Die Wirtschaft boomt wie nie und viele Firmen stellen neue Mitarbeiter ein. Aber: Viele Frauen fragen sich, ob sie wirklich alle Weisungen des Arbeitgebers erfüllen müssen. Was ist erlaubt und was dürfen sie ablehnen?
Müssen Mitarbeiter JEDE Arbeit übernehmen?
Nicht „jede Arbeit“. Ein Chef kann seinen Mitarbeitern nur dann andere Tätigkeiten übertragen, wenn das im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Die meisten Verträge enthalten aber die Klausel, dass Mitarbeiter bei „betrieblichen Erfordernissen“ andere Arbeiten übernehmen müssen – z. B. als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung. Diese Tätigkeiten wären dann aber auf jeden Fall zeitlich begrenzt.
Keine Zusatzpausen bei der Bildschirmarbeit?
Für die Arbeit am Monitor gilt die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV § 5). Darin ist festgelegt, dass die Arbeit am Bildschirm vom Arbeitgeber so zu organisiert ist, dass sie „regelmäßig“ durch andere Arbeiten bzw. Pausen unterbrochen wird. Außerdem muss das Sehvermögen dieser Mitarbeiter regelmäßig ärztlich untersucht werden (BildscharbV § 6).
Wochenendarbeit ohne Bezahlung?
Weist ein Arbeitgeber eine Wochenendschicht an, muss er die Mehrarbeit selbstverständlich bezahlen oder mit Freizeit vergüten. Und: Laut Arbeitszeitgesetz sind maximal 48 Wochenstunden erlaubt und die müssen innerhalb von sechs Monaten vergütet oder abgebaut werden.
Reinigung der Arbeitsplätze – keine Arbeitszeit?
Ist es arbeitsorganisatorisch nicht möglich, Reinigungsarbeiten innerhalb der Schicht durchzuführen, kann der Arbeitgeber sie nach Dienstschluss anweisen. Diese Nacharbeit gehört aber grundsätzlich zur Arbeitszeit und ist zu bezahlen oder mit Freizeit zu vergüten.
Fortbildung am Wochenende ohne Bezahlung?
Eine Fortbildung am Wochenende anzusetzen ist erlaubt – wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag steht oder in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben wurde! Eine Fortbildung gehört aber auch dann grundsätzlich zur Arbeitszeit und muss vergütet werden.
Dienstanweisung für Dienstkleidung – wer trägt die Reinigungskosten?
Arbeitgeber dürfen Dienstbekleidung jederzeit anordnen – z. B um das Gesamtbild der Firma zu präsentieren oder aus hygienischen Gründen. Eine solche Weisung auch ist ohne arbeitsvertragliche Klausel zulässig. Aber: Ordnet ein Arbeitgeber Dienstkleidung an, muss er die Anschaffungs- und Reinigungskosten tragen (Bundesarbeitsgesetz, Az: 6 AZR 536/01).
Wer ist für den Arbeitsschutz zuständig?
Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Fr.- Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund, Telefon: 0231/90710, E-Mail: poststelle@baua.bund.de. Arbeitnehmer können sich aber auch an die Landesämter für Arbeitsschutz wenden, die bei den Landesregierungen angesiedelt sind. Die Adressen findet man auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz unter www.baua.de.
Dienstanweisungen des Chefs – sind sie immer zulässig?
Die Wirtschaft boomt wie nie und viele Firmen stellen neue Mitarbeiter ein. Aber: Viele Frauen fragen sich, ob sie wirklich alle Weisungen des Arbeitgebers erfüllen müssen. Was ist erlaubt und was dürfen sie ablehnen?
Müssen Mitarbeiter JEDE Arbeit übernehmen?
Nicht „jede Arbeit“. Ein Chef kann seinen Mitarbeitern nur dann andere Tätigkeiten übertragen, wenn das im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Die meisten Verträge enthalten aber die Klausel, dass Mitarbeiter bei „betrieblichen Erfordernissen“ andere Arbeiten übernehmen müssen – z. B. als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung. Diese Tätigkeiten wären dann aber auf jeden Fall zeitlich begrenzt.
Keine Zusatzpausen bei der Bildschirmarbeit?
Für die Arbeit am Monitor gilt die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV § 5). Darin ist festgelegt, dass die Arbeit am Bildschirm vom Arbeitgeber so zu organisiert ist, dass sie „regelmäßig“ durch andere Arbeiten bzw. Pausen unterbrochen wird. Außerdem muss das Sehvermögen dieser Mitarbeiter regelmäßig ärztlich untersucht werden (BildscharbV § 6).
Wochenendarbeit ohne Bezahlung?
Weist ein Arbeitgeber eine Wochenendschicht an, muss er die Mehrarbeit selbstverständlich bezahlen oder mit Freizeit vergüten. Und: Laut Arbeitszeitgesetz sind maximal 48 Wochenstunden erlaubt und die müssen innerhalb von sechs Monaten vergütet oder abgebaut werden.
Reinigung der Arbeitsplätze – keine Arbeitszeit?
Ist es arbeitsorganisatorisch nicht möglich, Reinigungsarbeiten innerhalb der Schicht durchzuführen, kann der Arbeitgeber sie nach Dienstschluss anweisen. Diese Nacharbeit gehört aber grundsätzlich zur Arbeitszeit und ist zu bezahlen oder mit Freizeit zu vergüten.
Fortbildung am Wochenende ohne Bezahlung?
Eine Fortbildung am Wochenende anzusetzen ist erlaubt – wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag steht oder in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben wurde! Eine Fortbildung gehört aber auch dann grundsätzlich zur Arbeitszeit und muss vergütet werden.
Dienstanweisung für Dienstkleidung – wer trägt die Reinigungskosten?
Arbeitgeber dürfen Dienstbekleidung jederzeit anordnen – z. B um das Gesamtbild der Firma zu präsentieren oder aus hygienischen Gründen. Eine solche Weisung auch ist ohne arbeitsvertragliche Klausel zulässig. Aber: Ordnet ein Arbeitgeber Dienstkleidung an, muss er die Anschaffungs- und Reinigungskosten tragen (Bundesarbeitsgesetz, Az: 6 AZR 536/01).
Wer ist für den Arbeitsschutz zuständig?
Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Fr.- Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund, Telefon: 0231/90710, E-Mail: poststelle@baua.bund.de. Arbeitnehmer können sich aber auch an die Landesämter für Arbeitsschutz wenden, die bei den Landesregierungen angesiedelt sind. Die Adressen findet man auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz unter www.baua.de.
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