Ein neuer Job, die Freude ist groß – doch Vorsicht vor unzulässigen Klauseln im Arbeitsvertrag! Denn bei aller Begeisterung über eine neue Beschäftigung, sollten die Klauseln, die mache Arbeitgeber in Arbeitsverträge schreiben, genau unter die Lupe genommen werden. Denn dort hinein werden häufig völlig unzulässige Klausen geschrieben, die nicht nur unzulässig sind, sondern auch unangenehme Folgen haben können.
Überstunden sind mit dem Lohn abgegolten
Nein! Eine solche Klausel ist unzulässig, weil kein Arbeitnehmer aus dieser Vereinbarung ersehen kann, wie viele Überstunden er in welchem Zeitraum leisten muss – es können also pro Woche vier oder pro Monat zwanzig Überstunden sein. Vertragsvereinbarungen müssen klar formuliert sein, sonst verstoßen sie gegen das Transparenzgebot und das bedeutet eine unangemessene und unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers. Und: So wichtige Klauseln sind auch deshalb unzulässig, weil nicht feststeht, ob das Arbeitszeitgesetz (§3) eingehalten wird, nachdem maximal 48 Arbeitsstunden pro Woche erlaubt sind. Und: das gilt auch, wenn ein Arbeitsvertrag außertariflich vereinbart wird.
Der Arbeitnehmer muss “jede Arbeit” übernehmen
Nein! Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern per Weisungsrecht zwar “andere Arbeiten” übertragen, die müssen aber zeitlich befristet und begründet sein z.B. wenn die Firma Engpässe überbrücken muss (Krankheits- oder Urlaubsvertretung). Derartige Vertragsklauseln, die Arbeitnehmern „jede Arbeit“ übertragen können, sind unzulässig – denn wer als Buchhalter eingestellt wurde, muss nicht in der Betriebskantine arbeiten.
Der Mitarbeiter muss Tag und Nacht erreichbar sein
Nein! Eine solche Klausel hat im Arbeitsvertrag nichts zu suchen. Denn außerhalb der Arbeitszeit muss kein Mitarbeiter dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen – auch dann nicht, wenn es dazu Klauseln im Arbeitsvertrag geben sollte. Die sind unzulässig. Niemand muss in seiner Freizeit an sein Diensthandy gehen, auf SMS oder auf E-Mail reagieren bzw. diese beantworten. Ausnahme: Hat ein Mitarbeiter Bereitschaftsdienst (z.B. in der Altenpflege oder in einer Klinik), muss er reagieren – der Arbeitgeber hat dann aber eine Vergütungspflicht.
Die Benzinkosten für den Dienstwagen müssen vorgestreckt werden
Nein! Wird das Auto nur dienstlich gefahren, entsteht der Erstattungsanspruch für die verauslagten Benzinkosten sofort bzw. der Arbeitnehmer kann einen Vorschuss verlangen – auch wenn es im Arbeitsvertrag eine Klausel dazu gibt. Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden und ist die Erstattung der Benzinkosten Bestandteil der Entlohnung, steht dem Mitarbeiter das Benzingeld erst am Monatsende zu.
Bei Kündigung Fortbildungskosten erstatten
Nicht immer! Arbeitgeber können vertraglich vereinbaren, dass Fortbildungskosten erstattet werden müssen, wenn ein Mitarbeiter die Firma verlässt. Hier hat das Bundesarbeitsgericht aber verbindliche Firsten gesetzt: Fortbildungsdauer 1 Monat = 6 Monate Rückzahlungsanspruch, 2 Monate = 12 Monate, 3-4 Monate Fortbildung = 24 Monate Rückzahlungsanspruch.
Nicht alle Ausschlussklauseln gelten
In Arbeitsverträgen werden oft Klauseln vereinbart, die die gegenseitigen Ansprüche von Arbeitnehmern und Firmen regeln – z.B. Lohnansprüche. Hier gilt: Ausschlussklauseln müssen mindestens drei Monate gelten (BAG, Az.: 5 AZR 52/05) und dürfen im Arbeitsvertrag nicht unter “sonstiges” oder als “Schlussbestimmung” vereinbart werden (BAG, Az.: 5 AZR 454/04).
