… dein Kind krank ist und du nicht zur Arbeit kommen kannst?
Dieser Fall ist in § 45 des Sozialgesetzbuches V geregelt: Demzufolge darf jeder Elternteil für die Betreuung des kranken Kindes zehn Tage pro Jahr freinehmen (gilt auch für Stief- und Adoptionskinder). Bei mehr als zwei Kindern besteht Anspruch auf maximal 25 Tage. Für Alleinerziehende gelten doppelt so viele Tage, also pro Kind und Jahr 20 Tage bzw. bei mehreren Kindern 50 Tage. Unter bestimmten Umständen zahlt der Arbeitgeber auch das volle Gehalt weiter. Denn § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, der „ohne sein Verschulden an seiner Dienstleistung verhindert wird“ (dazu gehört auch die Krankheit des Kindes) von der Arbeit bezahlt freigestellt wird. Dies ist aber nicht bindend.
… für die Zeit der Kinderpflege das Gehalt gekürzt wird?
Häufig gibt es für die ersten fünf Tage noch den vollen Lohn. Wenn der Arbeitsvertrag jedoch eine Ausschlussklausel enthält, besteht leider kein Anspruch. Laut Sozialgesetzbuch (§ 45 SGB V) kann man dann aber bei der gesetzlichen Krankenkasse ein so genanntes Kinderpflegekrankengeld beantragen. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber maximal 90 Prozent des Nettoverdienstes. Im Durchschnitt werden 75 Prozent des Nettoeinkommens gezahlt. Vorausgesetzt, dass das Kind nicht älter als zwölf Jahre ist und vom ersten Tag an ein ärztliches Attest über die Erkrankung und die notwendige elterliche Betreuung vorliegt.
… du mal wieder Überstunden machen sollst?
Die Dauer der maximal zulässigen Arbeitszeit ist im § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Ob du Überstunden leisten musst, steht in deinem Arbeitsvertrag. Dort muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) aber eine ausdrückliche Ermächtigung des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden festgeschrieben sein. Sollte dort konkret festgeschrieben sein, zu wie vielen Überstunden du verpflichtet bist, dann musst du diese auch tatsächlich leisten. Und zwar dann, wenn der Arbeitgeber diese mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf ankündigt. Was aber angemessen ist, hängt von den Umständen ab. Konnte der Arbeitgeber wissen, dass es zu Überstunden kommt, hätte er es ein paar Tage zuvor ankündigen müssen. Ist es ein kurzfristiger Auftrag, den dein Arbeitgeber erfüllen möchte oder besteht ein dringender und unaufschiebbarer Notfall, dann ist eine kurzfristige Bitte um Überstunden erlaubt. Um den Arbeitsfrieden zu bewahren, solltest du die Überstunden dann auch leisten.
… du eine Abmahnung erhalten?
Eine Abmahnung ist noch keine Kündigung. Doch man sollte sie nicht mit einer Ermahnung verwechseln, sondern ernst nehmen. Eine „Abmahnung“ durch den Arbeitgeber liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten genau beschreibt. Dazu gehören auch Datum und Uhrzeit des Verstoßes. Pauschale Kritiken wie „häufiges Zuspätkommen“ reichen nicht aus. Zudem muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten ganz klar als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag bezeichnen und dazu auffordern, dieses Fehlverhalten künftig zu unterlassen. Wenn nicht, darf im Wiederholungsfall mit einer Kündigung gedroht werden. Häufige, gerechtfertigte Gründe für Abmahnungen sind beispielsweise mehrmaliges Zuspätkommen, unerlaubtes Rauchen am Arbeitsplatz, geschäftsschädigendes Verhalten, nicht Befolgen von Anweisungen, die die Tätigkeit betreffen sowie die Weitergabe interner Informationen an Dritte. Nochmals sei betont: eine Abmahnung ist kein „Kavaliersdelikt“. Der Arbeitgeber kann nach einer Abmahnung im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen aussprechen.
