Im Arbeitsalltag geht es oft hektisch zu. Ein wichtiger Auftrag muss raus, ein Kunde wartet dringend auf Ware oder der Chef braucht Unterlagen für ein Meeting. Zack – schon ist es passiert. Die Kaffeetasse kippt um und „ertränkt“ die Tastatur. Das Mobiltelefon fällt vom Schreibtisch oder beim Einparken streift man den Poller und der Firmenwagen hat eine Beule.
Schäden im Arbeitsleben können passieren und es gibt Arbeitgeber, die machen daraus kein Drama – meist haben sie ja eine Versicherung, die den Schaden reguliert. Soweit so gut – doch nicht jeder Arbeitgeber sieht großzügig über Schäden hinweg, die Mitarbeiter verursachen. Denn leider gibt es auch Mitarbeiter, die aus Fehlern nicht lernen und immer wieder Schäden verursachen.
Die Frage ist: Wann müssen Mitarbeiter überhaupt für Schäden haften, die sie im Job verursachen?
Da die bestehende Gesetze Schäden, die durch Mitarbeiter entstehen, nicht vollständig bzw. nur unzureichend regeln, hat die Rechtsprechung (die Gerichte) immer wieder Urteile zur Arbeitnehmerhaftung gesprochen. Und die gelte als Orientierung für den „innerbetrieblichen Schadensausgleich“.
Schadenersatzregelungen stehen im Arbeitsvertrag
Die Rechte und Pflichten von Mitarbeiten sind im Arbeitsvertrag als Hauptleistungspflichten geregelt – zum Beispiel wie viele Arbeitsstunden, welche Arbeitsaufgaben/Spezialaufgaben, wie viel Urlaub. Zusätzlich werden Nebenpflichten vereinbart, in denen unter anderem der sorgsame und wirtschaftliche Umgang mit Firmeneigentum geregelt ist – Maschinen, Computer, Laptop, Drucker oder Firmenwagen müssen pfleglich behandelt werden. Das heißt: Jeder Mitarbeiter muss im Interesse seines Unternehmens handeln und nicht zu seinem Schaden.
Schaden ist nicht gleich Schaden
Wer Haupt- oder Nebenpflichten verletzt und einen Schaden verursacht, kann dafür zur Verantwortung gezogen werden. Hier unterscheidet der Gesetzgeber allerdings zwischen dem Vorsatz oder der Fahrlässigkeit und hier zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit.
Achtung! Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter die Pflichtverletzung und den Grad des Verschuldens nachweisen und kann erst dann Schadenersatz verlangen (§ 619a BGB).
Als leichte Fahrlässigkeit wird ein Verhalten bezeichnet, bei dem ein Schaden „aus Versehen“ verursacht hat. Beispiel: Fällt eine Tasse auf dem Schreibtisch um und der Kaffee macht die Computertastatur unbrauchbar, handelt der Mitarbeiter sicher nicht mutwillig bzw. vorsätzlich. Ein solches Missgeschick kann passierten und hier sind Mitarbeiter von der Haftung befreit – der Arbeitgeber muss für den Schaden aufkommen.
Als mittlere Fahrlässigkeit gilt ein Verhalten, bei dem Schäden dadurch entstehen, dass ein Mitarbeiter die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und gedankenlos handelt. Ob er dafür haften muss, hängt von der Höhe des Schadens ab und es ist zu berücksichtigen, wie gefährlich die Tätigkeit war und welche Verantwortung der Mitarbeiter übernommen hatte – zum Beispiel als Bankangestellter. In Abwägung aller Kriterien kann der Mitarbeiter zu 50 Prozent zur Verantwortung gezogen oder ganz von der Haftung befreit werden BGB (§ 276).
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz müssen Mitarbeiter zu 100 Prozent haften. Beispiel: Wer betrunken mit einem Dienstwagen fährt, sich unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernt und eine Maschine unbeaufsichtigt lässt oder wer Geld unterschlägt, trägt die volle Verantwortung für sein Handeln und kann nicht damit rechnen, dass die Firma ihn aus der Haftung entlässt.
Mitverantwortung des Arbeitgebers
Eine pauschale Haftungszuweisung bei Schäden im Job gibt es nicht – es ist immer der Einzelfall abzuwägen. Alle Schäden, die durch das Fehlverhalten eines Mitarbeiters verursacht werden, sind zusätzlich noch dahin gehend zu prüft, ob der Arbeitgeber etwa durch unzureichende Arbeitsunterweisungen, mangelhafte Materialen oder durch Missachtung von Arbeitsschutzpflichten eine Mitverantwortung trägt.
