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So umgehst du die Erbschaftssteuer
So umgehst du die Erbschaftssteuer

Quelle: Pexels

Ratgeber

So umgehst du die Erbschaftssteuer

In Deutschland spricht man gerade von der Erbengeneration – denn nie konnten Eltern ihren Kindern so viel vererben wie heute (statistisch gesehen). Deshalb denken viele über eine Schenkung zu Lebzeiten nach und sehen die als eine gute Variante an, um Steuern zu sparen. Doch Schenkungen sind nicht unproblematisch und können zu viel Streit unter den Erben führen.

In Deutschland spricht man gerade von der Erbengeneration – denn nie konnten Eltern ihren Kindern so viel vererben wie heute (statistisch gesehen). Deshalb denken viele über eine Schenkung zu Lebzeiten nach und sehen die als eine gute Variante an, um Steuern zu sparen. Doch Schenkungen sind nicht unproblematisch und können zu viel Streit unter den Erben führen.

Unterschied zwischen Schenkung und Erbe

Verschenkt werden Gegenstände, Immobilien oder Geld zu Lebzeiten eines Menschen. Im rechtlichen Sinne wird also nicht das Erbe verschenkt, sondern Eigentum. Nach dem Tod eines Menschen handelt es sich aber nicht mehr um Eigentum, denn das wird zum Nachlass oder Erbe. Für beides fällt ab einer gewissen Höhe Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer an.

Gibt es bei Schenkungen ebenfalls Freibeträge?

Geschenke, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers an einen Beschenkten gehen, werden bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt. Beschenkte sollten deshalb wissen, was bei Schenkungen, im Gegensatz zu Erbschaften, zu beachten ist:

Wohneigentum (selbstgenutztes) ist nur für Ehegatten und Lebenspartner steuerfrei, nicht für die Kinder;

Eltern, Groß- und Urgroßeltern werden bei der Schenkungssteuer in eine ungünstige Steuerklasse eingeordnet.

Welche Steuerklassen gelten für Beschenkte?

Die Schenkungssteuer wird fällig, wenn Schenkungen ein gewisses Volumen erreichen. Sie richten sich danach, in welcher Beziehung der Beschenkte zum Schenkenden steht. Es gilt folgende Eingruppierung:

Gibt es bei Schenkungen ebenfalls Freibeträge?

Geschenke, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers an einen Beschenkten gehen, werden bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt. Beschenkte sollten deshalb wissen, was bei Schenkungen, im Gegensatz zu Erbschaften, zu beachten ist:

  • Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel;
  • Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehegatten.
  • Steuerklasse III: Eingetragene Lebenspartner sowie alle übrigen Personen.

Wie viel Steuern werden für Schenkungen fällig?

Der höchste Steuersatz gilt in Steuerklasse III –  30 bis 50 Prozent – abhängig vom Schenkungswert. In Steuerklasse II werden 15 bis 43 Prozent fällig, in Steuerklasse I sieben bis 30 Prozent. Außerdem können persönliche Freibeträge gelten – aktuell sind es diese Werte:

  • 500000 Euro: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner;
  • 400000 Euro: Kinder sowie Stiefkinder;
  • 200000 Euro: Enkelkinder;
  • 20000 Euro: Eltern, Großeltern, Geschwister, Stief- und Schwiegereltern, Nichten, Neffen und andere Personen.

Achtung! Wohneigentum (selbstgenutztes) ist nur für Ehegatten und Lebenspartner steuerfrei, nicht für die Kinder;

Eltern, Groß- und Urgroßeltern werden bei der Schenkungssteuer in eine ungünstige Steuerklasse eingeordnet.

Was versteht man unter den 10-Jahres-Frist?

Weil Schenkungen oft zu Streit unter den Erben führen, gilt seit 2010 die Pro-Rata-Regelung. Wer Schenkungen ein Jahr vor dem Erbfall erhält, muss sie sich zu 100 Prozent auf das Erbe anrechnen lassen. In jedem weiteren Jahr vor dem Erbe sinkt der Anteil. Im sechsten Jahres wird eine Schenkung nur noch zu 50 Prozent angerechnet. Sind zehn Jahre seit der Schenkung vergangen, zählt die Schenkung nicht zum Erbe.

Schenkung mit Auflagen: Was bedeutet das?

Mit einer Schenkung können Auflagen bzw. eine Leistungspflicht verbunden sein (§ 525 BGB). Beispiele: Eltern können ihrem Kind ein Grundstück mit der Auflage schenken, dass dort ein Eigenheim gebaut wird. Sie können dem Kind auch die Verpflichtung abnehmen, dass es die Pflege der Eltern übernimmt. Lässt sich das Kind darauf ein und gibt ein Schenkungsversprechen ab, muss dies notariell beurkundet werden (§ 518 BGB).


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

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