Viele Frauen arbeiten in kleinen Firmen wie Kitas, Arztpraxen, Steuerbüros oder Handwerksfirmen. In solchen Kleinbetrieben gelten oft abweichende gesetzliche Regelungen – trotzdem ist niemand rechtlos. Mitarbeiter sollten ihre Rechte allerdings kennen.
Kein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben?
Es kommt auf die Anzahl der Mitarbeiter an. In Firmen, in denen weniger als zehn Mitarbeiter arbeiten, ist ein “betrieblicher Schwellenwert” verbindlich. Das heißt: Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt erst, wenn die Firma mehr als zehn Arbeitnehmer hat (§ 23 KSchG). Aber: Auszubildende zählen nicht mit und Teilzeitkräfte, die weniger als 20 Wochenstunden arbeiten, werden mit einem Zählwert von 0,5 berücksichtigt – zwei „halbe Mitarbeiter“ ergeben also eine Vollzeitkraft.
Ist in kleinen Firmen jede Kündigung erlaubt?
Natürlich nicht. Auch in Kleinbetrieben sind Mitarbeiter nicht rechtlos und es gibt einige Gründe, die nicht zu einer Kündigung führen dürfen:
Abstammung, Geschlecht, Religion und ethnische Herkunft gelten als Diskriminierung und sind als „treuewidrige Kündigungen“ unzulässig;
Für Mitarbeiter, die schutzbedürftig sind – z. B. ein Familienvater, der 20 Jahre in der Firma arbeitet – gilt „soziale Rücksichtnahme“ bei betriebsbedingten Kündigungen;
Rachsucht oder andere niedere Gründe sind „sittenwidrig” und deshalb unzulässig;
Mitarbeiter in Elternzeit sind ebenfalls nicht kündbar;
Schwangere oder Schwerbehinderte sind besonders geschützt – solchen Kündigungen muss die zuständige Sozialbehörde immer zustimmen.
Für wen gilt der Bestandsschutz?
Arbeitnehmer, die schon vor dem 1. Januar 2004 in einem Kleinbetrieb tätig waren, genießen Bestandsschutz – für sie gilt eine Ausnahmeregelung. Das heißt: Beschäftigte, die vor dem Stichtag (bis 2013 galt das alte Kündigungsgesetz) in einer Firma mit mehr als fünf Mitarbeitern tätig waren, behalten den alten Kündigungsschutz solange, wie mehr als fünf dieser „Alt-Arbeitnehmer” im Betrieb arbeiten.
Was gilt in Kleinfirmen beim Mindestlohn?
Seit 2015 gilt in vielen Branchen der Mindestlohn und viele Kleinbetriebe verkürzen deshalb die Zahl der Wochenstunden ihrer Arbeitnehmer, um den Mehrlohn auszugleichen. Aber: Lehnt ein Mitarbeiter die verkürzte Arbeitszeit ab und wird deshalb gekündigt, ist die Kündigung unwirksam (AG Berlin, Az.: 28 Ca 2405/15). Begründung: Eine Kündigung ist in diesem Fall eine unzulässige und verbotene Maßregelung (§ 612 a BGB).
Sind Kündigungen per Mail oder SMS zulässig?
Nein! Auch in Kleinbetrieben ist eine Kündigung schriftlich vorgeschrieben. Sie muss das Datum des Vertragsendes sowie die Originalunterschrift des Arbeitgebers tragen. Mündliche Kündigungen, Entlassungen per Fax, E-Mail oder SMS entsprechen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform und sind deshalb grundsätzlich nicht zulässig.
Gibt es bei Urlaub und Krankheit Unterschiede?
Keinesfalls! In Kleinbetrieben darf es weder bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (sechs Wochen) noch beim Urlaub (24 Werktage im Jahr, § 3 BUrlG) Abweichungen zu Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern geben. Jede Abweichung ist unzulässig!
Welche Rechte haben Mitarbeiter in Kleinbetrieben?
Viele Frauen arbeiten in kleinen Firmen wie Kitas, Arztpraxen, Steuerbüros oder Handwerksfirmen. In solchen Kleinbetrieben gelten oft abweichende gesetzliche Regelungen – trotzdem ist niemand rechtlos. Mitarbeiter sollten ihre Rechte allerdings kennen.
Kein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben?