Schäden im Job? In diesem Fall haften die Mitarbeiter
Im Arbeitsalltag geht es oft hektisch zu. Ein wichtiger Auftrag muss raus, ein Kunde wartet dringend auf Ware oder der Chef braucht Unterlagen für ein Meeting. Zack – schon ist es passiert. Die Kaffeetasse kippt um und „ertränkt“ die Tastatur. Das Mobiltelefon fällt vom Schreibtisch oder beim Einparken streift man den Poller und der Firmenwagen hat eine Beule.
Schäden im Arbeitsleben können passieren und es gibt Arbeitgeber, die machen daraus kein Drama – meist haben sie ja eine Versicherung, die den Schaden reguliert. Soweit so gut – doch nicht jeder Arbeitgeber sieht großzügig über Schäden hinweg, die Mitarbeiter verursachen. Denn leider gibt es auch Mitarbeiter, die aus Fehlern nicht lernen und immer wieder Schäden verursachen.
Die Frage ist: Wann müssen Mitarbeiter überhaupt für Schäden haften, die sie im Job verursachen?
Da die bestehende Gesetze Schäden, die durch Mitarbeiter entstehen, nicht vollständig bzw. nur unzureichend regeln, hat die Rechtsprechung (die Gerichte) immer wieder Urteile zur Arbeitnehmerhaftung gesprochen. Und die gelte als Orientierung für den „innerbetrieblichen Schadensausgleich“.
Schadenersatzregelungen stehen im Arbeitsvertrag
Die Rechte und Pflichten von Mitarbeiten sind im Arbeitsvertrag als Hauptleistungspflichten geregelt – zum Beispiel wie viele Arbeitsstunden, welche Arbeitsaufgaben/Spezialaufgaben, wie viel Urlaub. Zusätzlich werden Nebenpflichten vereinbart, in denen unter anderem der sorgsame und wirtschaftliche Umgang mit Firmeneigentum geregelt ist – Maschinen, Computer, Laptop, Drucker oder Firmenwagen müssen pfleglich behandelt werden. Das heißt: Jeder Mitarbeiter muss im Interesse seines Unternehmens handeln und nicht zu seinem Schaden.
Schaden ist nicht gleich Schaden
Wer Haupt- oder Nebenpflichten verletzt und einen Schaden verursacht, kann dafür zur Verantwortung gezogen werden. Hier unterscheidet der Gesetzgeber allerdings zwischen dem Vorsatz oder der Fahrlässigkeit und hier zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit.
Achtung! Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter die Pflichtverletzung und den Grad des Verschuldens nachweisen und kann erst dann Schadenersatz verlangen (§ 619a BGB).
Als leichte Fahrlässigkeit wird ein Verhalten bezeichnet, bei dem ein Schaden „aus Versehen“ verursacht hat. Beispiel: Fällt eine Tasse auf dem Schreibtisch um und der Kaffee macht die Computertastatur unbrauchbar, handelt der Mitarbeiter sicher nicht mutwillig bzw. vorsätzlich. Ein solches Missgeschick kann passierten und hier sind Mitarbeiter von der Haftung befreit – der Arbeitgeber muss für den Schaden aufkommen.
Als mittlere Fahrlässigkeit gilt ein Verhalten, bei dem Schäden dadurch entstehen, dass ein Mitarbeiter die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und gedankenlos handelt. Ob er dafür haften muss, hängt von der Höhe des Schadens ab und es ist zu berücksichtigen, wie gefährlich die Tätigkeit war und welche Verantwortung der Mitarbeiter übernommen hatte – zum Beispiel als Bankangestellter. In Abwägung aller Kriterien kann der Mitarbeiter zu 50 Prozent zur Verantwortung gezogen oder ganz von der Haftung befreit werden BGB (§ 276).
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz müssen Mitarbeiter zu 100 Prozent haften. Beispiel: Wer betrunken mit einem Dienstwagen fährt, sich unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernt und eine Maschine unbeaufsichtigt lässt oder wer Geld unterschlägt, trägt die volle Verantwortung für sein Handeln und kann nicht damit rechnen, dass die Firma ihn aus der Haftung entlässt.
Mitverantwortung des Arbeitgebers
Eine pauschale Haftungszuweisung bei Schäden im Job gibt es nicht – es ist immer der Einzelfall abzuwägen. Alle Schäden, die durch das Fehlverhalten eines Mitarbeiters verursacht werden, sind zusätzlich noch dahin gehend zu prüft, ob der Arbeitgeber etwa durch unzureichende Arbeitsunterweisungen, mangelhafte Materialen oder durch Missachtung von Arbeitsschutzpflichten eine Mitverantwortung trägt.
KEIN KOMMENTAR