… du der Abmahnung widersprechen möchten?
Ganz egal, wie du auf die Abmahnung später reagieren möchtest: Sichere dir unverzüglich nach Erhalt geeignete Beweise (Zeugen, Urkunden), dass die Abmahnung aus deiner Sicht nicht berechtigt war. Zudem solltest du nur den Erhalt der schriftlichen Abmahnung unterschreiben, nicht aber die Bestätigung für deren Berechtigung. Wenn du der Abmahnung widersprechen möchtest, dann kannst du versuchen, dass sie nicht in die Personalakte aufgenommen wird. Hat dieser Versuch keinen Erfolg, raten Arbeitsrechtler, eine Art Gegendarstellung schriftlich einzureichen. Sie muss in der Personalakte direkt hinter der Abmahnung abgelegt werden. Du kannst auch, falls vorhanden, den Betriebsrat um Rat bitten. Der kann aber nur beraten, nicht wirklich eingreifen. Schaltest du bei einer Abmahnung einen Anwalt ein, oder bemühst du sogar ein Arbeitsgericht, ist das für die betriebliche Atmosphäre sicherlich nicht dienlich. Allerdings kann danach die Abmahnung bei einem möglichen Kündigungsprozess nicht mehr verwendet werden.
… du von lästernden Kollegen gemobbt wirst?
Dann solltest du anfangs versuchen, es erst einmal zu ignorieren. Irgendwann hört meist jedes Geschwätz wieder auf. Mache selbst auch nicht mit, wenn über andere Kollegen gelästert wird. Aber du willst die Lästereien doch nicht einfach übergehen? Dann spreche die lästerende/n Person/en direkt an. Direktheit und Offenheit wirken meist sehr entwaffnend. Frage ruhig, was denen an dir missfällt. Und wenn die Lästereien dennoch weiter gehen? Du hast das Recht auf eine Beschwerde beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG). Denn das deutsche Arbeitsrecht sagt: Arbeitnehmern steht es keinesfalls frei, Kollegen zu beleidigen oder deren Ruf zu schädigen. Wende dich an deinen Chef. Er kann den Lästerern eine Abmahnung androhen oder aussprechen, eine Versetzung veranlassen oder sogar kündigen. Aber das sollte möglichst der allerletzte Schritt gegen die Lästerer sein.
… du eine Kündigung erhältst?
Bewahre trotz vielleicht aufkommender innerer Panik nach außen Ruhe. Wurde die Kündigung nur mündlich ausgesprochen? Dann ist sie unwirksam. Wirksam ist sie nur, wenn sie schriftlich erteilt wurde. Und auch hier solltest du beachten, dass du erst einmal nur den Empfang der Kündigung bestätigst. Nicht voreilig mit ihr einverstanden erklären! Wichtig: Lese dir genau durch, was du unterschreibst: Nicht selten versucht man dir eine Ausgleichsklausel „unterzujubeln“, mit der du auf alle möglichen Ansprüche verzichten.
Bei Erhalt der Kündigung bist du auch nicht sofort arbeitslos. Hat dein Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter und arbeitest du dort länger als sechs Monate, gelten Kündigungsfristen. Hier die Kündigungsfristen je nach Beschäftigungsdauer:
Während der Probezeit (unter sechs Monaten): 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag.
Weniger als 2 Jahre: 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des Kalendermonats.
Ab dem 25. Lebensjahr und einer Betriebszugehörigkeit von
mehr als 2 Jahren: 1 Monat
mehr als 5 Jahren: 2 Monate
mehr als 8 Jahren: 3 Monate
mehr als 10 Jahren: 4 Monate
mehr als 12 Jahren: 5 Monate
mehr als 15 Jahren: 6 Monate
mehr als 20 Jahren: 7 Monate
Bist du mit der Kündigung nicht einverstanden, musst du innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Du solltest dazu einen Anwalt zu Rate ziehen, damit die Klage auch vor Gericht anerkannt wird.
… deine Kündigung wirksam ist?
