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Die aktuellen Lockdown-Regeln im Überblick (Stand: 04.03.2021)
Die aktuellen Lockdown-Regeln im Überblick

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Gesundheit

Die aktuellen Lockdown-Regeln im Überblick (Stand: 04.03.2021)

Update: 04.03.21

Der Lockdown, der seit dem 16. Dezember 2020 galt, verlängert sich. Das öffentliche Leben in Deutschland bleibt weiter heruntergefahren, weil die Ausbreitung des Corona-Virus nicht gestoppt werden konnte und die Zahl der Menschen, die im Zusammenhang mit Covid 19 sterben, weiter steigt. Leider ist noch kein Ende in Sicht, weshalb die Poltik weiterhin gezwungen ist, Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus zu bestimmen. Zusätzlich besteht weiterhin die Gefahr, dass sich die mutierten Varianten von Covid 19, die erstmals in Großbritannien und Südafrika auftraten, weiter ausbreiten. Aus diesem Grund wurden die Corona-Regeln geändert, um das Virus weiter einzudämmen. Wir geben euch hier erneut eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen und werden diese Seite zusätzlich regelmäßig aktualisieren. Im Titel könnt ihr sehen, wie aktuell die hier beschriebenen Maßnahmen sind. Das sind die aktuellen Änderungen und Lockdown-Regeln im Überblick:

Nach der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten am 3. März 2021, gelten folgende Corona-Regeln, über die wir euch im Update informieren.

Der Bund und die Länder haben einen Fünf-Stufen-Plan für die Lockerungen der Corona-Auflagen vereinbart. Dieser sieht Lockerungen und Verschärfungen vor, die sich an den Inzidenzwerten orientieren. Grundsätzlich wird der Lockdown bis zum 28. März verlängert.

Notbremse: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage hintereinander über 100 liegt, werden die Lockerungen rückgängig gemacht. Es wird quasi die Notbremse gezogen, um eine weitere Ausbreitung des Virus möglichst einzudämmen.

Private Treffen mit einer oder mehreren fremden Personen eingeschränkt

Außerhalb der eigenen Familie sind Treffen nur noch mit einer weiteren Person erlaubt. Zum eigenen Haushalt zählen Ehegatten, Lebenspartner und -partnerinnen und Partner und Partnerinnen von nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften sowie Kinder.

Update: Die bisherigen Kontaktbeschränkungen werden aufgehoben. Jetzt sind Treffen des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt erlaubt – mit maximal fünf Personen. Kinder bis zum 14. Lebensjahr werden dabei nicht mitgezählt. Außerdem gelten Paare, die nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben trotzdem als ein Haushalt und sind damit Paaren, die in einem Haushalt leben, gleichgestellt. Und: Sobald in einer Region die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner pro Woche fällt, sind Treffen mit einem zweiten Haushalt und maximal zehn Personen erlaubt.

Das gilt im öffentlichen Nahverkehr und Einzelhandel

Medizinische Masken wie FFP2 Masken oder OP-Masken wie KN95 bzw. N95 müssen verpflichtend im öffentlichen Nahverkehr getragen werden, außerdem im Einzelhandel wie zum Beispiel in Supermärkten, Drogeriemärkten oder Postfilialen sowie in allem öffentlichen Einrichtungen. (Selbstgenähte) Stoffmasken sind nicht mehr zulässig. Mit diesen Masken wird der Eintritt in diese Einrichtungen verwehrt.

Schulen und Kitas bleiben auch weiterhin geschlossen

Schulen und Kitas bleiben geschlossen – wobei weiter Notfallbetreuungen für Eltern aus systemrelevanten Berufen und alleinerziehen Eltern angeboten wird.

Update: Seit dem 22. Februar bzw. 1. März findet in den meisten Bundesländern wieder Präsenzunterricht statt.

Sollte es doch nochmal zu Home-Schooling kommen, könnt ihr in diesem Artikel nachlesen, wie ihr das am besten mit euren Kindern umsetzt: Homeschooling: 7 kluge Tipps für den Unterricht zu Hause

Firmen sollen weiterhin Homeoffice ermöglichen und durchsetzen

Die Bundes- und Landesregierungen appellieren weiter an alle Unternehmen, den Mitarbeitern, „wo immer das möglich ist, Homeoffice zu ermöglichen, damit auch im Arbeitsleben die Kontakte reduziert und der öffentliche Nahverkehr entlastet wird. Betriebskantinen werden geschlossen, nur Speisen zum Mitnehmen dürfen weiterhin angeboten werden.

Update: Homeoffice muss von allen Arbeitgebern angeboten werden – hier gilt das Umkehrprinzip. Arbeitgeber müssen begründen, warum es nicht möglich ist, dass Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten. Dies gilt nicht für das Verarbeitende Gewerbe oder für das Handwerk, sondern vor allem für Bürotätigkeiten. Die Verordnung gilt bis zum 28. März.

Ihr wisst nicht, was für euch im Home Office gilt? Diese Fragen werden hier beantwortet: Homeoffice: 5 wichtige Antworten zur Arbeit von Zuhause

Einzelhandel, Friseure und Restaurants bleiben geschlossen

Supermärkte und Lebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte, Abhol- und Lieferdienste (auch von der Gastronomie), Banken, Postfilialen, Apotheken, Optiker, Tankstellen, Autowerkstätten und Reinigungen bleiben geöffnet.

Friseursalons und Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagepraxen dürfen weiterhin keine Dienstleistungen anbieten. Ausnahmen: Medizinisch notwendige Behandlungen der Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie und medizinische Fußpflege bleiben geöffnet.

