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6 kluge Tipps, wie ihr die Abzocke bei Schlüsseldiensten vermeidet
6 kluge Tipps, wie ihr die Abzocke bei Schlüsseldiensten vermeidet

Quelle: Unsplash

Ratgeber

6 kluge Tipps, wie ihr die Abzocke bei Schlüsseldiensten vermeidet

Viele haben es schon einmal erlebt. Man geht nur kurz raus, die Tür fällt ins Schloss und der Schlüssel liegt in der Wohnung. Wer keinen Ersatzschlüssel beim Nachbarn oder Freund hinterlegt hat, braucht einen Schlüsseldienst. Allerdings können Schlüsseldienste ein echtes Ärgernis und vor allem extrem teuer sein. Denn es gibt nicht nur seriöse Schlüsseldienste, sondern auch Abzocker-Firmen, die nicht zimperlich sind, Höchstpreise aufzurufen. Damit ihr wisst, wie ihr richtig reagiert, wenn die Tür ins Schloss gefallen ist, kommen hier 6 kluge Tipps für den Umgang mit Schlüsseldiensten.

1. Nerven behalten und Preise vergleichen

Klar gibt es bei allen, denen die Tür ins Schloss fällt, eine Schrecksekunde. Doch danach solltet ihr trotz der Notsituation einen kühlen Kopf behalten. Klingelt bei einem Nachbarn und bittet darum, mit dessen Smartphone oder Laptop ins Internet gehen zu dürfen – oder wenigstens einen Freund anzurufen, der das für euch erledigen kann.

Im Internet finden sich unter dem Stichwort Schlüsseldienste unzählige Anbieter. Versucht in Ruhe (wenn möglich) einige Angebote von Schlüsseldiensten in eurer Wohnnähe zu finden – denn wer keine langen Wege zurücklegen muss, hat auch geringere Anfahrtskosten. Denn: Bei einem örtlichen Schlüsseldienst müssen nur die Kosten für An- und Abfahrt innerhalb der Ortsgrenzen bezahlt werden.

Und: Bei seriösen Anbietern stehen die Preise für eine Türöffnung auf der Website, denn wer seriös ist, ist meist auch transparent.

2. Preis abfragen und Festpreis vereinbaren

Habt ihr einen akzeptablen Schlüsseldienst gefunden, ruft in der Firma an und fragt, ob der Preis auf der Website verbindlich ist. Wenn ja, solltet ihr diesen Festpreis für die Türöffnung vereinbaren und fragen, ob darin bereits die An- und Abfahrtskosten und mögliche Zuschläge enthalten sind. Bei der Preisverhandlung wird vor allem berücksichtigt, welchen Aufwand die Türöffnung macht.

Denn: Es ist ein Unterschied, ob es sich bei der Türöffnung lediglich um eine zugefallene Tür, eine abgeschlossene Tür oder einen abgebrochenen Schlüssel handelt.

Und: Wichtig ist auch, um welche Schlossart es sich handelt – zum Beispiel ein einfaches oder spezielles Sicherheitsschloss?

3. Auftragserteilung nach exakter Absprache

Seid ihr euch mit dem Schlüsseldienst einig – zum Beispiel, dass nur die ins Schloss gefallene Tür geöffnet werden soll, könnt ihr die Türöffnung beauftragen.

Und: Führt das Gespräch möglichst unter Zeugen, damit ihr die Vereinbarungen im Nachhinein beweisen könnt.

4. Kostenangebot vorlegen lassen

Bittet die Firma zur Sicherheit, einen Kostenvoranschlag in vereinbarter Höhe mitzubringen, der alle telefonisch vereinbarten Kosten wie Türöffnung sowie An- und Abfahrtkosten beinhaltet.

Und: Vereinbart unbedingt, dass ihr eine ordnungsgemäße Rechnung erhaltet.

5. Gezahlt wird nur, was vereinbart ist

Ist der Schlüsseldienst vor Ort und hat die Tür wie vereinbart geöffnet, muss meist Leistungserbringung bestätigt werden. Achtet darauf, dass auf der Leistungsbestätigung exakt das steht, was auch auf dem Kostenvoranschlag steht.

Denn: Wer Zusatzleistungen unterschreibt, die nicht vereinbart waren, muss sie zahlen, wenn sie auf der Rechnung auftauchen, weil sie als „akzeptiert“ gelten.

