Wer keine originelle Idee für ein Weihnachtsgeschenk hat und wem ein Geldschein zu einfallslos ist, der könnte mit einem Gutschein punkten.
Wie lange sind denn Gutscheine gültig?
Händler können Gutscheine zeitlich befristen, dann müssen sie innerhalb dieser Zeitspanne eingelöst werden. Aber: Über die begrenzte Frist muss der Kunde informiert werden und Fristen von drei oder sechs Monaten muss niemand akzeptieren – es gibt dafür keine rechtliche Grundlage. Tipp: Gutscheine müssen mindestens ein Jahr gültig sein (OLG München, Az.: 29 U 3193/07 – Januar 2008).
Und was gilt, wenn gar keine Frist vermerkt ist?
Ist auf dem Gutschein keine Frist vermerkt, beträgt die Gültigkeitsdauer grundsätzlich drei Jahre ab Ausstellungsdatum.
Ist der Gutschein nach Fristablauf verfallen?
Gilt der Gutschein für ein bestimmtes Ereignis (z. B. ein Konzert), verfällt er, wenn er nicht einlöst wird. Wurde er aber z. B. auf ein Jahr befristet und man verschwitzt die Einlösefrist, ist der Wert trotzdem nicht ganz verloren. Tipp: Selbst wenn der Händler den Gutschein nicht einlösen will, muss er dem Kunden den Geldwert drei Jahre lang erstatten. Er darf allerdings 20 Prozent (maximal) vom entgangenen Gewinn einbehalten.
Kann man sich das Geld auch auszahlen lassen?
Nein, dazu sind Händler nicht verpflichtet. Kunden können den Gutschein aber „Stück für Stück“ einlösen. Tipp: Wer nicht sofort im Gesamtwert des Gutscheins findet, kann ihn in Teilen einlösen. Aber auch die Restsumme muss der Händler nicht auszahlen – er kann über die Differenz einen neuen Gutschein ausstellen.
Ist eine Verlängerung der Gültigkeit möglich?
Das ist reine Kulanz des Händlers. Tipp: Wer schon weiß, dass er den Gutschein nicht rechtzeitig einlösen kann, sollte vor Fristablauf in den Laden gehen und um eine Verlängerung bitten – und sich die auf dem Gutschein bestätigen lassen.
Wie funktioniert eine „Gutschein-Geldkarte“?
Auf Gutscheinkarten (ähnlich einer EC-Karte) wird ein Betrag gebucht und in diesem Rahmen kann eingekauft werden. Wird nicht das gesamte Kartenguthaben verbraucht, bleibt der Rest stehen und kann später eingelöst werden. Tipp: Man kann die Karte in vielen Geschäften inzwischen sogar wieder aufladen.
Was ist ein sogenannter “Umtauschgutschein”?
Nimmt ein Händler eine Ware zurück, obwohl sie keinen Mangel hat (Kulanzrücknahme), kann er dem Kunden das Geld auszahlen (keine Verpflichtung) oder ihm einen Umtauschgutschein ausstellen. Tipp: Kunden sollten bereits vor dem Kauf fragen, ob die Ware auch bei Nichtgefallen gegen Geld zurückgeben werden kann, falls man mit einem Umtauschgutschein nicht einverstanden ist.
Was passiert, wenn der Händler insolvent ist?
Geht ein Händler insolvent oder pleite, bevor der Kunde den Gutschein eingelöst hat, ist das einfach nur Pech. Denn: Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse und bei einer Pleite verliert der Gutschein seinen Wert. Tipp: Solange noch Waren zum Verkauf stehen, muss der Händler den Gutschein einlösen.
Wer hilft Verbrauchern?
Verbraucherzentrale Bundesverband, Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin, Tel.: 030 258000, Mail: info@vzbv.de, Internet: www.verbraucherzentrale.de. Die Beratungen sind mit geringen Kosten verbunden!
