken, in der Landwirtschaft und im Hotel- und Gaststättengewerbe zulässig.
Pausenzeit
Pausen regelt das Arbeitszeitgesetz ganz exakt. Ein Arbeitnehmer darf nicht länger als sechs Stunden ohne Pause arbeiten (30 Minuten). Wer länger als neun Stunden arbeitet, dem stehen 45 Minuten Pause zu (ArbZG § § 4,5).
Lasten – es gibt keine gesetzliche Grenze
Wer im Supermarkt schwere Kisten und Tiefkühlware bewältigen, in der Bäckerei Quarkeimer heben oder Blumenkübel in der Gärtnerei bewegen muss, sollte wissen: Tausende Frauen bewegen täglich schwere Lasten und arbeitsmedizinische Untersuchungen nachgewiesen haben, dass schweres Heben Gesundheitsschäden hervorruft. Trotzdem gibt es keine gesetzliche Lastengrenze für Frauen. Zur Verringerung des Gesundheitsrisikos existieren nur Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften, die „Gewichtsempfehlungen” enthalten. Die besagen: Frauen sollten „gelegentlich” nicht mehr als 15 Kilo heben bzw. „häufig” höchsten zehn Kilo. Und von der Bundesanstalt für
Gesetzlicher Arbeits- und Unfallschutz
Arbeitsschutz/Arbeitsmedizin gibt es lediglich einen „Leitfaden für die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes” (EU-Richtlinie 90/226). Der Schutz am Arbeitsplatz ist zwar zusätzlich im Arbeitsschutzgesetz § § 7, 15 geregelt – und dieses Gesetz ist für Firmen verbindlich – ob Frauen aber in der täglichen Arbeit davon profitieren, ist aber fraglich.
Auch für den Lärmschutz gibt es nur Empfehlungen
Müssen Frauen unter einem enormen Lärmpegel arbeiten, ist das oft „Normalität“: Für Lärm am Arbeitsplatz gibt es im Arbeitsschutzgesetz nämlich nur „Empfehlungen”. Der Schallpegel sollte danach bei „normaler Arbeit“ 45 bis 55 dB nicht übersteigen. In Büros sind es 35 dB und wenn ein Mitarbeiter Kundengespräche führen muss, gilt ein Grenzwert von 40 dB. Für Werkhallen sind es 60 bis 70 dB.
Müssen Kassiererinnen im Supermarkt auch putzen?
Neben dem Kassieren müssen viele Frauen, die in Supermärkten arbeiten, oft auch putzen. Ob Sie das wirklich müssen, hängt von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab. Generell gilt: Wird einem Mitarbeiter eine vertraglich nicht vereinbarte Aufgabe übertragen, ist das nur für „kurze Zeit” zulässig. Soll er sie künftig „immer” übernehmen, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.
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