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Minijob: Was sollte man unbedingt wissen?
Minijob: Was sollte man unbedingt wissen?

Quelle: Startup Stock Photos

Arbeit

Minijob: Was sollte man unbedingt wissen?

Wer auf der Suche nach einem Minijob bist, weil er die Haushaltskasse aufbessern will oder wegen der Kinder nicht vollbeschäftigt sein kann, sollte wissen, worauf es dabei ankommt. Denn Minijobber sind keine Arbeitnehmer zweiter Klasse!

Wer auf der Suche nach einem Minijob bist, weil er die Haushaltskasse aufbessern will oder wegen der Kinder nicht vollbeschäftigt sein kann, sollte wissen, worauf es dabei ankommt. Denn Minijobber sind keine Arbeitnehmer zweiter Klasse!

Erhält man im Minijob ein schriftlicher Vertrag?

Nicht unbedingt. Minijobs sind Teilzeitbeschäftigungen, für die ein schriftlicher Vertrag nur dann erforderlich ist, wenn die Einstellung befristet erfolgt. Wird der Minijobber unbefristet eingestellt, muss der Arbeitgeber ihm – wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird – einen schriftlichen Nachweis über die Vereinbarungen aushändigen – mit Name, Tätigkeit, Arbeitsort und Arbeitszeit.

Wie viel verdient ein Minijobber pro Monat?

Minijobber dürfen monatlich 450 steuer- und versicherungsfrei verdienen. Die Sozialpauschale zahlt der Arbeitgeber.

Wie sieht es mit der Rentenversicherung aus?

Minijobber können jetzt rentenversichert werden. Der Beitrag von 18,7 Prozent wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Minijobber geteilt. 15 Prozent zahlt der Arbeitgeber, 3,7 Prozent der Arbeitnehmer an die Rentenkasse. Das hat den Vorteil, dass sich die spätere Rente erhöht. Minijobber können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wer nicht versichert sein will, muss dies beim Chef beantragen. Wer keinen Antrag stellt, wird automatisch rentenversichert.

Besteht ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub?

Ja. Wird keine konkrete Vereinbarung getroffen (z. B. 26 Tage Urlaub laut Tarifvertrag), besteht ein gesetzlicher Anspruch von 24 Werktagen Mindesturlaub pro Jahr (§ 3 Bundesurlaubsgesetz). Kürzungen sind unzulässig!

Gibt es bei Krankheit auch Lohnfortzahlung?

Ja. Wie bei Vollzeitkräften muss jeder Arbeitgeber bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Ist auch die Zahlung von Krankengeld vorgesehen?

Nein. Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Die pauschalen Sozialabgaben des Arbeitgebers führen nicht zu einem Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Kasse.

Sind Saisonarbeiter auch Minijobber?

Zeitlich begrenzte Jobs – Saisonarbeit und Aushilfe – zählen auch zu den Minijobs. Bedingung ist hier: Die Arbeit muss Aushilfscharakter haben. Es muss z. B. feststehen, dass die Tätigkeit nur 50 Tage im Jahr oder maximal zwei Monate hintereinander ausgeübt wird. Vorteil: Hier gilt die 450-Euro-Grenze nicht und die Pauschalabgaben für den Arbeitgeber entfallen.


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

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