Die Corona-Krise betrifft uns hart – alle! Mieter, Familien, Frauen, Männer, Kinder, Kliniken, Ärzte, Pfleger, Senioren, Mitarbeiter im Einzelhandel, Soloselbstständige, Freiberufler, Kleinunternehmer, Unternehmen und viele viele mehr, die wir hier nicht alle aufzählen können. Unser Leben wird auf ein Minimum heruntergefahren, aber das Leben muss trotz Corona-Krise weitergehen.
Die Bundesregierung hat neue Gesetze beschlossen, die teils bereits in Kraft sind. Viele neue Gesetze und Regelungen sind heute, am 25.3.2020, vom Bundestag beschlossen worden und sollen am 27.3.2020 vom Bundesrat bestätigt werden. Dass Bundestag und Bundesrat zustimmen werden, gilt als sicher. Deshalb haben wir schon mal recherchiert, was sich gesetzlich ändern wird. Unser Überblick beinhaltet die wichtigsten neuen Regelungen zu Corona-Krise.
Finanzielle Hilfen von Bund und Ländern
Die Bundesregierung und die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Hilfsprogramme und Erleichterungen angekündigt. Außerdem soll es Fördermöglichkeiten für Freiberufler bzw. Soloselbstständige sowie finanzielle Einmalzahlungen geben, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten für drei Monate bis zu 9000 Euro, Firmen bis zu zehn Mitarbeitern 15.000 Euro. Eine Beantragung für zwei weitere Monate ist nach Bedarf möglich.
Zuschussprogramme und Soforthilfen
Auch die Bundesländer haben Zuschussprogramme für Selbstständige auf den Weg gebracht. Das Berliner Soforthilfepaket II für Betriebe sieht für Freiberufler und Soloselbstständige laut Mitteilung des Senates einen Zuschuss von maximal 5000 Euro vor. Dieser kann bei Bedarf mehrmals beantragt werden. In Brandenburg können Soforthilfen von bis zu 5000 Euro für Freiberufler und Soloselbstständige seit heute beantragt werden. Alle Anspruchsberechtigten sollten sich auf der Website ihrer Landesregierung informieren, welche Soforthilfen geplant sich und wo sie beantragt werden können.
Kurzarbeitergeld wird rückwirkend zum 1. März gezahlt
Am 16. März gab Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bekannt, dass das Gesetz für Kurzarbeit geändert wurde – und zwar rückwirkend zum 1. März 2020. Neu ist, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) 60 bzw. bis zu 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns übernimmt, wenn Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden. Die Grenze für die Auszahlung wird von zwölf von 12 auf 24 Monate erweitert und auch Leiharbeiter können Kurzarbeitergeld erhalten.
Mieter dürfen wegen Mietschulden nicht gekündigt werden
In der Corona-Krise möchte die Regierung Mieter besonders schützen. Die Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft bringen deshalb ein neues Gesetz auf den Weg. Danach dürfen Vermieter ihren Mietern wegen Mietschulden nicht die Kündigung aussprechen. Es gilt für Mietschulden im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Die Pflicht der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber grundsätzlich bestehen – sie muss also nachgezahlt werden, wenn die Corona-Krise vorbei ist.
Stundungsregelung für Kreditnehmer, die Darlehen nicht zahlen können
Die Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft spannen auch über andere Schuldner einen Schutzschirm, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen bzw. finanziellen Pflichten nicht erfüllen können. Ihnen sollen bei Verzug für einen Zeitraum von sechs Monaten keine rechtlichen Folgen drohen. Für Bürger, die ihre Darlehen nicht bedienen können, weil sie kein oder zu wenig Einkommen haben, ist eine gesetzliche Stundungsregelung vorgesehen. Die Zahlungspause gilt bis September und sieht folgendes vor: Können Schuldner wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen, dürfen sie die Zahlungen einstellen, ohne dass ihnen rechtliche Nachteile entstehen. Dies gilt für Verträge, die vor dem 8. März geschlossen wurden – hier kann die Zahlung bis zum 30. Juni verweigert werden. Ausgesetzt wird auch die Insolvenzantragspflicht, wenn die Insolvenz im Zusammenhang mit der Corona-Krise steht.
Kinderzuschlag für Familien mit Kindern soll erweitert werden
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey verspricht Familien finanzielle Hilfe. Der Zugang zum Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen soll deutlich erleichtert werden. Das heißt: Der Anspruch auf den Kinderzuschlag, der bis zu 185 Euro pro Kind und Monat beträgt, soll jetzt auch an Eltern gezahlt werden, die durch die Corona-Krise Einkommenseinbußen haben. Der Kindergeldzuschlag kann digital beantragt werden.
