Die Gebühren, die Banken und Sparkassen für bestimmte Dienstleistungen verlangen, sind meist hoch, vor allem aber sind sie ärgerlich. Und der Ärger wird noch größer, wenn man erfährt, dass sie nicht einmal zulässig sind. Doch welche Gebühren müssen Kunden zahlen?
Gebühren für einzelne Überweisungsposten?
Wer in den letzten Jahren für jeden Buchungs- bzw. Überweisungsposten Gebühren zahlen musste, kann dieses Geld unter Umständen von seiner Bank oder Sparkasse zurückfordern (rückwirkend bis 2012). Denn: Falls eine Klausel im Kontovertrag derartige Gebühren festlegt, ist sie unzulässig (Grundsatzurteil Bundesgerichtshof Az.: XI ZR 174/13).
Buchungsgebühren für Papierüberweisungen?
Viele Kunden müssen für jede Überweisung, die sie „auf Papier“ in der Filiale abgeben, 99 Cent zahlen. Das hält die Schutzgemeinschaft für Bankkunden für rechtswidrig und hat Klage eingereicht. Bis ein Urteil vorliegt, sollten Kunden ihrer Bank mitteilen, dass sie Gebühren für Papierüberweisungen „unter Vorbehalt“ leisten. Dann wird das Geld erstattet, die Richter positiv für die für die Bankkunden entscheiden.
Entgelte für Zahlungen auf das eigene Konto?
Für Bareinzahlungen bzw.- Abhebungen am Bankschalter dürfen Geldinstitute keine Sonderentgelte oder Sondergebühren verlangen – solange es sich um das eigene Konto handelt. Gebühren für Bareinzahlungen sind nur zulässig, wenn Geld auf ein Fremdkonto einzahlt wird.
Pauschale Mindestzinsen für Überziehungen?
Einige Banken verlangen bei Kontoüberziehungen pauschale Mindestzinsen, wenn der Dispo ausgeschöpft ist. Hat ein Kunde keinen Dispokredit, werden sogar für jeden Minusbetrag Überziehungszinsen fällig. Bereits 2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt diese Zinsen für sittenwidrig erklärt, aber die Banken klagten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) auf deren Zulässigkeit. Bis zu einem Urteil sollten Kunden ihrer Bank mitteilen, dass sie die Zinszahlungen „unter Vorbehalt“ leisten. Dann können diese zurückverlangt werden, wenn der BGH im Sinne der Verbraucher entscheidet und die Zinsen für sittenwidrig erklärt.
Schadenersatz für Lastschriftrückgaben?
Lehnt eine Bank die Einlösung von Lastschriften oder Schecks ab, weil das Konto nicht gedeckt ist, müssen Kunden keine Strafgebühren zahlen. Und: Auch die Information darüber muss kostenlos erfolgen. Der Grund: Banken handeln im eigenen Sicherheitsinteresse. Gleiches gilt für nicht ausgeführte Daueraufträge und Überweisungen (BGH Az.: XI ZR 197/00). Achtung! Es gibt Banken, die für Rücklastschriften rechtswidrig „Schadenersatz“ verlangen. Das ist ebenfalls unzulässig (BGH Az.: XI ZR 154/04).
Umwandlungskosten für Pfändungsschutzkonto?
Ein Pfändungsschutzkonto ist kein eigenständiges Kontomodell, deshalb dürfen Banken bei der Umwandlung von einem Normalkonto in ein Pfändungsschutzkonto keine Kosten berechnen – und die Kontogebühren dürfen ebenfalls nicht erhöht werden.
Pauschalgebühren für neue Kontoauszüge?
Banken müssen Ihren Kunden Kontoauszüge entweder am Kontoauszugsdrucken kostenfrei zur Verfügung stellen oder diese per Post verschicken (hier kann Porto fällig werden). Gebühren dafür dürfen sie erst ab der zweiten Ausfertigung verlangen – allerdings nicht „pauschal“ und nicht in Höhe von 15 Euro. Maximal zehn Euro sind dafür zulässig (BGH Az.: XI ZR 66/13).
Gebühren für Zahlungen mit einer Kreditkarte?
Kunden, die innerhalb der EU mit Kreditkarte zahlen, dürfen von ihrer Bank nicht mit Gebühren belastet werden – solange in Euro gezahlt wird. Zahlt der Karteninhaber in einer anderen Währung (z. B. Britisches Pfund) sind Umrechnungsgebühren aber erlaubt.
Bankgebühren: Was Kunden nicht zahlen müssen!