Gutschein zu Weihnachten? 8 Dinge, die du wissen solltest
Wer keine originelle Idee für ein Weihnachtsgeschenk hat und wem ein Geldschein zu einfallslos ist, der könnte mit einem Gutschein punkten.
Wie lange sind denn Gutscheine gültig?
Händler können Gutscheine zeitlich befristen, dann müssen sie innerhalb dieser Zeitspanne eingelöst werden. Aber: Über die begrenzte Frist muss der Kunde informiert werden und Fristen von drei oder sechs Monaten muss niemand akzeptieren – es gibt dafür keine rechtliche Grundlage. Tipp: Gutscheine müssen mindestens ein Jahr gültig sein (OLG München, Az.: 29 U 3193/07 – Januar 2008).
Und was gilt, wenn gar keine Frist vermerkt ist?
Ist auf dem Gutschein keine Frist vermerkt, beträgt die Gültigkeitsdauer grundsätzlich drei Jahre ab Ausstellungsdatum.
Ist der Gutschein nach Fristablauf verfallen?
Gilt der Gutschein für ein bestimmtes Ereignis (z. B. ein Konzert), verfällt er, wenn er nicht einlöst wird. Wurde er aber z. B. auf ein Jahr befristet und man verschwitzt die Einlösefrist, ist der Wert trotzdem nicht ganz verloren. Tipp: Selbst wenn der Händler den Gutschein nicht einlösen will, muss er dem Kunden den Geldwert drei Jahre lang erstatten. Er darf allerdings 20 Prozent (maximal) vom entgangenen Gewinn einbehalten.
Kann man sich das Geld auch auszahlen lassen?
Nein, dazu sind Händler nicht verpflichtet. Kunden können den Gutschein aber „Stück für Stück“ einlösen. Tipp: Wer nicht sofort im Gesamtwert des Gutscheins findet, kann ihn in Teilen einlösen. Aber auch die Restsumme muss der Händler nicht auszahlen – er kann über die Differenz einen neuen Gutschein ausstellen.
Ist eine Verlängerung der Gültigkeit möglich?
Das ist reine Kulanz des Händlers. Tipp: Wer schon weiß, dass er den Gutschein nicht rechtzeitig einlösen kann, sollte vor Fristablauf in den Laden gehen und um eine Verlängerung bitten – und sich die auf dem Gutschein bestätigen lassen.
Wie funktioniert eine „Gutschein-Geldkarte“?
Auf Gutscheinkarten (ähnlich einer EC-Karte) wird ein Betrag gebucht und in diesem Rahmen kann eingekauft werden. Wird nicht das gesamte Kartenguthaben verbraucht, bleibt der Rest stehen und kann später eingelöst werden. Tipp: Man kann die Karte in vielen Geschäften inzwischen sogar wieder aufladen.
Was ist ein sogenannter “Umtauschgutschein”?
Nimmt ein Händler eine Ware zurück, obwohl sie keinen Mangel hat (Kulanzrücknahme), kann er dem Kunden das Geld auszahlen (keine Verpflichtung) oder ihm einen Umtauschgutschein ausstellen. Tipp: Kunden sollten bereits vor dem Kauf fragen, ob die Ware auch bei Nichtgefallen gegen Geld zurückgeben werden kann, falls man mit einem Umtauschgutschein nicht einverstanden ist.
Was passiert, wenn der Händler insolvent ist?
Geht ein Händler insolvent oder pleite, bevor der Kunde den Gutschein eingelöst hat, ist das einfach nur Pech. Denn: Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse und bei einer Pleite verliert der Gutschein seinen Wert. Tipp: Solange noch Waren zum Verkauf stehen, muss der Händler den Gutschein einlösen.
Wer hilft Verbrauchern?
Verbraucherzentrale Bundesverband, Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin, Tel.: 030 258000, Mail: info@vzbv.de, Internet: www.verbraucherzentrale.de. Die Beratungen sind mit geringen Kosten verbunden!
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