Hilfe für Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt werden
Die Kapazitäten der telefonische Hilfe-Hotlines werden wegen Corona-Pandemie zügig ausgebaut. Die Telefonnummer für das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist 08000 116 016.
Krankschreibungen werden weiter erleichtert
Die gesetzlichen Vorgaben für eine Krankschreibung werden weiter gelockert. Wer zum Beispiel an einer Erkältung oder einer Erkrankung der Atemwege leidet, kann sich ab sofort nach telefonischer Rücksprache mit seinem Arzt für bis zu 14 Tage arbeitsunfähig schreiben lassen – gleiches gilt bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion. Patienten müssen dazu nicht in einer Arztpraxis vorstellig werden. Schon seit zwei Wochen dürfen Ärzte auf telefonische Anfrage
eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kinds für bis zu sieben Tage ausstellen. Neu auch, dass unter die Regelung Versicherte fallen, bei denen ein Infektionsverdacht besteht. Diese Regelung ist vorläufig bis zum 23. Juni befristet.
Empfindliche Bußgelder gegen Verstöße – NRW macht den Anfang
NRW hat einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regeln mit Strafen bis zu 5000 Euro erlassen. Im Wiederholungsfall werden sogar bis zu 25.000 Euro fällig.
Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit, die nicht direkt verwandt sind, werden 200 Euro von jedem Beteiligten fällig. Verbotenes Picknicken: 250 Euro pro Teilnehmer. Wer Sportveranstaltungen organisiert: 1000 Euro. Wer Außer-Haus-Speisen kauft, muss diese 50 Meter entfernt vom Restaurant oder zu Hause essen. Bei verstoß drohen 200 Euro Bußgeld. Verstöße gegen das Besuchsverbot in Altenheimen können mehrere Tausend Euro kosten.
Regelungen und Gesetze können verlängert werden
Die Möglichkeit einer Verlängerung all dieser Gesetze und Maßnahmen, die zunächst von April bis September 2020 gelten, ist möglich – vorläufig bis zum 31. Juli 2021.
Gesetzliche Änderungen in der Corona-Krise: Neue Gesetze, um die Bürger zu entlasten
Die Corona-Krise betrifft uns hart – alle! Mieter, Familien, Frauen, Männer, Kinder, Kliniken, Ärzte, Pfleger, Senioren, Mitarbeiter im Einzelhandel, Soloselbstständige, Freiberufler, Kleinunternehmer, Unternehmen und viele viele mehr, die wir hier nicht alle aufzählen können. Unser Leben wird auf ein Minimum heruntergefahren, aber das Leben muss trotz Corona-Krise weitergehen.
Die Bundesregierung hat neue Gesetze beschlossen, die teils bereits in Kraft sind. Viele neue Gesetze und Regelungen sind heute, am 25.3.2020, vom Bundestag beschlossen worden und sollen am 27.3.2020 vom Bundesrat bestätigt werden. Dass Bundestag und Bundesrat zustimmen werden, gilt als sicher. Deshalb haben wir schon mal recherchiert, was sich gesetzlich ändern wird. Unser Überblick beinhaltet die wichtigsten neuen Regelungen zu Corona-Krise.
Finanzielle Hilfen von Bund und Ländern
Die Bundesregierung und die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Hilfsprogramme und Erleichterungen angekündigt. Außerdem soll es Fördermöglichkeiten für Freiberufler bzw. Soloselbstständige sowie finanzielle Einmalzahlungen geben, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten für drei Monate bis zu 9000 Euro, Firmen bis zu zehn Mitarbeitern 15.000 Euro. Eine Beantragung für zwei weitere Monate ist nach Bedarf möglich.
Zuschussprogramme und Soforthilfen
Auch die Bundesländer haben Zuschussprogramme für Selbstständige auf den Weg gebracht. Das Berliner Soforthilfepaket II für Betriebe sieht für Freiberufler und Soloselbstständige laut Mitteilung des Senates einen Zuschuss von maximal 5000 Euro vor. Dieser kann bei Bedarf mehrmals beantragt werden. In Brandenburg können Soforthilfen von bis zu 5000 Euro für Freiberufler und Soloselbstständige seit heute beantragt werden. Alle Anspruchsberechtigten sollten sich auf der Website ihrer Landesregierung informieren, welche Soforthilfen geplant sich und wo sie beantragt werden können.