Restaurants, Kneipen, Bars und Clubs bleiben geschlossen. Lieferungen von Speisen außer Haus sind weiter erlaubt. Überall untersagt ist das Trinken von Alkohol im öffentlichen Raum – Verstöße werden mit Bußgeldern bestraft.

Update: Seit dem 1. März sind Friseursalons wieder geöffnet. Blumenläden und Gartencenter dürfen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen bundesweit öffnen – sie gehören ab dem 8. März zum täglichen Bedarf (wie Supermärkte).

Gleiches gilt für Fahrschulen und für körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Massagen, Nagelstudios etc.). Hier ist Bedingung, dass ein tagesaktueller Schnell-oder Selbsttest vorliegt und die Hygiene-Regeln eingehalten werden. Nur dann darf wieder geöffnet werden.

Öffnungen des Einzelhandels sind ab dem 8. März ebenfalls möglich, wenn die Inzidenz unter 50 liegt und die Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Kunde gewährleistet wird. Bei einer Inzident unter 100 wird das Click an Meet-Konzept angewendet. Das heißt: Einkaufen mit vorherigen Terminvereinbarung und die Kontakte müssen dokumentiert werden.

Ab dem 22. März darf die Außengastronomie öffnen – wenn die Inzidenzwert unter 50 liegt ohne Corona Schnelltest, bei 50 bis 100 nur mit negativem Coronatest. Am 5. April soll es eine weitere Öffnungsstufe für die Gastronomie geben.

Keine Versammlungen, Theater, Museen und Sportstätten bleiben geschlossen

Weiterhin gilt bundesweit ein Versammlungsverbot große Menschenansammlungen sind weiterhin untersagt. Außerdem bleiben Museen, Theater, Sportstätten und andere Freizeiteinrichtungen geschlossen.

Update: Öffnungen von Galerien und Museen sind ab dem 8. März ebenfalls möglich, wenn die Inzidenz unter 50 liegt und die Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Kunde gewährleistet wird. Bei einer Inzident unter 100 wird das Click an Meet-Konzept angewendet. Das bedeutet: Einlass mit vorherigen Terminvereinbarung und die Kontakte müssen dokumentiert werden. Ohne Termin wird einem dann leider der Zutritt verwehrt.

Gruppensport ist ab 8. März ebenfalls endlich wieder möglich – unter freiem Himmel und mit maximal zehn Teilnehmern.
Ab dem 22. März dürfen Theater und Kinos öffnen – wenn die Inzidenzwert unter 50 liegt ohne Corona Schnelltest, bei 50 bis 100 nur mit negativem Coronatest. Ab dem 5. April soll es eine weitere Öffnungsstufe geben.

Bewegungsradius wird auf 15 km eingeschränkt

Für Menschen aus Landkreisen mit extrem hohen Neuinfektionen (mehr als 200 pro 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen), wird der Bewegungsradius auf 15 Kilometer vom Wohnort eingeschränkt. Das heißt: Menschen dürfen den 15-Kilomter-Radius nur noch aus einem „triftigen Grund“ verlassen – dazu gelten der Weg zur Arbeit, Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen und Arztbesuche. Touristische Tagesausflüge und Einkäufe zählen nicht dazu. Außerdem bleiben die Ausgangsbeschränkungen der Länder in Kraft (zum Beispiel 22 bis 5 Uhr bzw. 22 bis 6 Uhr).

Update: Die Regelung wurde aufgehoben und gilt deshalb nicht mehr.

Schutz für Pflegeheime und Pflegedienste

Für Menschen in Altenheimen und Pflegeeinrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Pflegediensten gelten weiterhin besondere Schutzmaßnahmen. Medizinische Schutzmasken und Kosten für die Antigen-Schnelltests werden ausgeweitet und weiter vom Bund finanziert. Der Nachweis eines aktuellen negativen Corona-Tests für Besucher und Besucherinnen bleibt verbindlich.

Kinderkrankengeld wird verdoppelt

Das Kinderkrankengeld wird für weitere 10 Tage für jedes Elternteil erhöht – für Alleinerziehende werden 20 Tage gewährt. Diese Regelung gilt aber nicht nur für den Fall, dass Kinder erkranken, sondern auch, wenn sie zu Hause betreut werden müssen., weil Kindergärten und Schulen geschlossen bleiben.

Kinderbonus 2021: 150 Euro Zuschlag auf Kindergeld

Wie bereits im vergangenen Jahr erhalten Familien auch 2021 einen Kinderbonus, Eltern und Kinder in der Corona-Krise zu unterstützen. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Coronabonus auch für Hartz IV-Empfänger

Auch Menschen, die auf ALG II (Hartz IV) angewiesen sind erhalten, ebenfalls einen einmaligen Coronabonus von 150 Euro. Für in Not geratenen Selbstständige und Beschäftigte mit geringem Einkommen wird ein erleichterter Zugang in die Grundsicherung bis Ende 2021 verlängert.

Regionale Maßnahmen

Regionale Maßnahmen wird es außerdem in Städten, Kommunen und Landkreisen geben, in denen es eine Inzidenz über 50 auf 100 000 Einwohner gibt. Hier sollten sich die Bürger zusätzlich auf den Websiten der Länder, Kommunen und Gemeinden informieren.

Hinweis: Ab sofort aktualisieren wir diesen Text immer dann, wenn es Änderungen gibt. Daher empfehlen wir, diese Seite regelmäßig zu besuchen und zu aktualisieren, um die neusten Änderungen einzusehen.

Stand der Lockdown-Regeln: 04.03.2021

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Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

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