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Zum Jahresbeginn: Keine Aufträge = weniger Lohn?
Zum Jahresbeginn: Keine Aufträge = weniger Lohn?

Quelle: Pixabay

Arbeit

Zum Jahresbeginn: Keine Aufträge = weniger Lohn?

Die Wirtschaft boomt und trotzdem gibt es zu Beginn jedes Jahres bei einigen Firmen Auftragsflaute. Dann setzen Unternehmen gern bei der Belegschaft den Rotstift an und zahlen weniger Lohn – doch ist das wirklich unzulässig?

Weniger Lohn, weil die Firma keine Arbeit hat?

Auftragsflaute im Januar, dass kennen viele Mitarbeiter. Trotzdem kann keine Firma einfach den Lohn der Mitarbeiter kürzen, denn sie haben Anspruch auf die vereinbarte Bezahlung. Das arbeitsorganisatorische Risiko liegt nämlich beim Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass die Kollegen arbeiten können. Lohnvereinbarungen können überdies nur geändert werden, wenn die Mitarbeiter einverstanden sind – etwa bei einer Reduzierung auf Teilzeit.

Ist eine Kürzung des Tariflohnes zulässig?

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Tariflohn zu zahlen, den sie im Tarifvertrag vereinbart haben – auch in Zeiten, in denen es wenig Arbeit gibt! Selbst wenn sich ein Unternehmen aus der Tarifbindung verabschiedet und keinen neuen Tarifvertrag unterschreibt, muss der zuvor vereinbarte Lohn weitergezahlt werden. Nur bei Neueinstellungen kann ein anderer Lohn vereinbart werden. Aber: Der darf nicht unter dem Mindestlohn liegen, denn seit dem 1.1.2018 müssen alle Firmen in Deutschland Mindestlohn zahlen.

Urlaub nehmen, wenn es keine Aufträge gibt?

Firmen, die keine Arbeit haben, schicken Mitarbeiter gern nach Hause und verlangen, dass sie Urlaub nehmen. Aber: Das geht nicht ohne die Zustimmung der Kollegen. Liegt die nicht vor, aber sie werden trotzdem nach Hause geschickt, sollten sie schriftlich festhalten, dass sie dem Urlaub nicht zugestimmt haben und auf die Bezahlung der vollen Arbeitszeit bestehen.

Arbeitszeitkonten mit Minusstunden anlegen?

Um Schwankungen beim Arbeitsanfall besser ausgleichen zu können, arbeiten viele Firmen mit Arbeitszeitkonten, denn darin können sie für die Mitarbeiter Minusstunden anlegen. Aber auch hier gilt: Lohn kann nur mit Minusstunden verrechnet werden, wenn der Mitarbeiter einem Arbeitszeitkonto zugestimmt hat. Stimmt er nicht zu, ist er nicht zur Nachleistung von Minusstunden verpflichtet. Der Grund: Arbeitgeber tragen das rechtliche und finanzielle Risiko, die Mitarbeiter mit Arbeit zu versorgen.

Schlechte Auftragslage, kein Urlaubsgeld?

Wurde im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung vereinbart, dass Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld gezahlt wird, kann ein Unternehmen diese Leistung nicht einfach ersatzlos streichen, weil die “Geschäfte schlecht gehen”. Und: Wurde die Leistung mehr als drei Jahre gezahlt, ist eine “betriebliche Übung” entstanden, die nicht gekippt werden kann.

Änderungskündigung auf weniger Stunden?

Natürlich können Firmen Änderungsverträge bzw. Änderungskündigungen verschicken, um eine Arbeitszeitverkürzung durchzusetzen. Dagegen können Mitarbeiter aber innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen und die Kündigung gerichtlich prüfen lassen. Die Firma muss nachweisen, dass sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet und es keine Möglichkeit gibt, die Mitarbeiter wie bisher zu beschäftigen.


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

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