Wer eine Wohnung sucht kennt das Problem: Erst findet man keine preiswerten Angebote, dann scheitert es an den Mietvertragsklauseln, die man nicht akzeptieren will, weil sie unzumutbar und sich der Vermieter Rechte sichern will, die ihm nicht zustehen. Die Frage ist: Welche Klauseln in Mietverträgen müsst ihr nicht akzeptieren?
Untermieter: Ausschluss per Vertrag ungültig?
Für die Aufnahme eines Untermieters brauchen Mieter zwar die Zustimmung des Vermieters. Der darf sie aber nicht verweigern oder per Vertragsklausel ausschließen, wenn der Mieter…
- ausreichend Wohnraum zur eigenen Verfügung hat;
- ein wirtschaftliches Interesse hat (z.B. er ist arbeitslos und braucht den Mietzuschuss);
- ein Familienmitglied oder der Lebenspartner einziehen möchte.
Wie verbindlich ist die Haustierklausel?
Schreibt ein Vermieter in den Mietvertrag, dass „alle Haustiere grundsätzlich verboten sind“, ist das unzulässig. Ein „generelles Haustierverbot“ gibt es nämlich nicht. Der Vermieter kann in der „Haustierklausel” zwar Hunde und Katzen verbieten bzw. die Haltung von seiner Zustimmung abhängig machen. Kleintiere wie Hamster, Fische oder Ziervögel sind aber nicht genehmigungspflichtig und deshalb grundsätzlich erlaubt.
Starre Renovierungsfristen als Vertragsvereinbarung?
Vereinbarungen in Mietverträgen sind verbindlich, aber kein Mieter muss renovieren, wenn die Wohnung in einem einwandfreien Zustand ist. Folgende Renovierungsklauseln sind unzulässig:
- Mieter müssen beim Einzug, während der Mietdauer und vor dem Auszug alle Räume renovieren;
- Mieter müssen „bei Bedarf“ Schönheitsreparaturen durchführen;
- Mieter müssen nach Ablauf von drei oder fünf Jahren eine Komplettrenovierung durchführen.
Es handelt sich hierbei um unzulässig „starre“ Renovierungsfristen, die kein Mieter erfüllen muss. Eine Wohnung ist nach drei oder fünf Jahren nämlich nicht „zwangsläufig renovierungsbedürftig” , so der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil, das noch immer vollumfänglich gültig ist (BHG, Az: VIII ZR 361/03 und VIII ZR 178/05).
Abschlussrenovierung beim Auszug – zwingend?
Auch diese Pflicht richtet sich nach dem Zustand der Wohnung. Hat ein Mieter die Räume während der Mietzeit regelmäßig renoviert und sind beim Auszug „normale Abnutzungsspuren“ erkennbar, kann der Vermieter nicht zusätzlich eine Abschlussrenovierung verlangen. Das ist auch dann so, wenn es im Mietvertrag eine Klausel gibt.
Frühjahrsputz und Reinigung der Treppen
Vermieter dürfen Reinigungsarbeiten wie z. B. den Frühjahrsputz ebenso in den Mietervertrag/Hausordnung aufnehmen, wie die Treppenreinigung. Möchten die Mieter solche Arbeiten nicht übernehmen, kann der Vermieter die Reinigung von gemeinsam genutzten Flächen (z. B. Flure, Treppen, Lift) von einer Reinigungsfirma durchführen lassen. Solche Grundreinigungen darf er mit den Betriebskosten auf die Mieter umlegen, nicht aber Sonderreinigungskosten z. B. nach einer Modernisierung.
Wohnungsbesichtigung einmal pro Jahr?
Für Wohnungsbesichtigungen brauchen Vermieter keine Klausel in den Vertrag zu schreiben. Sie dürfen grundsätzlich einmal pro Jahr einen Besichtigungstermin ansetzen. Voraussetzung: Der Termin wird rechtzeitig (z. B. 14 Tage vorher) angekündigt und mit dem Mieter vereinbart.
