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Haustiere in der Wohnung: Was gilt für Mieter mit Hund, Katze & Co?
Haustiere im Mietshaus: Was gilt für Mieter mit Hund, Katze & Co?

Quelle: Ghost Presenter / Pexels

Lesenswert - Ratgeber - Wohnen

Haustiere in der Wohnung: Was gilt für Mieter mit Hund, Katze & Co?

Haustiere in der Wohnung bedeuten oft Streit mit den Nachbarn und in vielen Mietshäusern gehört er zum Alltag. Es gibt Vermieter, die wollen Haustiere in der Wohnung generell untersagen. Anderen sind Haustiere egal, wenn niemand belästigt wird. Leider gibt es für Haustiere in der Wohnung keine einheitlichen Regeln, nur Orientierungen.  

Darf Haustiere in der Wohnung halten?

Obwohl es in Deutschland mehr als 22 Millionen Haustiere gibt, ist die Haustierhaltung in Wohnungen nicht einheitlich geregelt. Es gibt unterschiedliche Klauseln, deshalb sollten Mieter im Mietvertrag nachlesen, ob bzw. wie die Haltung von Haustieren in der Wohnung geregelt ist.  

Was gilt, wenn zu Haustieren nichts im Vertrag steht?

Existiert im Mietvertrag keine Regelung, die Haustiere in der Wohnung verbindlich regelt, kann der Vermieter nachträglich kein Haustierverbot aussprechen. Aber: Er kann die Haustierhaltung in der Hausordnung regeln und z. B. Kampfhunde verbieten.  

Dürfen Haustiere im Mietvertrag „generell“ untersagt werden.

Nein. Mietvertragsklauseln, die „alle“ Haustiere in der Wohnung verbieten, sind unzulässig. Kleintiere wie z. B. Zierfische, Meerschweinchen, Vögel oder Hamster dürfen Mieter ohne Genehmigung des Vermieters halten – egal was im Mietvertrag steht (BGH, VIII ZR 340/06). Ausnahmen: Ratten, Papageien, Giftfrösche oder Schlangen – solche Haustiere kann der Vermieter verbieten.  

Es gibt verschiedene Klauseln – welche sind zulässig?

Zur Haltung von Haustieren in der Wohnung dürfen im Mietvertrag folgende Klauseln vereinbart werden:

  • Haustiererlaubnis: Steht diese Vereinbarung im Mietvertrag, sind Tiere in der Wohnung gestattet – Mieter dürfen Hunde, Katzen oder andere Haustiere ohne eine Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung halten; 
  • Haustierverbot: Diese Klausel ist eindeutig – nur kleine Haustiere sind davon nicht betroffen. Missachten Mieter das Verbot, kann der Vermieter verlangen, dass Hund oder Katze, Papagei oder Minischwein aus der Wohnung entfernt werden. Dem Mieter droht eine Abmahnung oder Kündigung, wenn Vereinbarungen missachtet und Haustiere in der Wohnung gehalten werden; 
  • Haustierhaltung mit Erlaubnis: Diese Vertragsklausel regelt, dass Haustiere in der Wohnung (keine Kleintiere) nur mit Genehmigung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden dürfen. Mieter sollten sich also vor der Anschaffung eines Haustiers vom Vermieter eine Erlaubnis ausstellen lassen. 

Wenn der Hund des Nachbarn stundenlang kläfft – was kann man tun?

Ob mit oder ohne Vertragsklausel: Werden Mieter durch anhaltendes Kläffen eines Hundes oder durch Verschmutzungen belästigt, hilft nur eine schriftliche Beschwerde beim Vermieter. Der muss Abhilfe schaffen und von den Hundehaltern verlangen, dass andere Mieter nicht belästigt werden. Ändert sich nichts, kann der Vermieter eine Abmahnung oder ein Verbot des Tieres in der Wohnung aussprechen bzw. fordern, dass das Haustier abgeschafft wird.

Mieter, die permanent belästigt werden, können eine Mietminderung durchsetzen (bis zu 20 Prozent). Auch eine Beschwerde beim Ordnungsamt kann Wirkung zeigen (Ordnungswidrigkeitengesetz § § 17, 18) und der Tierschutz kann ebenfalls eingeschaltet werden. Denn: Nur zehn Minuten „anhaltendes Bellen” pro Tag gilt als zumutbar. Kläfft ein Hund mehr als 30 Minuten oder in der Nacht, ist das unzumutbar. 

Was gilt für Katzen in Wohnanlagen?

Gibt es keine Vertragsbeschränkung bei der Haustierhaltung in Wohnungen, sind Katzen in Wohnanlagen erlaubt. Aber: In einer Wohnanlage kann der Vermieter vertraglich festlegen, dass Katzen nicht frei herumlaufen dürfen – besonders, wenn sich auf dem Gelände ein Spielplatz befindet.


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

  1. Danke für diese Infos: wir werden Deinen Beitrag unseren Lesern gerne weiter empfehlen!

    4 Juli

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