
Wohnungsübergabe beim Auszug – was können Vermieter nicht verlangen?
Die Wohnungsübergabe ist eine heikle Sache. Denn wer aus seiner Wohnung auszieht, muss sie an den Vermieter zurückgeben. Doch oft verlangen Vermieter Dinge, die nicht zulässig sind und Mieter erledigen Arbeiten, die sie nicht ausführen müssen, damit die Wohnungsübergabe “ohne Mängel und Probleme” über die Bühne geht. Wir sagen, was Vermieter verlangen können und was nicht.
Wie muss eine Wohnungsübergabe vorbereitet werden?
Bevor ein Mieter aus seiner Wohnung auszieht, empfiehlt sich ein rechtzeitiger Blick ins Übernahmeprotokoll, denn dort ist vermerkt, wie die Wohnung übernommen wurde. Waren die Räume tatsächlich ohne Mängel oder sogar unrenoviert? Sämtliche Beschädigungen, die beim Einzug bereits vorhanden waren – z. B. defekte Fliesen, Risse im Waschbecken oder beschädigte Fußböden – müssen bei der Wohnungsübergabe nicht behoben werden.
Müssen die Wände wirklich immer weiß sein?
Um die Farbe der Wände streiten Vermieter vor der Wohnungsübergabe besonders gern. Im Gesetz gibt es dazu eine Regelung die besagt: “… für die Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch muss der Mieter nicht einstehen” (BGB § 538). Ist die Wohnung hell gestrichen, muss sie beim Auszug nicht weiß gestrichen werden.” Zusätzlich entlastet folgendes Grundsatzurteil des BGH die Mieter: Renovierungsklauseln sind unwirksam, wenn sie unzulässige Farbvorgaben enthalten und der Vermieter verlangt, dass vor dem Auszug ein Anstrich mit weißer Farbe erfolgen soll ist, obwohl die Wohnung regelmäßig renoviert wurde (Az.: VIII ZR 47/11).
Muss der “ursprüngliche Zustand” vor der Wohnungsübergabe wieder hergestellt werden?
Meist betrifft eine solche Formulierung Ein- und Umbauten, die während der Mietzeit in der Wohnung vorgenommen wurden – und die müssen vor dem Auszug beseitigt werden. Das heißt: Einbauten, Verkleidungen, Hängedecken oder Zwischenböden müssen vor der Wohnungsübergabe entfernt und der “ursprüngliche Zustand” wieder hergestellt werden.
Müssen “alle” Dübellöcher verfüllen werden?
Das Anbringen von Regalen oder Spiegeln im Bad gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung (BGB § 538) und Mieter müssen keinesfalls “alle” Dübellöcher verfüllen. Das Amtsgericht München fand 59 Bohrlöcher im Bad völlig in Ordnung (Az.: 473 C 32372/13) und das Landgericht Berlin akzeptierte sogar 149 Bohrlöcher in einer 150 Quadratmeter Wohnung (Az.: 63 S 216/13). Und: Kratzer im Parkett gehören ebenfalls zum normalen Wohngebrauch – Mieter müssen das Parkett vor der Wohnungsübergabe nicht abschleifen.
Zählt das Übernahmeprotokoll vom Einzug bei der Wohnungsübergabe noch?
Bei der Wohnungsübergabe sollte unbedingt ein Übergabeprotokoll gefertigt und von Verwalter und Mieter unterschrieben werden – es dient der Beweissicherung für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Günstig ist es, wenn der Mieter das Übernahmeprotokoll vom Einzug dabei hat und nachweisen kann, welche Schäden beim Einzug vorhanden waren. Ein Zeuge ist gut, falls es Streit gibt. Für die Nebenkostenabrechnung sollten die Zählerstände von Heizung-, Wasser- und Stromzählern notiert werden.
Müssen die Schlüssel bei der Wohnungsübergabe vollständig sein?
Zur Übergabe einer Wohnung gehört auch die vollständige Rückgabe aller Schlüssel – Wohnungs-, Keller-, Haustür-, Garagen- und Briefkastenschlüssel. Fehlt einer oder mehrere Schlüssel, ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet – bei Sicherheits-Schließanlagen kann das sogar zum Austausch sämtlicher Schlösser führen.