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Von Vollzeit in Teilzeit und wieder zurück? So geht’s!
Von Vollzeit in Teilzeit und wieder zurück? So geht's!

Quelle: Corinne Kutz / Unsplash

Arbeit - Karriere

Von Vollzeit in Teilzeit und wieder zurück? So geht’s!

Viele Frauen, die vor der Erziehungszeit in Vollzeit gearbeitet haben, wünschen sich nach der Babypause eine Teilzeitbeschäftigung, um sich besser um das Kind kümmern zu können. Viele Arbeitgeber sind davon nicht begeistert – und es gibt auch keine gesetzliche Regelung, die eine Verringerung der Arbeitszeit sofort nach dem Wiedereinstieg erlaubt. Sind die Kinder größer, geht der Trend zurück zur Vollzeit – aber muss sich der Arbeitgeber darauf einlassen?

Nach der Elternzeit: Anspruch auf Teilzeitjob?

Mütter, die nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen, sollten dies mit der Firma bereits vor Ablauf der Elternzeit klären – am sichersten mit einer schriftlichen Vereinbarung – wenn sich die Firma darauf einlässt. Denn ein Rechtsanspruch auf Teilzeit besteht nach Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht sofort. Aber: Sechs Monate nach dem Wiedereinstieg kann eine Verringerung der Arbeitszeit verlangt und durchgesetzt werden. Ein Antrag auf Teilzeit kann nämlich seit 2001 nach sechs Monaten nur noch abgelehnt werden, wenn dringende betrieblichen Gründe vorliegen – zum Beispiel, wenn die Arbeitsorganisation des Unternehmens auf Vollzeit abgestimmt ist (§ 8 TzBfG), was der Arbeitgeber nachweisen muss.

Kann die Arbeitszeit erneut verringert werden?

Hat der Arbeitgeber die Teilzeit bewilligt und die Mitarbeiterin stellt fest, dass 30 Wochenstunden immer noch zu viel sind, kann sie eine weitere Verringerung der Arbeitszeit erst wieder nach zwei Jahren beantragen. Es gibt aber Arbeitgeber, die der Teilzeitbeschäftigung aufgeschlossen gegenüberstehen – deshalb lohnt es sich, in der Personalabteilung nachzufragen. Vielleicht kommt es den Plänen der Firma sogar entgegen.

Von Teilzeit zurück in Vollzeit?

Viele Frauen wollen die Teilzeitregelung nicht „in Stein meißeln“, sondern zurück in den Vollzeitjob, wenn die Kinder größer sind und selbstständiger und letztlich ist es oft eine Frage von Geld. Doch auf den Wechsel von Teilzeit in Vollzeit muss sich kein Arbeitgeber einlassen. Denn ein Rechtsanspruch auf Vollzeit besteht nicht und Firmen müssen sich auch nicht auf eine zeitlich befristete Teilzeit einlassen, nach der man zum Beispiel nach zwei Jahren wieder in Vollzeit zurückkehren kann. Aber: Soll in einer Firma eine Vollzeitstelle besetzt werden und ein Mitarbeiter, der in Teilzeit arbeitet, erfüllt die Qualifikationsanforderungen, muss er bevorzugt werden, wenn er wieder in Vollzeit arbeiten möchte. Dennoch können betriebliche Gründe dagegensprechen, dem Teilzeit-Mitarbeiter die Vollzeitstelle zuzusprechen. Hier kann es sich lohnen, den Betriebsrat um Unterstützung zu bieten!


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

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