ZUM TEIL 2
Das Jahr neue Jahr bringt viele Änderungen für uns alle – die meisten sind positiv. Wir haben wie immer einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Jahr 2022 für euch zusammengetragen, auf die ihr euch schon jetzt einstellen könnt. Der erste Teil enthält alle Änderungen bei ARBEIT, PFLEGE und RENTE, FAMILIE.
Im Teil 2 geht es unter anderem um die Themen Steuern, Verkehr, Bahn, Porto und Elektroschrott.
1. Änderungen für Minijobber
Ab 1. Januar 2022 gibt es Änderungen für Minijobber. Bei der Meldung bei der Minijob-Zentrale muss dann zusätzlich angegeben werden, wie die Arbeitskraft für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Und: Jeder Arbeitgeber, der Minijobber beschäftigt, erhält nach der Anmeldung eines Minijobbers unverzüglich eine Rückmeldung, ob der Minijobber weitere kurzfristige Beschäftigungen ausübt oder ob solche Beschäftigungen im Kalenderjahr bestanden haben.
2. Der gesetzliche Mindestlohn wird erneut angehoben
Der gesetzliche Mindestlohn wird ab 1. Januar 2022 von bisher 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde angehoben. Am 1. Juli 2022 erfolgt eine erneute Anhebung – dann müssen pro Stunde mindestens 10,45 Euro gezahlt werden. Es gibt aber auch Bereiche, da steigt der Branchen-Mindestlohn stärker:
Beruflichen Aus- und Weiterbildung: Mindestlohn steigt auf 17,18 Euro und für Pädagogische Mitarbeiter von 17,02 Euro auf 17,70 Euro.
Dachdeckerhandwerk: Hier steigt der Branchenmindestlohn für Dachdecker-Gesellen von 14,10 Euro auf 14,50 Euro und von 12,60 Euro auf 13,00 Euro für alle ungelernten Arbeitnehmer.
Elektrohandwerk: Der Branchenmindestlohn wird von 12,40 Euro auf 12,90 Euro angehoben.
Da der Mindestlohn für Auszubildende nicht gilt, wird die Mindestausbildungsvergütung angehoben und steigt zum Januar 2022. Sie beträgt dann im:
- Ausbildungsjahr 585 Euro
- Ausbildungsjahr 690 Euro
- Ausbildungsjahr 790 Euro
- Ausbildungsjahr 819 Euro
3. Änderungen in der ambulanten und stationären Pflege
Im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) wurden ab 2022 verschiedene Änderungen für die ambulante und die stationäre Pflege festgeschrieben.
Ambulante Pflege Ab Januar 2022 steigen die Sachleistungsbezüge um fünf Prozent. Die Monatsbeträge steigen nach Pflegegrad:
Pflegegrad 2: von 689 Euro auf 724 Euro
Pflegegrad 3: von 1298 Euro auf 1363 Euro
Pflegegrad 4: von 1612 Euro auf 1693 Euro
Pflegegrad 5: von 1995 Euro auf 2095 Euro
Stationäre Pflege: Neben dem Leistungsbetrag (abhängig vom Pflegegrad) zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung in einem Pflegeheim Januar 2022 einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Dauer der Pflege steigt. Die Pflegekasse übernimmt:
5 Prozent im ersten Jahr
25 Prozent im zweiten Jahr
45 Prozent im dritten Jahr
70 Prozent in den folgenden Jahren
Kurzzeitpflege: Hier wird der Leistungsbetrag ab Januar 2022 um zehn Prozent erhöht – er liegt dann bei 1774 Euro. Mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der sogenannten Verhinderungspflege stehen pro Jahr bis zu 3386 Euro zur Verfügung.
Verbesserte Versorgung: Ab 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zugelassen, die ihr Betreuungs- und Pflegepersonal nach Tarifvertrag entlohnen oder ihnen eine dieser Höhe entsprechende Bezahlung anbieten.
4. Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung
Für Kinderlose gibt es eine Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab 2022. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für 2022 1,3 Prozent.
5. Rentenanhebung für Senioren in Ost und West
Alle Senioren und Rentenbeziehen in Deutschland können sich freuen. Am 1. Juli steigen die Renten (West) um 5,2 Prozent, und um 5,9 Prozent (Ost). Damit steigen die Renten überproportional und alle, die 1000 Euro Rente bekommen, bare entweder 52 Euro (West) oder 59 Euro (Ost) auf dem Konto.
6. Corona-Bonus für Arbeitnehmer
Gute Nachrichten für Arbeitnehmer – sie können noch bis zum 31. März 2022 maximal 1500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten – die Höchstgrenze von 1500 Euro darf dabei nicht überschritten werden.
