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Kündigungsfristen: Wann kommt ihr aus dem alten Vertrag?
Kündigungsfristen: Wann kommt ihr aus dem alten Vertrag?

Quelle: Pexels

Arbeit - Karriere

Kündigungsfristen: Wann kommt ihr aus dem alten Vertrag?

Von Zeit zu Zeit wollen wir uns verändern und schauen uns nach einem Job um. Die Gründe sind vielfältig – im jetzigen Arbeitsverhältnis gibt es keine Aufstiegschancen oder das Arbeitsklima ist schlecht. Vielleicht bietet sich auch die Chance, in einem neuen Job mehr zu verdienen oder es gibt die Möglichkeit, einen Job im Ausland anzutreten. Doch egal warum man sich verändern will, wer kündigt, muss entsprechende Kündigungsfristen einhalten.

Von Zeit zu Zeit wollen wir uns verändern und schauen uns nach einem Job um. Die Gründe sind vielfältig – im jetzigen Arbeitsverhältnis gibt es keine Aufstiegschancen oder das Arbeitsklima ist schlecht. Vielleicht bietet sich auch die Chance, in einem neuen Job mehr zu verdienen oder es gibt die Möglichkeit, einen Job im Ausland anzutreten. Doch egal warum man sich verändern will, wer kündigt, muss entsprechende Kündigungsfristen einhalten.

Wir haben euch eine Übersicht, wann ihr aus dem Vertrag kommt – und innerhalb welcher Frist der Arbeitgeber kündigen kann.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung?

Gute Angebote flattern nicht jeden Tag ins Haus, wenn doch, meist zu einem ungünstigen Zeitpunkt. Bei einem guten Angebot will man natürlich zugreifen, aber es gibt ein Hindernis – die Kündigungsfrist. Die kann man nur mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers umgehen bzw. verkürzen, in dem man zum Beispiel um einen Aufhebungsvertrag bittet. Auf den muss sich allerdings kein Arbeitgeber einlassen, er kann auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen. Lässt er sich doch darauf ein, einen Mitarbeiter sofort gehen zu lassen, sind daran meist Bedingungen geknüpft – zum Beispiel Verzicht auf Bonuszahlungen oder Verzicht auf die Überstundenabgeltung oder es wird eine Vereinbarung getroffen, dass der Mitarbeiter nicht bei der direkten Konkurrenz einen Job annimmt.

Kündigungsfrist im Arbeits- oder Tarifvertrag

Die Kündigungsfristen sind zwar gesetzlich geregelt, sie können aber auch im Arbeitsvertrag individuell vereinbart worden sein oder es gibt Regelungen im Tarifvertrag (je nach Branche ist das unterschiedlich).

Achtung! Wenn ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt, sind die tarifvertraglichen Fristen verbindlich, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Wurde weder arbeitsvertraglich noch tariflich eine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im BGB § 622 geregelt und abhängig davon, wie lange ein Mitarbeiter in einem Unternehmen gearbeitet hat. Innerhalb der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag.  Wer länger als sieben Monate in einer Firma arbeitet, kann innerhalb von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Droht eurer Firma eine Insolvenz oder sollen Stellen abgebaut werden, gelten diese kurzen Fristen nicht. Denn die Kündigungsfristen, zu denen ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter kündigen kann, unterscheiden sich wesentlich von denen der Arbeitnehmer – zum Schutz der Arbeitnehmer! Sie sind davon abhängig, wie lange ein Mitarbeiter in der Firma angestellt war und sie können ohne die Zustimmung des Mitarbeiters nicht verkürzt werden. Hier eine Übersicht zur Betriebszugehörigkeit und zur Dauer der Kündigungsfristen:

2 Jahre in der Firma = 1 Monat zum Ende des Kalendermonats

5 Jahre in der Firma = 2 Monate zum Ende des Kalendermonats

8 Jahre in der Firma = 3 Monate zum Ende des Kalendermonats

10 Jahre in der Firma = 4 Monate zum Ende des Kalendermonats

12 Jahre in der Firma = 5 Monate zum Ende des Kalendermonats

15 Jahre in der Firma = 6 Monate zum Ende des Kalendermonats

20 Jahre in der Firma = 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Achtung! Bei Mitarbeitern, die bereits vor dem 25. Lebensjahr in einer Firma beschäftigt waren – zum Beispiel als Azubi – muss die Ausbildungszeit berücksichtigt werden. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes war das zwar ausgeschlossen worden, aber der Europäische Gerichtshof hat 2010 entschieden, dass jüngere Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen (EuGH, Az.: C-555/07).


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

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