Es kommt auf die Anzahl der Mitarbeiter an. In Firmen, in denen weniger als zehn Mitarbeiter arbeiten, ist ein “betrieblicher Schwellenwert” verbindlich. Das heißt: Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt erst, wenn die Firma mehr als zehn Arbeitnehmer hat (§ 23 KSchG). Aber: Auszubildende zählen nicht mit und Teilzeitkräfte, die weniger als 20 Wochenstunden arbeiten, werden mit einem Zählwert von 0,5 berücksichtigt – zwei „halbe Mitarbeiter“ ergeben also eine Vollzeitkraft.
Ist in kleinen Firmen jede Kündigung erlaubt?
Natürlich nicht. Auch in Kleinbetrieben sind Mitarbeiter nicht rechtlos und es gibt einige Gründe, die nicht zu einer Kündigung führen dürfen:
Abstammung, Geschlecht, Religion und ethnische Herkunft gelten als Diskriminierung und sind als „treuewidrige Kündigungen“ unzulässig;
Für Mitarbeiter, die schutzbedürftig sind – z. B. ein Familienvater, der 20 Jahre in der Firma arbeitet – gilt „soziale Rücksichtnahme“ bei betriebsbedingten Kündigungen;
Rachsucht oder andere niedere Gründe sind „sittenwidrig” und deshalb unzulässig;
Mitarbeiter in Elternzeit sind ebenfalls nicht kündbar;
Schwangere oder Schwerbehinderte sind besonders geschützt – solchen Kündigungen muss die zuständige Sozialbehörde immer zustimmen.
Für wen gilt der Bestandsschutz?
Arbeitnehmer, die schon vor dem 1. Januar 2004 in einem Kleinbetrieb tätig waren, genießen Bestandsschutz – für sie gilt eine Ausnahmeregelung. Das heißt: Beschäftigte, die vor dem Stichtag (bis 2013 galt das alte Kündigungsgesetz) in einer Firma mit mehr als fünf Mitarbeitern tätig waren, behalten den alten Kündigungsschutz solange, wie mehr als fünf dieser „Alt-Arbeitnehmer” im Betrieb arbeiten.
Was gilt in Kleinfirmen beim Mindestlohn?
Seit 2015 gilt in vielen Branchen der Mindestlohn und viele Kleinbetriebe verkürzen deshalb die Zahl der Wochenstunden ihrer Arbeitnehmer, um den Mehrlohn auszugleichen. Aber: Lehnt ein Mitarbeiter die verkürzte Arbeitszeit ab und wird deshalb gekündigt, ist die Kündigung unwirksam (AG Berlin, Az.: 28 Ca 2405/15). Begründung: Eine Kündigung ist in diesem Fall eine unzulässige und verbotene Maßregelung (§ 612 a BGB).
Sind Kündigungen per Mail oder SMS zulässig?
Nein! Auch in Kleinbetrieben ist eine Kündigung schriftlich vorgeschrieben. Sie muss das Datum des Vertragsendes sowie die Originalunterschrift des Arbeitgebers tragen. Mündliche Kündigungen, Entlassungen per Fax, E-Mail oder SMS entsprechen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform und sind deshalb grundsätzlich nicht zulässig.
Gibt es bei Urlaub und Krankheit Unterschiede?
Keinesfalls! In Kleinbetrieben darf es weder bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (sechs Wochen) noch beim Urlaub (24 Werktage im Jahr, § 3 BUrlG) Abweichungen zu Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern geben. Jede Abweichung ist unzulässig!
Franzi Heine
Danke für den Beitrag und all die Informationen zum Arbeitsrecht. Meine Tante arbeitet beruflich mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zusammen und interessiert sich sehr für das Thema. Besonders das Thema Kündigung ist sehr interessant – dass es trotz eindeutigen Gesetzen immer noch von vielen falsch gemacht wird.
LG
26 September
Paua
Also wenn ich das richtig verstehe habe ich (57 Jahre) seit 16 Jahren im Kleinbetrieb tätig weder bei einer grundlosen Kündigung noch bei Gehaltskürzungen oder Kürzungen der Urlaubstage irgendwelche Rechte? Ausserdem muss ich unbezahlte und ebenfalls nicht durch Freizeit abzugeltende Überstunden machen! Was bitteschön habe ich also für *Rechte* ?
5 August