Wichtig ist: Wenn du von deiner Kündigung erfahren hast, gehe sofort zur Arbeitsagentur in deinem Wohnort und melde dich arbeitsuchend. Hast du in den letzten drei Jahren mehr als 360 Tage gearbeitet, steht dir Arbeitslosengeld zu. Du musst aber einen Antrag stellen. Hierfür am besten mitbringen:
– Personalausweis mit aktueller Meldeadresse oder Pass mit Anmeldebescheinigung (ersatzweise Lichtbildausweis mit polizeilicher Anmeldung / Anmeldebestätigung);
– Lebenslauf;
– Kündigung;
– das ausgefüllte Arbeitspaket (Sofern du dieses bereits ausgefüllt bei deiner Vorsprache vorlegen kannst, hilfst du mit, Wartezeiten zu verringern. Du findest das Arbeitspaket unter „Formulare” unten auf der Seite www.arbeitsagentur.de
– Arbeitsnachweise (wie Gesellen- / Facharbeiterbrief, Führerschein, Gesundheitspass etc.);
– falls schon vorhanden, die vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitsbescheinigung;
– Sozialversicherungsnummer.
Lasse dir einen Termin bei deinem zuständigen Arbeitsberater geben. Dieser kann dich über eventuelle Weiterbildungsmöglichkeiten und neue Perspektiven informieren. Hast du lange in einem Arbeitsverhältnis gestanden, solltest du den kostenlosen Service des Bewerbungstrainings in Anspruch nehmen. Denn die heutigen Ansprüche der Arbeitgeber ändern sich ständig.
Michael
Danke für die nützlichen Informationen zum Arbeitsrecht! Mein Vater arbeitet beruflich mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zusammen und ist echt zufrieden. Gut zu wissen, dass jedes Elternteil pro Jahr 10 Tage frei nehmen kann für die Betreuung eines kranken Kindes.
LG
26 September
Tobias Müller
Danke für die Tipps zum Arbeitsrecht! Meine Freundin hatte Schwierigkeiten auf der Arbeit und hat sich dafür Rechtsberatung geholt. Die Ratschläge zum Falle einer Abmahnung werde ich ihr auf jeden Fall weiterempfehlen.
LG
15 Oktober
Ferdinand Schneider
Meine Tante ist sehr dankbar, dass es gesetzlich geregelt ist, dass sie freibekommen kann, wenn ein Kind krank ist. Ihre Firma zahlt sogar das volle Gehalt weiter. Glücklicherweise sind ihre Kinder nicht oft krank.
3 Dezember
Mailin Dautel
In meinem Arbeitsvertrag werden Überstunden noch nicht einmal erwähnt. Es passiert häufiger, dass ich für die Firma länger arbeite und dann keine Entlohnung dafür habe. Was sind meine Rechte, wenn das häufiger vorkommt?
28 März
Manuel Löhrmann
Toller Artikel zum Arbeitsrecht! Da wir bald einen Sohn bekommen interessiert mich vermehrt wie das Arbeitsleben mit Kind aussieht. Interessant fand ich ihren Beitrag zum Gehalt bei Kinderpflege! Es ist gut zu wissen, dass es egal was passiert immer Unterstützung gibt. Sonst kann ja auch die Anwaltskanzlei helfen, falls irgendwas passiert.
26 April
Franziska Bergmann
Mein Arbeitgeber hat mich während der Probezeit gekündigt. Im Vertrag steht, dass ich ohne Grund jederzeit gekündigt werden kann. Du meintest, dass die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen beinhaltet. Soweit ich weiß, stehen die gesetzlichen Fristen über den vertraglich vereinbarten. Danke für den Tipp einen Anwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen und eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
21 Mai
Toni Krause
Meine Nachbarin wurde gestern von ihrem Job gekündigt. Sie möchte gerne eine Kündigungsschutzklage einreichen. Danke für den Tipp, die Frist einzuhalten und am besten einen Anwalt zu beauftragen.
4 Juli