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Eigenkündigung: Was du alles wissen musst!
Job gekündigt: Droht immer eine Sperrzeit?

Quelle: Pixabay

Job - Ratgeber

Eigenkündigung: Was du alles wissen musst!

Für mehr als 80 Prozent der Arbeitnehmer ist ein gutes Arbeitsklima wichtig. Wer mit seinem Chef oder mit den Kollegen nicht klarkommt, geht ein Risiko ein, wenn er kündigt, denn es drohen Konsequenten von der Agentur für Arbeit.

Für mehr als 80 Prozent der Arbeitnehmer ist ein gutes Arbeitsklima wichtig. Wer mit seinem Chef oder mit den Kollegen nicht klarkommt, geht ein Risiko ein, wenn er kündigt, denn es drohen Konsequenten von der Agentur für Arbeit.

Wird bei Eigenkündigung eine Sperrzeit verhängt?

Wer sein Arbeitsvertrag kündigt (Eigenkündigung) und in Kauf nimmt, dass er arbeitslos wird, dem droht eine gesetzliche Sperrzeit von der Arbeitsagentur. Diese beträgt in der Regel zwölf Wochen. Erst danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld – falls sie in der Zwischenzeit nicht vermittelt werden können oder auf Eigeninitiative einen neuen Job finden.

Können Arbeitnehmer eine Sperrzeit verhindern?

Verhängt die Arbeitsagentur nach der Eigenkündigung eine Sperrzeit, sollten Arbeitnehmer dagegen umgehend schriftlich Widerspruch einlegen. Denn: Erfolgte die Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus einem „wichtigen Grund“, hat er gute Chancen, dass die Arbeitsagentur die Sperrzeit von zwölf Wochen nicht verhängt.

Was zählt alles zu den “wichtigen Gründen”?

Es kann dienstliche oder private Situationen geben, die Arbeitnehmer zu einer Eigenkündigung veranlassen. In solchen Fällen muss der Arbeitsagentur plausibel darlegt werden, dass die Kündigung nicht leichtfertig erfolgte, sondern aus einem „wichtiger Grund“. Eine Sperrzeit wird z. B. nicht verhängt, wenn:

  • der Arbeitnehmer Mobbing oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ausgesetzt war;
  • der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn mehrfach verzögert oder gar nicht gezahlt hat;
  • der Arbeitnehmer umzieht, weil der Ehe- oder Lebenspartner einen Job in einer anderen Stadt gefunden hat;
  • Eltern oder Kinder des Arbeitnehmers pflegebedürftig sind und er Pflegeperson wird.

Wann wird die Sperrzeit auf jeden Fall verhängt?

Liefert ein Arbeitnehmer schlechte Arbeit ab oder kommt oft zu spät zur Arbeit, liegen Pflichtverletzungen vor und der Arbeitgeber kann eine personenbedingte Kündigung aussprechen, die zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen führt. Und es kann eine Sperre verhängt werden, wenn:

  • eine von der Arbeitsagentur angebotene Arbeit abgelehnt oder nicht angetreten wird;
  • ein Arbeitssuchender keine Eigeninitiative zeigt und sich weder bewirbt, noch zu Bewerbungsgesprächen erscheint;
  • der Arbeitssuchende der Aufforderung der Arbeitsagentur, an einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt;
  • das Arbeitsamt eine berufliche Eingliederung anordnet und der Arbeitslose nicht teilnimmt bzw. grundlos abbricht.

Was gilt bei Eigenkündigung und Abfindung?

Es kommt vor, dass Firmen Mitarbeiter abbauen wollen, für betriebsbedingte Kündigungen aber keine Rechtsgrundlage besteht. Dann bieten sie diesen Mitarbeitern oft den „goldenen Handschlag“ an. Das heißt: Aufhebungsvertrag gegen Abfindung. Doch Vorsicht! Wird der Arbeitsvertrag “sofort” aufgehoben und die Kündigungsfrist nicht eingehalten, hat das folgende negative Auswirkungen:

  • Die Arbeitsagentur verhängt zwölf Wochen Sperrzeit;
  • Es kann zur Erweiterung der Sperrzeit für die gesamte Dauer der Unterschreitung der Kündigungsfrist kommen, abhängig von der Zugehörigkeit in der Firma.

Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

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