Und: Ein Schlüsseldienst kann nur dann eine Barzahlung verlangen, wenn das bereits bei der telefonischen Auftragserteilung vereinbart wurde. Falls nicht, muss er warten, bis ihr die Rechnung überwiesen habt.

Vorbeugen spart Schlüsseldienstkosten

Um „Katastrophen“, wie einer verschlossenen Tür vorzubeugen, solltet ihr rechtzeitig:

  • Einen Zweitschlüssel bei einem vertrauensvollen Nachbarn oder bei Freunden hinterlegen;
  • Schon im Vorfeld einen seriösen Schlüsseldienst suchen, der Türöffnungen zu fairen Preisen anbietet und dessen Mobilfunknummer speichern oder auf einem Zettel im Geldbeutel aufbewahren.

Schlüsseldienst-Abzocke: Ende eines strafbaren Geschäftsmodells?

Verbraucherzentrale begrüßt Rechtsprechung zur Strafbarkeit wegen Wuchers

  • Nach neuester Rechtsprechung wird das Ausgesperrtsein aus der Wohnung jetzt als Zwangslage definiert.
  • Die strafrechtliche Verfolgung unseriöser Schlüsseldienste wird dadurch vereinfacht.
  • Die Verbraucherzentrale begrüßt diese Rechtsprechung.
  • Wer in einer Notlage überhöhten Preisen ausgesetzt ist, sollte die Polizei einschalten und Anzeige erstatten.

Mitte Januar endete ein Prozess, in dessen Verlauf der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt hat: Wenn Schlüsselnotdienste die Notsituation von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit weit überzogenen Rechnungen ausnutzen, ist das Wucher. Die Verbraucherzentralen begrüßen dieses Urteil, denn es dürfte Signalwirkung haben und zumindest das Vorgehen gegen kriminelle Firmen vereinfachen.

Abzocke durch unseriöse Schlüsselnotdienste, die für eine einfache Türöffnung mehrere hundert oder gar tausend Euro abkassieren, ist seit Jahren ein Dauerärgernis bei den Verbraucherzentralen. Betroffene sollen bei dieser Masche um ein Vielfaches überhöhte Rechnungen sofort in bar oder per EC-Karte begleichen. Oft setzen Monteure sie vor Ort durch massives Auftreten unter Druck. Doch eine strafrechtliche Verurteilung der Täter wegen Wuchers war bislang rechtlich umstritten – zum Ärger von Betroffenen und Verbraucherschützern. Erst Mitte Januar 2021 endete ein Prozess, in dessen Verlauf der Bundesgerichtshof das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung als Zwangslage definierte und damit die Verfolgung der Täter in Zukunft vereinfacht hat.

„Damit der Tatbestand von Wucher erfüllt ist, sieht das Gesetz das Vorliegen einer sogenannten Zwangslage vor“, erklärt Julia Gerhards, Referentin Verbraucherrecht und Datenschutz bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Bislang haben nicht alle Gerichte allein das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung als eine solche Zwangslage anerkannt. Weitere Gründe mussten hinzukommen, wie etwa ein in der Wohnung zurückgelassener Säugling. Das ist nun anders: Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass das Ausgesperrtsein eine Zwangslage darstellt. „Das wegweisende Urteil ordnet die Notsituation der Betroffenen endlich auch strafrechtlich richtig ein und schafft für Ermittlungsbehörden die Möglichkeit, effektiv gegen die kriminellen Schlüsselnotdienste vorzugehen“, fasst Gerhards die Bedeutung der Entscheidung zusammen.

Das Urteil geht auf ein Verfahren beim Landgericht Kleve (Az: 118 KLs 1/20, Urteil v. 14.01.2021.) zurück. Dort fand in den letzten Jahren ein Prozess gegen die Betreiber eines Schlüsselnotdienst-Netzwerks statt. Dieser führte Mitte Januar zu einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, Steuerhinterziehung und Wuchers. Das Urteil verdeutlicht auch: Wer in einer Notsituation überhöhten Preisforderungen ausgesetzt ist, hat allen Grund, die Polizei einzuschalten

 

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz

Tel. (06131) 28 48 – 84  / Fax (06131) 28 48 – 66

presse@vz-rlp.de


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

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