7. Elektronische Krankmeldung
Die gelbe Krankschreibung wird digitalisiert. Seit Oktober 2021 müssen Ärzte die Krankmeldungen ihrer Patienten digital an die Krankenkassen übermitteln. Ab 1. Juli 2022 stellen die Kassen die elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern – ebenfalls digital – zur Verfügung. Aber: Die Verpflichtung für Ärzte, dem Patienten eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen, bleibt bestehen.
8. Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rente
Ab 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Ost) auf 6750 Euro im Monat (2021: 6700 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7050 Euro im Monat (2021: 7100 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8350 Euro im Monat (2021: 8250 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8650 Euro im Monat (2021: 8700).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38901 Euro im Jahr (2021: 41541 Euro) festgesetzt.
9. Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 1. Januar 2022 unverändert 64350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58050 Euro im Jahr.
10. Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
Für 2022 liegt noch keine Düsseldorfer Tabelle vor, aber fest steht bereits: Das steuerfreie sächliche Existenzminimum eines Kindes steigt auf 5460 Euro, deshalb werden auch die Tabellenbeträge steigen. Für die ersten drei Altersstufen lauten sie: 396 Euro, 455 Euro und 533 Euro.
11. Kindergelderhöhung noch nicht ausverhandelt
Die gute Nachricht: Eine Kindergelderhöhung wird kommen, die Frage ist, wie hoch sie ausfällt und worauf sich die Koalitionsparteien einigen.
Die SPD möchte ein „existenzsicherndes Kindergeld“, das mindestens bei 250 Euro betragen soll.
Bündnis 90/Die Grünen befürworten eine „Kindergrundsicherung“ von 290 Euro pro Monat, in der Kindergeld, Kinderzuschlag und Sozialgeld zusammengefasst werden sollen.
Die FDP spricht von einem „Kinderchancengeld“ mit einem Grundbetrag in Höhe von 200 Euro und abhängig vom Einkommen soll es zusätzlich einen Flexbetrag von maximal 200 Euro geben.
Wir dürfen gespannt sein, worauf sich die Koalitionsparteien einigen werden und werden diesen Punkt aktualisieren, sobald die Höhe des Kindergeldes feststeht!
Da es im Jahr 2022 weitere weitreichende Änderungen gibt, werden wir euch in Teil 2 darüber informieren, was sich ab Januar im Verkehr, bei der Bahn, bei den Steuern, beim Porto und beim Elektroschrott ändern wird.
Was ändert sich 2022? 10 gesetzliche Änderungen | Teil 1: ARBEIT, PFLEGE, RENTE, FAMILIE
ZUM TEIL 2
Das Jahr neue Jahr bringt viele Änderungen für uns alle – die meisten sind positiv. Wir haben wie immer einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Jahr 2022 für euch zusammengetragen, auf die ihr euch schon jetzt einstellen könnt. Der erste Teil enthält alle Änderungen bei ARBEIT, PFLEGE und RENTE, FAMILIE.
Im Teil 2 geht es unter anderem um die Themen Steuern, Verkehr, Bahn, Porto und Elektroschrott.
1. Änderungen für Minijobber
Ab 1. Januar 2022 gibt es Änderungen für Minijobber. Bei der Meldung bei der Minijob-Zentrale muss dann zusätzlich angegeben werden, wie die Arbeitskraft für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Und: Jeder Arbeitgeber, der Minijobber beschäftigt, erhält nach der Anmeldung eines Minijobbers unverzüglich eine Rückmeldung, ob der Minijobber weitere kurzfristige Beschäftigungen ausübt oder ob solche Beschäftigungen im Kalenderjahr bestanden haben.
2. Der gesetzliche Mindestlohn wird erneut angehoben
Der gesetzliche Mindestlohn wird ab 1. Januar 2022 von bisher 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde angehoben. Am 1. Juli 2022 erfolgt eine erneute Anhebung – dann müssen pro Stunde mindestens 10,45 Euro gezahlt werden. Es gibt aber auch Bereiche, da steigt der Branchen-Mindestlohn stärker:
Beruflichen Aus- und Weiterbildung: Mindestlohn steigt auf 17,18 Euro und für Pädagogische Mitarbeiter von 17,02 Euro auf 17,70 Euro.
Dachdeckerhandwerk: Hier steigt der Branchenmindestlohn für Dachdecker-Gesellen von 14,10 Euro auf 14,50 Euro und von 12,60 Euro auf 13,00 Euro für alle ungelernten Arbeitnehmer.
Elektrohandwerk: Der Branchenmindestlohn wird von 12,40 Euro auf 12,90 Euro angehoben.
Da der Mindestlohn für Auszubildende nicht gilt, wird die Mindestausbildungsvergütung angehoben und steigt zum Januar 2022. Sie beträgt dann im:
- Ausbildungsjahr 585 Euro
- Ausbildungsjahr 690 Euro
- Ausbildungsjahr 790 Euro
- Ausbildungsjahr 819 Euro
3. Änderungen in der ambulanten und stationären Pflege
Im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) wurden ab 2022 verschiedene Änderungen für die ambulante und die stationäre Pflege festgeschrieben.
