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Das gilt mit dem neuen Infektionsschutzgesetz!
Das gilt mit dem neuen Infektionsschutzgesetz!

Quelle: Unsplash

Gesundheit

Das gilt mit dem neuen Infektionsschutzgesetz!

Die Bundes-Notbremse kommt, Infektionsschutzgesetz wird ausgeweitet.

Es ist entschieden! Der Bundestag hat am 21. April die Bundes-Notbremse verbindlich geregelt, weil sich die Länder nicht auf eine gemeinsame Strategie zur Eindämmung der Corona-Pandemie einigen konntenIm Infektionsschutzgesetzes gibt es erstmals eine bundeseinheitliche Regelung ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner. Damit ihr wisst, was auf jetzt euch zukommt, geben wir euch erneut eine Übersicht über die wichtigsten neuen Regelungen: 

Ausgangssperren gelten von 22 bis 5 Uhr

In Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5.00 Uhr morgens – allein joggen oder Spazieren gehen bleibt bis 24 Uhr erlaubt. Ausnahmen gelten für den Weg zur Arbeit oder Versorgung von Angehörigen oder Tieren. 

Einkaufen nur mit Termin und negativen Testergebnis

Supermärkte und Lebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte, Abhol- und Lieferdienste (auch von der Gastronomie)Banken, Postfilialen, Apotheken, Optiker, Tankstellen, Autowerkstätten und bleiben geöffnet. Für Einzelhandelsgeschäfte wie Schuh- oder Bekleidungsläden ist einkaufen nach vorheriger Terminbuchung und unter Vorlage eines negativen Corona-Test. Und: Unabhängig von der Inzidenz ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig. 

Friseursalons und Kosmetikstudios schließen nicht

Friseursalons bleiben ebenso wie Fußpflegesalons auch bei Inzidenzen über 100 weiterhin geöffnet. 

Kneipen, Restaurants und Bars bleiben geschlossen

Restaurants, Kneipen, Bars und Clubs bleiben geschlossen. Lediglich Lieferungen von Speisen außer Haus sind weiterhin erlaubt. 

In Zoos und Tierparks bleiben die Außenbereiche geöffnet

Zoos, Tierparks und botanische Gärten müssen ab einer Inzidenz von 100 schließen, nur die Außenbereiche dürfen weiter öffnen bleiben. Voraussetzung ist die Einhaltung der Schutz- und Hygienekonzepte. Und: Besucher ab sechs Jahren müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. 

Präsenz- und Wechselunterricht an Schulen

Die Schwelle bis zu einer Inzident von 200, ab der ein Ende des Präsenzunterrichts in Schulen gilt, wurde herabgesetzt. Jetzt ist bereits ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht vorgeschrieben. Steigt der Wert bis 165wird nur noch Distanzunterricht erlaubt. Die zweimalige Testpflicht für Schüler pro Woche bleibt bestehen. 

Homeoffice muss ermöglicht und angenommen

Die Homeoffice-Pflicht wurde im Infektionsschutzgesetz geregeltDanach gilt wie bisher: Arbeitgeber müssen den Mitarbeitern Homeoffice oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, die in der eigenen Wohnung ausgeübt werden können. Und: Die Mitarbeiter müssen dieses Angebot annehmen – wenn dem keine Gründe, wie zum Beispiel eine zu kleine Wohnung, entgegenstehen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz. Ist Homeoffice nicht möglich, müssen Unternehmen die Mitarbeiter in den Firmen auf Firmenkosten testen.  

Sport treiben ist für Kinder bis 14 Jahren in Gruppen erlaubt

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 ist sportliche Betätigung für Kinder unter 14 Jahren in Gruppen bis höchstens fünf Teilnehmern gemeinsam Sport erlaubt. 

Laufzeit des Infektionsschutzgesetzes und Verordnungen

Das Gesetz gilt so lange, wie der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststelltlängstens jedoch bis zum es 30. Juni 2021. 

Erleichterungen oder Ausnahmen können für Menschen erlassen werden, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 auszugehen ist  in erster Linie für vollständig Geimpfte. 

Könnte der Bundesrat das Gesetz noch stoppen?

Die Umsetzung der Verordnungen des Infektionsschutzgesetzes ist Sache der Bundesländer – hierfür macht der Bund macht den Ländern aber nur grobe Vorschriften. Damit wollte die Regierung nicht riskieren, dass der Bundesrat das Gesetz ablehnen könnte. Das Länderparlament nimmt das Gesetz praktisch nur zur Kenntnis.  


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

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