Die Zahl der Arbeitslosen steigt und steigt. „Die Corona-Krise dürfte in Deutschland zur schwersten Rezession der Nachkriegszeit führen“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur, Detlef Scheele. „Dadurch gerät auch der Arbeitsmarkt stark unter Druck.“ Wenn auch dein Job wackelt oder du schon gekündigt wurdest, solltest du jetzt Einiges wissen und beachten.
Es gibt verschiedene Gründe, warum einem der Arbeitgeber kündigt. Einige können selbst verschuldet sein, manche stehen dem Arbeitgeber zu. Generell gilt für jeden Mitarbeiter: Vorsicht, im Job können selbst kleinere Vergehen zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung führen.
Was das Gesetz sagt: Ein Arbeitsverhältnis kannst sowohl du selbst als Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber kündigen. Allerdings sind dem Arbeitgeber dabei Grenzen gesetzt. Und es gibt Unterschiede: Es gibt eine betriebliche, eine verhaltensbedingte und eine fristlose Kündigung.
Die fristlose Kündigung kam bislang nur selten vor. Arbeitgeber dürfen sie nur in Ausnahmefällen aussprechen, wenn es beispielsweise wegen deines Fehlverhaltens nicht mehr vertretbar ist, dich noch einen Tag länger zu beschäftigen. Der Rauswurf gilt dann sofort von einem Tag auf den anderen.
Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn du dir durch schweres Fehlverhalten Gravierendes zu Schulden kommen lässt. Unwichtig ist dabei, wie du selbst dein Verhalten beurteilst. Aber: Erst einmal muss dein Vorgesetzter dich abmahnen und dir vier Wochen Zeit geben, dein Fehlverhalten abzustellen. Erst wenn du dein Verhalten nicht änderst, darf der Arbeitsgeber dir regulär im Rahmen der Kündigungsfristen kündigen.
Die betriebsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn es dem Betrieb schlecht geht. Allerdings muss das Unternehmen nachweisen, dass seine wirtschaftliche Situation so dramatisch wird, dass es zu Kündigung von Mitarbeitern gezwungen ist. Vor Gericht muss dann ein Unternehmen seine Bilanzen offenlegen. Dich als Arbeitnehmer trifft in diesem Fall keine Schuld. Aber im Zuge der Corona-Krise wird es wohl zu vermehrten kurzfristigen Kündigungen kommen. Bis April waren z.B. über 10 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Nicht alle werden danach wieder ihre Arbeit aufnehmen können. Denn es stehen uns leider eine Menge Firmen-Pleiten bevor.
Was alles zu einer Kündigung führen kann:
Vertrauensverlust: Nimm keine Kugelschreiber, Druckerpapier, Büroklammern, Ordner oder Klopapier vom Büro mit nach Hause. Wenn dein Chef das merkt, ist es für ihn ein Grund für eine Abmahnung. Dabei geht es hier nicht um den Wert der juristisch gesehenen Unterschlagung oder des Diebstahls, sondern um den Vertrauensverlust zwischen Arbeitgeber und dir. Also: Finger weg von Betriebseigentum.
Zu wenig Arbeitszeit: Wer oft zu spät zur Arbeit kommt, wer seine Mittagspause regelmäßig und deutlich überzieht, wer Zigarettenpause macht und sich nicht ausstempelt – der muss mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen. Denn dein Unternehmen hat Anspruch auf die gesamte Zeit, für die du bezahlt wirst. Arbeitszeiten zu denen alle Angestellten anwesend sein müssen, sind im Arbeitsvertrag oder in den betrieblichen Vereinbarungen festgelegt.
Ungenehmigter Urlaub: Natürlich hast du einen vertraglich festgeschriebenen Urlaubsanspruch. Und dein Vorgesetzter ist verpflichtet, dir auch die Möglichkeit einzuräumen, deinen Urlaub zu nehmen. Doch mache niemals ungenehmigt Urlaub. Das ist ein gravierender Grund für eine fristlose Kündigung.
Trotz Krankheit aktiv: Eine Erkrankung ist kein Kündigungsgrund. Es sei denn, dein Chef sieht dich, wie du putzmunter deine Wocheneinkäufe machst. Wer krank ist, darf nämlich nichts tun, was seiner Genesung im Wege steht. Im Falle einer Grippe oder Corona-Erkrankung solltest du daher deine vier Wände möglichst nicht verlassen. Bei einer gebrochenen Hand musst du zwar nicht im Bett liegen, solltest dich aber nicht dabei sehen lassen, wie du schwere Einkaufstüten schleppst. Das könnte dich den Job kosten. Eine Krankmeldung muss noch am Krankheitstag, ein ärztliches Attest spätestens nach drei Tagen dem Chef vorliegen.
