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Wohnungsübergabe beim Auszug – was können Vermieter nicht verlangen?
Wohnungsübergabe beim Auszug – was können Vermieter nicht verlangen?

Quelle: Photo Mix / Pexels

Wohnen

Wohnungsübergabe beim Auszug – was können Vermieter nicht verlangen?

Wer aus seiner Wohnung auszieht, muss sie an den Vermieter zurückgeben. Doch oft verlangen Vermieter Dinge, die nicht zulässig sind und Mieter erledigen Arbeiten, die sie nicht ausführen müssen, damit die Wohnung beim Auszug

Die Wohnungsübergabe ist eine heikle Sache. Denn wer aus seiner Wohnung auszieht, muss sie an den Vermieter zurückgeben. Doch oft verlangen Vermieter Dinge, die nicht zulässig sind und Mieter erledigen Arbeiten, die sie nicht ausführen müssen, damit die Wohnungsübergabe “ohne Mängel und Probleme” über die Bühne geht. Wir sagen, was Vermieter verlangen können und was nicht. 

Wie muss eine Wohnungsübergabe vorbereitet werden?

Bevor ein Mieter aus seiner Wohnung auszieht, empfiehlt sich ein rechtzeitiger Blick ins Übernahmeprotokoll, denn dort ist vermerkt, wie die Wohnung übernommen wurde. Waren die Räume tatsächlich ohne Mängel oder sogar unrenoviert? Sämtliche Beschädigungen, die beim Einzug bereits vorhanden waren – z. B. defekte Fliesen, Risse im Waschbecken oder beschädigte Fußböden – müssen bei der Wohnungsübergabe nicht behoben werden. 

Müssen die Wände wirklich immer weiß sein? 

Um die Farbe der Wände streiten Vermieter vor der Wohnungsübergabe besonders gern. Im Gesetz gibt es dazu eine Regelung die besagt: “… für die Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch muss der Mieter nicht einstehen” (BGB § 538). Ist die Wohnung hell gestrichen, muss sie beim Auszug nicht weiß gestrichen werden.” Zusätzlich entlastet folgendes Grundsatzurteil des BGH die Mieter: Renovierungsklauseln sind unwirksam, wenn sie unzulässige Farbvorgaben enthalten und der Vermieter verlangt, dass vor dem Auszug ein Anstrich mit weißer Farbe erfolgen soll ist, obwohl die Wohnung regelmäßig renoviert wurde (Az.: VIII ZR 47/11). 

Muss der “ursprüngliche Zustand” vor der Wohnungsübergabe wieder hergestellt werden? 

Meist betrifft eine solche Formulierung Ein- und Umbauten, die während der Mietzeit in der Wohnung vorgenommen wurden – und die müssen vor dem Auszug beseitigt werden. Das heißt: Einbauten, Verkleidungen, Hängedecken oder Zwischenböden müssen vor der Wohnungsübergabe entfernt und der “ursprüngliche Zustand” wieder hergestellt werden. 

Müssen “alle” Dübellöcher verfüllen werden? 

Das Anbringen von Regalen oder Spiegeln im Bad gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung (BGB § 538) und Mieter müssen keinesfalls “alle” Dübellöcher verfüllen. Das Amtsgericht München fand 59 Bohrlöcher im Bad völlig in Ordnung (Az.: 473 C 32372/13) und das Landgericht Berlin akzeptierte sogar 149 Bohrlöcher in einer 150 Quadratmeter Wohnung (Az.: 63 S 216/13). Und: Kratzer im Parkett gehören ebenfalls zum normalen Wohngebrauch – Mieter müssen das Parkett vor der Wohnungsübergabe nicht abschleifen. 

Zählt das Übernahmeprotokoll vom Einzug bei der Wohnungsübergabe noch? 

Bei der Wohnungsübergabe sollte unbedingt ein Übergabeprotokoll gefertigt und von Verwalter und Mieter unterschrieben werden – es dient der Beweissicherung für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Günstig ist es, wenn der Mieter das Übernahmeprotokoll vom Einzug dabei hat und nachweisen kann, welche Schäden beim Einzug vorhanden waren. Ein Zeuge ist gut, falls es Streit gibt. Für die Nebenkostenabrechnung sollten die Zählerstände von Heizung-, Wasser- und Stromzählern notiert werden. 

Müssen die Schlüssel bei der Wohnungsübergabe vollständig sein? 

Zur Übergabe einer Wohnung gehört auch die vollständige Rückgabe aller Schlüssel – Wohnungs-, Keller-, Haustür-, Garagen- und Briefkastenschlüssel. Fehlt einer oder mehrere Schlüssel, ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet – bei Sicherheits-Schließanlagen kann das sogar zum Austausch sämtlicher Schlösser führen.

 


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

  1. Sabine

    Hallo
    Ich bin vor kurzem umgezogen , das Übergabeprotokoll ist ohne Mängel .
    Nun sagt der Vermieter ich hätte nicht alle Schlüssel zurück gegeben er bezieht sich hierbei auf ein Schreiben von schlüsseldienst was ich selber damals ausgefüllt habe und unterschrieben . Auf dem Schreiben steht 4 Schlüssel erhalten es ist aber eine 2/ der Bogen von der zwei ist nicht zu lesen ! Ich habe es aber selber geschrieben weil es meine Handschrift ist . Ich habe einen Zeugen der bei der Übergabe der Schlüssel vom schlüsseldienst damals anwesend war . Im Protokoll schreibt der Vermieter keine Schlüssel fehlen . Nun wil er 48 Schlösser auswechseln lassen auf meine Kosten , obwohl die Schlüssel nie da waren was nun ?
    Ich hoffe ich habe alles gut erklären können
    Und danke euch schon mal für eure hilfe smile

    25 August

    • admin

      Hallo Sabine,

      wir würden dir raten, dir rechtliche Hilfe zu suchen. Eventuell im Mieterverein, wenn du dort Mitglied bist. Trotzdem ist es unserer Ansicht nach so, dass der Vermieter dir nachweisen muss, dass die Schlüssel fehlen und erklären sollte, wieso die Wohnung trotzdem abgenommen und zu diesem Zeitpunkt die fehlenden Schlüssel nicht angesprochen wurden. Eine vollumfängliche Auskunft können dir jedoch nur Fachleute auf diesem Gebiet geben.

      Wir hoffen, wir konnten dir etwas weiterhelfen und drücken die Daumen, dass sich noch alles klärt!

      Dein WAW-Team

      27 August

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