Ambulante Pflege Ab Januar 2022 steigen die Sachleistungsbezüge um fünf Prozent. Die Monatsbeträge steigen nach Pflegegrad:
Pflegegrad 2: von 689 Euro auf 724 Euro
Pflegegrad 3: von 1298 Euro auf 1363 Euro
Pflegegrad 4: von 1612 Euro auf 1693 Euro
Pflegegrad 5: von 1995 Euro auf 2095 Euro
Stationäre Pflege: Neben dem Leistungsbetrag (abhängig vom Pflegegrad) zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung in einem Pflegeheim Januar 2022 einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Dauer der Pflege steigt. Die Pflegekasse übernimmt:
5 Prozent im ersten Jahr
25 Prozent im zweiten Jahr
45 Prozent im dritten Jahr
70 Prozent in den folgenden Jahren
Kurzzeitpflege: Hier wird der Leistungsbetrag ab Januar 2022 um zehn Prozent erhöht – er liegt dann bei 1774 Euro. Mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der sogenannten Verhinderungspflege stehen pro Jahr bis zu 3386 Euro zur Verfügung.
Verbesserte Versorgung: Ab 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zugelassen, die ihr Betreuungs- und Pflegepersonal nach Tarifvertrag entlohnen oder ihnen eine dieser Höhe entsprechende Bezahlung anbieten.
4. Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung
Für Kinderlose gibt es eine Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab 2022. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für 2022 1,3 Prozent.
5. Rentenanhebung für Senioren in Ost und West
Alle Senioren und Rentenbeziehen in Deutschland können sich freuen. Am 1. Juli steigen die Renten (West) um 5,2 Prozent, und um 5,9 Prozent (Ost). Damit steigen die Renten überproportional und alle, die 1000 Euro Rente bekommen, bare entweder 52 Euro (West) oder 59 Euro (Ost) auf dem Konto.
6. Corona-Bonus für Arbeitnehmer
Gute Nachrichten für Arbeitnehmer – sie können noch bis zum 31. März 2022 maximal 1500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten – die Höchstgrenze von 1500 Euro darf dabei nicht überschritten werden.
7. Elektronische Krankmeldung
Die gelbe Krankschreibung wird digitalisiert. Seit Oktober 2021 müssen Ärzte die Krankmeldungen ihrer Patienten digital an die Krankenkassen übermitteln. Ab 1. Juli 2022 stellen die Kassen die elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern – ebenfalls digital – zur Verfügung. Aber: Die Verpflichtung für Ärzte, dem Patienten eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen, bleibt bestehen.
8. Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rente
Ab 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Ost) auf 6750 Euro im Monat (2021: 6700 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7050 Euro im Monat (2021: 7100 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8350 Euro im Monat (2021: 8250 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8650 Euro im Monat (2021: 8700).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38901 Euro im Jahr (2021: 41541 Euro) festgesetzt.
9. Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 1. Januar 2022 unverändert 64350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58050 Euro im Jahr.
10. Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
Für 2022 liegt noch keine Düsseldorfer Tabelle vor, aber fest steht bereits: Das steuerfreie sächliche Existenzminimum eines Kindes steigt auf 5460 Euro, deshalb werden auch die Tabellenbeträge steigen. Für die ersten drei Altersstufen lauten sie: 396 Euro, 455 Euro und 533 Euro.
11. Kindergelderhöhung noch nicht ausverhandelt
Die gute Nachricht: Eine Kindergelderhöhung wird kommen, die Frage ist, wie hoch sie ausfällt und worauf sich die Koalitionsparteien einigen.
Die SPD möchte ein „existenzsicherndes Kindergeld“, das mindestens bei 250 Euro betragen soll.
Bündnis 90/Die Grünen befürworten eine „Kindergrundsicherung“ von 290 Euro pro Monat, in der Kindergeld, Kinderzuschlag und Sozialgeld zusammengefasst werden sollen.
Die FDP spricht von einem „Kinderchancengeld“ mit einem Grundbetrag in Höhe von 200 Euro und abhängig vom Einkommen soll es zusätzlich einen Flexbetrag von maximal 200 Euro geben.
Wir dürfen gespannt sein, worauf sich die Koalitionsparteien einigen werden und werden diesen Punkt aktualisieren, sobald die Höhe des Kindergeldes feststeht!
Da es im Jahr 2022 weitere weitreichende Änderungen gibt, werden wir euch in Teil 2 darüber informieren, was sich ab Januar im Verkehr, bei der Bahn, bei den Steuern, beim Porto und beim Elektroschrott ändern wird.
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