Die Gebühren, die Banken und Sparkassen für bestimmte Dienstleistungen verlangen, sind meist hoch, vor allem aber sind sie ärgerlich. Und der Ärger wird noch größer, wenn man erfährt, dass sie nicht einmal zulässig sind. Doch welche Gebühren müssen Kunden zahlen?
Gebühren für einzelne Überweisungsposten?
Wer in den letzten Jahren für jeden Buchungs- bzw. Überweisungsposten Gebühren zahlen musste, kann dieses Geld unter Umständen von seiner Bank oder Sparkasse zurückfordern (rückwirkend bis 2012). Denn: Falls eine Klausel im Kontovertrag derartige Gebühren festlegt, ist sie unzulässig (Grundsatzurteil Bundesgerichtshof Az.: XI ZR 174/13).
Buchungsgebühren für Papierüberweisungen?
Viele Kunden müssen für jede Überweisung, die sie „auf Papier“ in der Filiale abgeben, 99 Cent zahlen. Das hält die Schutzgemeinschaft für Bankkunden für rechtswidrig und hat Klage eingereicht. Bis ein Urteil vorliegt, sollten Kunden ihrer Bank mitteilen, dass sie Gebühren für Papierüberweisungen „unter Vorbehalt“ leisten. Dann wird das Geld erstattet, die Richter positiv für die für die Bankkunden entscheiden.
Entgelte für Zahlungen auf das eigene Konto?
Für Bareinzahlungen bzw.- Abhebungen am Bankschalter dürfen Geldinstitute keine Sonderentgelte oder Sondergebühren verlangen – solange es sich um das eigene Konto handelt. Gebühren für Bareinzahlungen sind nur zulässig, wenn Geld auf ein Fremdkonto einzahlt wird.
Pauschale Mindestzinsen für Überziehungen?
Einige Banken verlangen bei Kontoüberziehungen pauschale Mindestzinsen, wenn der Dispo ausgeschöpft ist. Hat ein Kunde keinen Dispokredit, werden sogar für jeden Minusbetrag Überziehungszinsen fällig. Bereits 2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt diese Zinsen für sittenwidrig erklärt, aber die Banken klagten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) auf deren Zulässigkeit. Bis zu einem Urteil sollten Kunden ihrer Bank mitteilen, dass sie die Zinszahlungen „unter Vorbehalt“ leisten. Dann können diese zurückverlangt werden, wenn der BGH im Sinne der Verbraucher entscheidet und die Zinsen für sittenwidrig erklärt.
Schadenersatz für Lastschriftrückgaben?
Lehnt eine Bank die Einlösung von Lastschriften oder Schecks ab, weil das Konto nicht gedeckt ist, müssen Kunden keine Strafgebühren zahlen. Und: Auch die Information darüber muss kostenlos erfolgen. Der Grund: Banken handeln im eigenen Sicherheitsinteresse. Gleiches gilt für nicht ausgeführte Daueraufträge und Überweisungen (BGH Az.: XI ZR 197/00). Achtung! Es gibt Banken, die für Rücklastschriften rechtswidrig „Schadenersatz“ verlangen. Das ist ebenfalls unzulässig (BGH Az.: XI ZR 154/04).
Umwandlungskosten für Pfändungsschutzkonto?
Ein Pfändungsschutzkonto ist kein eigenständiges Kontomodell, deshalb dürfen Banken bei der Umwandlung von einem Normalkonto in ein Pfändungsschutzkonto keine Kosten berechnen – und die Kontogebühren dürfen ebenfalls nicht erhöht werden.
Pauschalgebühren für neue Kontoauszüge?
Banken müssen Ihren Kunden Kontoauszüge entweder am Kontoauszugsdrucken kostenfrei zur Verfügung stellen oder diese per Post verschicken (hier kann Porto fällig werden). Gebühren dafür dürfen sie erst ab der zweiten Ausfertigung verlangen – allerdings nicht „pauschal“ und nicht in Höhe von 15 Euro. Maximal zehn Euro sind dafür zulässig (BGH Az.: XI ZR 66/13).
Gebühren für Zahlungen mit einer Kreditkarte?
Kunden, die innerhalb der EU mit Kreditkarte zahlen, dürfen von ihrer Bank nicht mit Gebühren belastet werden – solange in Euro gezahlt wird. Zahlt der Karteninhaber in einer anderen Währung (z. B. Britisches Pfund) sind Umrechnungsgebühren aber erlaubt.
KEIN KOMMENTAR