Mobbing: Ein zu loses Mundwerk kann unter Umständen zum Verhängnis werden. Lästere nicht über den Chef oder über Kollegen, rede niemals schlecht über den Betrieb. Das kann wegen Vertrauensmissbrauchs und betriebsschädigenden Verhaltens zur Kündigung führen. Wer oft über andere lästert oder sie sogar mobbt, kann rausfliegen.
Telefon und Internet: Während der Arbeit privat telefonieren oder im Internet surfen – das ist in den meisten Betrieben verboten. Wer Firmen-Computer und Telefone für private Zwecke nutzt, macht sich kündbar. Es sei denn, dein Unternehmen hat Regeln und Vereinbarungen getroffen, die eine private Nutzung von Internet und Telefon regeln. Die Vereinbarungen müssen schriftlich im Arbeitsvertrag, den betrieblichen Vereinbarungen oder auf Aushängen festgehalten werden. Wenn es in deinem Unternehmen keine Regelung gibt, die privates Surfen ausdrücklich erlaubt, ist es automatisch verboten.
Gekündigt: Was du jetzt noch tun kannst
Ein Kündigungsschreiben zu bekommen, ist immer ein großer Schock. Doch du solltest die Kündigung nicht immer so einfach hinnehmen. Gibt es in deinem Unternehmen einen Betriebsrat, setze dich mit ihm in Verbindung. Kläre mit dem Betriebsrat, ob die Kündigung wirklich rechtens ist. Gibt es keinen Betriebsrat in deiner Firma, spreche mit einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Besonders gegen eine fristlose Kündigung solltest du vorgehen. Denn „fristlos“ bedeutet, du bekommst ab sofort kein Gehalt mehr. Und du könntest auch Schwierigkeiten bei der Suche nach einem neuen Job bekommen. Vor Gericht lassen sich fristlose Kündigungen oft in eine normale Kündigung umwandeln. Wichtig: Du musst innerhalb von drei Wochen nach Kündigungseingang klagen.
Das musst du bei drohendem Arbeitsplatzverlust tun:
Wird dein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis demnächst beendet, musst du dich (frühestens) drei Monate vorher persönlich bei deiner örtlichen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden.
Erfährst du vom Jobverlust weniger als drei Monate im Voraus, musst du dich spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit bei der Arbeitsagentur persönlich melden. Fällt dieser Tag auf das Wochenende oder einen Feiertag muss die Meldung am ersten nachfolgenden Werktag erfolgen.
Tipp: Dies kannst du persönlich, aber auch telefonisch oder über den neu geschaffenen Meldeservice per Internet angeben. Alle Agenturen für Arbeit sind unter der bundeseinheitlichen Service-Rufnummer 0800 4 5555 00 Mo. bis Fr. zwischen 8.00 und 18.00 Uhr erreichbar. Per Internet unter www.arbeitsagentur.de
Achtung! Auch wenn du dich telefonisch oder per Mail arbeitslos meldest, musst du danach zum persönlichen Gespräch zur Arbeitsagentur.
Das solltest du noch wissen:
+ Arbeitslosengeld wird frühestens von dem Tag an gezahlt, an dem du deiner örtlichen Agentur für Arbeit die Arbeitslosigkeit persönlich mitgeteilt hast. Diese Meldung gilt dann als Antrag auf Leistungen.
+ Du musst einen Grundantrag mit nur wenigen Fragen und Angaben ausfüllen. Deine Agentur für Arbeit prüft danach, welche Ansprüche du erworben hast. Notwendig werdende „Zusatzblätter“ werden mit dir in der Arbeitsagentur persönlich besprochen.
+ Prüfe auf dem Antragsformular, ob alle Angaben zu dir stimmen, damit sich (z.B. durch Umzug) keine Fehler einschleichen.
+ Fülle den Antrag sorgfältig und gut leserlich aus, damit Rückfragen vermieden werden. Das verkürzt die Bearbeitungszeit.
+ Das Arbeitslosengeld wird nicht in bar ausgezahlt. Du brauchst dafür ein Konto bei der Bank, Post oder Sparkasse.
+ Die Entscheidung über deinen Antrag wird dir schriftlich per Bescheid mitgeteilt. Du bist danach auch kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.
Wichtiger Hinweis: Anspruch auf Arbeitslosengeld hast du nur, wenn du für deine Arbeitsagentur unter der angegebenen Adresse an allen Werktagen erreichbar bist.
Dein erster Termin bei der Arbeitsagentur: Das solltest du mitnehmen
+ Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
+ Arbeitspapiere wie Gehaltsbescheinigungen
+ Arbeitsbescheinigung vom früheren Arbeitgeber (diese muss er dir bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aushändigen)
+ Beitragsnachweis (über freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung)
Nutze das Job- und Serviceportal der Bundesagentur für Arbeit
Unter www.arbeitsagentur.de bietet die Bundesagentur für Arbeit eine Plattform für deine persönliche Stellensuche an. Du kannst dort dein Bewerberprofil eingeben. Es wird dann sofort mit passenden aktuellen Stellenangeboten abgeglichen.
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