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5 Tipps für die Steuererklärung fürs Jahr 2020 (Stichtag 31. Juli 2021)
5 Tipps für die Steuererklärung fürs Jahr 2020 (Stichtag 31. Juli 2021)

Quelle: Pexels

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5 Tipps für die Steuererklärung fürs Jahr 2020 (Stichtag 31. Juli 2021)

Die Steuererklärung ist für die meisten von uns ein leidiges Thema und wir schieben es gern vor uns her. Doch wer eine Steuererklärung machen muss, sollte sich gerade in diesem Jahr gut und vor allem rechtzeitig informieren. Denn für die Steuererklärung 2020 ist wegen Corona einiges zu anders – besonders für die, die im Homeoffice gearbeitet haben oder in Kurzarbeit waren. Wir sagen, worauf ihr unbedingt vor dem Abgabetermin 31. Juli 2021 achten solltet. 

Corona-Jahr 2020: Wer muss eine Steuererklärung machen?

Wer bisher von der Abgabe einer Steuererklärung befreit war (mit Genehmigung des Finanzamtes), weil er weder Nebeneinkünfte hatte und sich sein Lohn/Gehalt nicht verändert hat, kann in diesem Jahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein, wenn er 2020:  

Kurzarbeitergeld erhalten hat;  

Corona-Hilfen in Form von Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten hat.  

Wichtig ist: Die Steuererklärung muss grundsätzlich bis zum 31. Juli 2021 beim Finanzamt eingegangen seinNur, wer einen Steuerberater beauftragt, kann die Frist bis zum 28. Februar 2022 verlängern. 

Homeoffice und Arbeitszimmer – steuerliche Vorteile?

Den „Kampf“ um die Anerkennung eines Arbeitszimmers kennen viele Arbeitnehmer – es ist ein gängiges Streitthema mit den Finanzämtern. Doch für die Steuererklärung 2020 ist es anders, denn viele Arbeitnehmer wurden von ihren Firmen ins Homeoffice geschickt. Nicht immer haben Firmen das freiwillig getan, doch die Bundesregierung hat die Homeoffice-Regelungen im Zuge der Corona-Notbremse (§ 28 Abs. 7 Infektionsschutzgesetz – IfSG) verschärft. Das heißt: Unternehmen sind nun verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten und die müssen das Homeoffice-Angebot annehmen – soweit keine zwingenden Gründe dagegensprechen. Aber: Die Homeoffice-Regelung hat Auswirkungen auf die Steuererklärung 2020 und das bedeutet: 

Wer weniger als die Hälfte des Jahres im Homeoffice war, kann im Kalenderjahr bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten steuerlich geltend machen. 

Wurde das Arbeitszimmer mehr als die Hälfte des Corona-Jahres genutzt, kann es komplett von der Steuer abgesetzt werden – anteilig je nach Quadratmeter können die Kosten für Miete, Strom und Wasser, Heizung und sonstige Nebenkosten geltend gemacht werden. 

Homeoffice-Pauschale für die Arbeit im Wohnzimmer?

Für 2020 können Arbeitnehmer, die im Wohnzimmer oder am Küchentisch arbeiten mussten/müssen, die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Das heißt: pro Homeoffice-Tag können für 2020 (und auch 2021) fünf Euro pro Tag steuerlich geltend gemacht werden – der Betrag ist allerdings auf 600 Euro gedeckelt.  

Ausstattung im Homeoffice steuerlich abrechnen

Wer sich für die Arbeit im Homeoffice einen Computer, Monitor oder Software für die Berufsausübung anschaffen musste, weil diese Arbeitsmittel nicht vom Arbeitgeber gestellt wurden, können diese Kosten ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Wegen der unterschiedlichen Mehrwertsteuer im Jahr 2020 können die Kosten bis zu einer Obergrenze angesetzt werden – bis 1. Juli in Höhe von 952 Euro, bis 31.12.2020 in Höhe von 928 Euro brutto. Waren die Geräte teurer, müssten die Kosten eigentlich auf mehrere Betriebsjahre verteilt werden. 

Ausnahme für 2020/2021: Geräte und Software, die 2020 angeschafft wurden, können zwar in der Steuererklärung 2020 steuerlich angesetzt werden, der Restwert kann aber im Jahr 2021 vollständig steuerlich angesetzt und muss nicht über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Ein neuer Bürostuhl, ein Schreibtisch oder Büromaterial sind ebenfalls absetzbar, wenn die Anschaffung beruflich notwendig war. 

Und: Die Telefon- und Internetkosten können pauschal auf 20 Prozent –maximal in Höhe von 20 Euro pro Monat – geltend gemacht werden, wenn es beruflich begründet ist.  

Kurzarbeit könnte Steuernachzahlung bedeuten

Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit geschickt wurden, erhalten Kurzarbeitergeld als staatliche Leistung, die zunächst steuerfrei ist. Aber: Obwohl das Kurzarbeitergeld eine steuerfreie Leistung ist, wird es als zusätzliche Einnahme betrachtet und erhöht damit den durchschnittlichen Steuersatz, der eventuell zu einer Steuernachzahlung führen kann. Der Grund: Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt, bei dem das Kurzarbeitergeld im Nachhinein zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird. Dadurch erhöht sich die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz für das ausbezahlte Gehalt.  

Achtung! Ob eine Nachzahlung vom Fiskus tatsächlich fällig wird, hängt von der Dauer und dem Anteil der Kurzarbeit ab und von der Steuerklasse.  


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

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