Nach 22 Uhr nicht mehr duschen?
Selbstverständlich ist es Mietern gestattet, auch nach 22 Uhr (Beginn der Ruhezeit) zu duschen oder zu baden. Jeder Mieter sollte allerdings darauf achten, es nicht zu übertreiben. Davon ist allerdings erst auszugehen, wenn ein Mieter nachts über mehrere Stunden duschen würde.
Verbot von Kinderwagen im Treppenhaus?
Räume und Flächen, die zur Nutzung der Wohnung erforderlich sind, z. B. Flure und Treppen werden vom allgemeinen Mietgebrauch erfasst und müssen nicht ausdrücklich mitvermietet werden. Bestehen keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten und werden andere Mitmieter nicht gehindert, kann der Vermieter das Abstellen eines Kinderwagens im Flur grundsätzlich nicht verbieten – schon gar nicht mit einer Klausel im Mietvertrag.
Klausel zu Kleireparaturen – zulässig?
Meist wird im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter Kleinreparaturen bis 100 Euro zahlt. Besteht bei Ihnen eine solche Vereinbarung, müssten Sie die Reparaturkosten tragen. Kleinreparaturen als Instandhaltungsmaßnahmen sind aber nicht umlagefähig, so dass die Reparaturkosten, (wenn der Vermieter sie übernimmt), nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden dürfen.
Kellerkontrolle ohne Erlaubnis?
Kellerräume gehören zur Mietsache und sind für den Vermieter tabu. Er darf die angemieteten Räumlichkeiten zwar in regelmäßigen Abständen kontrollieren – aber grundsätzlich nicht ohne Wissen des Mieters und nur nach vorheriger Ankündigung und entsprechender Terminabsprache. Eine eigenmächtige Kontrolle steht auch seiner Hausverwaltung nicht zu und ist deshalb unzulässig.
Klauseln im Mietvertrag: Diese sind nicht zulässig
Wer eine Wohnung sucht kennt das Problem: Erst findet man keine preiswerten Angebote, dann scheitert es an den Mietvertragsklauseln, die man nicht akzeptieren will, weil sie unzumutbar und sich der Vermieter Rechte sichern will, die ihm nicht zustehen. Die Frage ist: Welche Klauseln in Mietverträgen müsst ihr nicht akzeptieren?
Untermieter: Ausschluss per Vertrag ungültig?
Für die Aufnahme eines Untermieters brauchen Mieter zwar die Zustimmung des Vermieters. Der darf sie aber nicht verweigern oder per Vertragsklausel ausschließen, wenn der Mieter…
- ausreichend Wohnraum zur eigenen Verfügung hat;
- ein wirtschaftliches Interesse hat (z.B. er ist arbeitslos und braucht den Mietzuschuss);
- ein Familienmitglied oder der Lebenspartner einziehen möchte.
Wie verbindlich ist die Haustierklausel?
Schreibt ein Vermieter in den Mietvertrag, dass „alle Haustiere grundsätzlich verboten sind“, ist das unzulässig. Ein „generelles Haustierverbot“ gibt es nämlich nicht. Der Vermieter kann in der „Haustierklausel” zwar Hunde und Katzen verbieten bzw. die Haltung von seiner Zustimmung abhängig machen. Kleintiere wie Hamster, Fische oder Ziervögel sind aber nicht genehmigungspflichtig und deshalb grundsätzlich erlaubt.
Starre Renovierungsfristen als Vertragsvereinbarung?
Vereinbarungen in Mietverträgen sind verbindlich, aber kein Mieter muss renovieren, wenn die Wohnung in einem einwandfreien Zustand ist. Folgende Renovierungsklauseln sind unzulässig:
- Mieter müssen beim Einzug, während der Mietdauer und vor dem Auszug alle Räume renovieren;
- Mieter müssen „bei Bedarf“ Schönheitsreparaturen durchführen;
- Mieter müssen nach Ablauf von drei oder fünf Jahren eine Komplettrenovierung durchführen.