Kurzarbeitergeld wird rückwirkend zum 1. März gezahlt
Am 16. März gab Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bekannt, dass das Gesetz für Kurzarbeit geändert wurde – und zwar rückwirkend zum 1. März 2020. Neu ist, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) 60 bzw. bis zu 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns übernimmt, wenn Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden. Die Grenze für die Auszahlung wird von zwölf von 12 auf 24 Monate erweitert und auch Leiharbeiter können Kurzarbeitergeld erhalten.
Mieter dürfen wegen Mietschulden nicht gekündigt werden
In der Corona-Krise möchte die Regierung Mieter besonders schützen. Die Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft bringen deshalb ein neues Gesetz auf den Weg. Danach dürfen Vermieter ihren Mietern wegen Mietschulden nicht die Kündigung aussprechen. Es gilt für Mietschulden im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Die Pflicht der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber grundsätzlich bestehen – sie muss also nachgezahlt werden, wenn die Corona-Krise vorbei ist.
Stundungsregelung für Kreditnehmer, die Darlehen nicht zahlen können
Die Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft spannen auch über andere Schuldner einen Schutzschirm, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen bzw. finanziellen Pflichten nicht erfüllen können. Ihnen sollen bei Verzug für einen Zeitraum von sechs Monaten keine rechtlichen Folgen drohen. Für Bürger, die ihre Darlehen nicht bedienen können, weil sie kein oder zu wenig Einkommen haben, ist eine gesetzliche Stundungsregelung vorgesehen. Die Zahlungspause gilt bis September und sieht folgendes vor: Können Schuldner wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen, dürfen sie die Zahlungen einstellen, ohne dass ihnen rechtliche Nachteile entstehen. Dies gilt für Verträge, die vor dem 8. März geschlossen wurden – hier kann die Zahlung bis zum 30. Juni verweigert werden. Ausgesetzt wird auch die Insolvenzantragspflicht, wenn die Insolvenz im Zusammenhang mit der Corona-Krise steht.
Kinderzuschlag für Familien mit Kindern soll erweitert werden
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey verspricht Familien finanzielle Hilfe. Der Zugang zum Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen soll deutlich erleichtert werden. Das heißt: Der Anspruch auf den Kinderzuschlag, der bis zu 185 Euro pro Kind und Monat beträgt, soll jetzt auch an Eltern gezahlt werden, die durch die Corona-Krise Einkommenseinbußen haben. Der Kindergeldzuschlag kann digital beantragt werden.
Hilfe für Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt werden
Die Kapazitäten der telefonische Hilfe-Hotlines werden wegen Corona-Pandemie zügig ausgebaut. Die Telefonnummer für das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist 08000 116 016.
Krankschreibungen werden weiter erleichtert
Die gesetzlichen Vorgaben für eine Krankschreibung werden weiter gelockert. Wer zum Beispiel an einer Erkältung oder einer Erkrankung der Atemwege leidet, kann sich ab sofort nach telefonischer Rücksprache mit seinem Arzt für bis zu 14 Tage arbeitsunfähig schreiben lassen – gleiches gilt bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion. Patienten müssen dazu nicht in einer Arztpraxis vorstellig werden. Schon seit zwei Wochen dürfen Ärzte auf telefonische Anfrage
eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kinds für bis zu sieben Tage ausstellen. Neu auch, dass unter die Regelung Versicherte fallen, bei denen ein Infektionsverdacht besteht. Diese Regelung ist vorläufig bis zum 23. Juni befristet.
Empfindliche Bußgelder gegen Verstöße – NRW macht den Anfang
NRW hat einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regeln mit Strafen bis zu 5000 Euro erlassen. Im Wiederholungsfall werden sogar bis zu 25.000 Euro fällig.
Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit, die nicht direkt verwandt sind, werden 200 Euro von jedem Beteiligten fällig. Verbotenes Picknicken: 250 Euro pro Teilnehmer. Wer Sportveranstaltungen organisiert: 1000 Euro. Wer Außer-Haus-Speisen kauft, muss diese 50 Meter entfernt vom Restaurant oder zu Hause essen. Bei verstoß drohen 200 Euro Bußgeld. Verstöße gegen das Besuchsverbot in Altenheimen können mehrere Tausend Euro kosten.
Regelungen und Gesetze können verlängert werden
Die Möglichkeit einer Verlängerung all dieser Gesetze und Maßnahmen, die zunächst von April bis September 2020 gelten, ist möglich – vorläufig bis zum 31. Juli 2021.
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