Klauseln im Arbeitsvertrag: Diese sind unzulässig
Ein neuer Job, die Freude ist groß – doch Vorsicht vor unzulässigen Klauseln im Arbeitsvertrag! Denn bei aller Begeisterung über eine neue Beschäftigung, sollten die Klauseln, die mache Arbeitgeber in Arbeitsverträge schreiben, genau unter die Lupe genommen werden. Denn dort hinein werden häufig völlig unzulässige Klausen geschrieben, die nicht nur unzulässig sind, sondern auch unangenehme Folgen haben können.
Überstunden sind mit dem Lohn abgegolten
Nein! Eine solche Klausel ist unzulässig, weil kein Arbeitnehmer aus dieser Vereinbarung ersehen kann, wie viele Überstunden er in welchem Zeitraum leisten muss – es können also pro Woche vier oder pro Monat zwanzig Überstunden sein. Vertragsvereinbarungen müssen klar formuliert sein, sonst verstoßen sie gegen das Transparenzgebot und das bedeutet eine unangemessene und unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers. Und: So wichtige Klauseln sind auch deshalb unzulässig, weil nicht feststeht, ob das Arbeitszeitgesetz (§3) eingehalten wird, nachdem maximal 48 Arbeitsstunden pro Woche erlaubt sind. Und: das gilt auch, wenn ein Arbeitsvertrag außertariflich vereinbart wird.
Der Arbeitnehmer muss “jede Arbeit” übernehmen
Nein! Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern per Weisungsrecht zwar “andere Arbeiten” übertragen, die müssen aber zeitlich befristet und begründet sein z.B. wenn die Firma Engpässe überbrücken muss (Krankheits- oder Urlaubsvertretung). Derartige Vertragsklauseln, die Arbeitnehmern „jede Arbeit“ übertragen können, sind unzulässig – denn wer als Buchhalter eingestellt wurde, muss nicht in der Betriebskantine arbeiten.
Der Mitarbeiter muss Tag und Nacht erreichbar sein
Nein! Eine solche Klausel hat im Arbeitsvertrag nichts zu suchen. Denn außerhalb der Arbeitszeit muss kein Mitarbeiter dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen – auch dann nicht, wenn es dazu Klauseln im Arbeitsvertrag geben sollte. Die sind unzulässig. Niemand muss in seiner Freizeit an sein Diensthandy gehen, auf SMS oder auf E-Mail reagieren bzw. diese beantworten. Ausnahme: Hat ein Mitarbeiter Bereitschaftsdienst (z.B. in der Altenpflege oder in einer Klinik), muss er reagieren – der Arbeitgeber hat dann aber eine Vergütungspflicht.
Die Benzinkosten für den Dienstwagen müssen vorgestreckt werden
Nein! Wird das Auto nur dienstlich gefahren, entsteht der Erstattungsanspruch für die verauslagten Benzinkosten sofort bzw. der Arbeitnehmer kann einen Vorschuss verlangen – auch wenn es im Arbeitsvertrag eine Klausel dazu gibt. Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden und ist die Erstattung der Benzinkosten Bestandteil der Entlohnung, steht dem Mitarbeiter das Benzingeld erst am Monatsende zu.
Bei Kündigung Fortbildungskosten erstatten
Nicht immer! Arbeitgeber können vertraglich vereinbaren, dass Fortbildungskosten erstattet werden müssen, wenn ein Mitarbeiter die Firma verlässt. Hier hat das Bundesarbeitsgericht aber verbindliche Firsten gesetzt: Fortbildungsdauer 1 Monat = 6 Monate Rückzahlungsanspruch, 2 Monate = 12 Monate, 3-4 Monate Fortbildung = 24 Monate Rückzahlungsanspruch.
Nicht alle Ausschlussklauseln gelten
In Arbeitsverträgen werden oft Klauseln vereinbart, die die gegenseitigen Ansprüche von Arbeitnehmern und Firmen regeln – z.B. Lohnansprüche. Hier gilt: Ausschlussklauseln müssen mindestens drei Monate gelten (BAG, Az.: 5 AZR 52/05) und dürfen im Arbeitsvertrag nicht unter “sonstiges” oder als “Schlussbestimmung” vereinbart werden (BAG, Az.: 5 AZR 454/04).
H. Hahn
Hallo1
Frage: Bei meiner Einstellung mußte ich eine Vereinbarung unterschreiben, in der ich auf die Überstundenzuschläge verzichte, wenn ich diese abfeiere. Ist das rechtens?
26 Januar