Es handelt sich hierbei um unzulässig „starre“ Renovierungsfristen, die kein Mieter erfüllen muss. Eine Wohnung ist nach drei oder fünf Jahren nämlich nicht „zwangsläufig renovierungsbedürftig” , so der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil, das noch immer vollumfänglich gültig ist (BHG, Az: VIII ZR 361/03 und VIII ZR 178/05).
Abschlussrenovierung beim Auszug – zwingend?
Auch diese Pflicht richtet sich nach dem Zustand der Wohnung. Hat ein Mieter die Räume während der Mietzeit regelmäßig renoviert und sind beim Auszug „normale Abnutzungsspuren“ erkennbar, kann der Vermieter nicht zusätzlich eine Abschlussrenovierung verlangen. Das ist auch dann so, wenn es im Mietvertrag eine Klausel gibt.
Frühjahrsputz und Reinigung der Treppen
Vermieter dürfen Reinigungsarbeiten wie z. B. den Frühjahrsputz ebenso in den Mietervertrag/Hausordnung aufnehmen, wie die Treppenreinigung. Möchten die Mieter solche Arbeiten nicht übernehmen, kann der Vermieter die Reinigung von gemeinsam genutzten Flächen (z. B. Flure, Treppen, Lift) von einer Reinigungsfirma durchführen lassen. Solche Grundreinigungen darf er mit den Betriebskosten auf die Mieter umlegen, nicht aber Sonderreinigungskosten z. B. nach einer Modernisierung.
Wohnungsbesichtigung einmal pro Jahr?
Für Wohnungsbesichtigungen brauchen Vermieter keine Klausel in den Vertrag zu schreiben. Sie dürfen grundsätzlich einmal pro Jahr einen Besichtigungstermin ansetzen. Voraussetzung: Der Termin wird rechtzeitig (z. B. 14 Tage vorher) angekündigt und mit dem Mieter vereinbart.
Nach 22 Uhr nicht mehr duschen?
Selbstverständlich ist es Mietern gestattet, auch nach 22 Uhr (Beginn der Ruhezeit) zu duschen oder zu baden. Jeder Mieter sollte allerdings darauf achten, es nicht zu übertreiben. Davon ist allerdings erst auszugehen, wenn ein Mieter nachts über mehrere Stunden duschen würde.
Verbot von Kinderwagen im Treppenhaus?
Räume und Flächen, die zur Nutzung der Wohnung erforderlich sind, z. B. Flure und Treppen werden vom allgemeinen Mietgebrauch erfasst und müssen nicht ausdrücklich mitvermietet werden. Bestehen keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten und werden andere Mitmieter nicht gehindert, kann der Vermieter das Abstellen eines Kinderwagens im Flur grundsätzlich nicht verbieten – schon gar nicht mit einer Klausel im Mietvertrag.
Klausel zu Kleireparaturen – zulässig?
Meist wird im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter Kleinreparaturen bis 100 Euro zahlt. Besteht bei Ihnen eine solche Vereinbarung, müssten Sie die Reparaturkosten tragen. Kleinreparaturen als Instandhaltungsmaßnahmen sind aber nicht umlagefähig, so dass die Reparaturkosten, (wenn der Vermieter sie übernimmt), nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden dürfen.
Kellerkontrolle ohne Erlaubnis?
Kellerräume gehören zur Mietsache und sind für den Vermieter tabu. Er darf die angemieteten Räumlichkeiten zwar in regelmäßigen Abständen kontrollieren – aber grundsätzlich nicht ohne Wissen des Mieters und nur nach vorheriger Ankündigung und entsprechender Terminabsprache. Eine eigenmächtige Kontrolle steht auch seiner Hausverwaltung nicht zu und ist deshalb unzulässig.
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