
Die 10 häufigsten Irrtümer im Berufsleben
Viele Frauen kennen das! Im Arbeitsvertrag werden Vereinbarungen getroffen und dann verlangt der Chef plötzlich unbezahlte Überstunden, kürzt die Pausen oder stellt den Dienstplan von einem Tag auf den anderen um. Das begründet er mit seinem Weisungsreicht und behauptet, alles sei völlig legal. Wirklich? Keinesfalls! Diese zehn Irrtümer im Berufsleben sollten Frauen kennen.
Alle Mitarbeiter müssen das Trinkgeld abliefern
Irrtum: Geldzuwendungen, die Mitarbeiter von Kunden erhalten, sind freiwillige Leistungen (Belohnung), auf die der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch hat. Und: Auch die Abgabe an eine Gemeinschaftskasse kann er nicht anweisen.
Für Minijobber gilt das Kündigungsrecht nicht
Irrtum: Hat eine Firma mehr als zehn Beschäftigte und ist ein Minijobber bereits sechs Monate beschäftigt, gilt für ihn das Kündigungsschutzgesetz ebenso wie für Vollzeitbeschäftigte (§ 1 KSchG).
Kassiererinnen haften für Fehlbeträge in der Kasse
Irrtum: Kassiererinnen haften für Fehlbeträge nur dann, wenn sie ihre Arbeitspflicht schuldhaft verletzt haben oder wenn eine Mankohaftung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Dienstpläne kann der Chef kurzfristig festlegen
Irrtum : Dienst- oder Schichtpläne müssen so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sich Mitarbeiter darauf einstellen können z. B. bei der Kinderbetreuung oder für Arztbesuche.
Bei großem Arbeitsanfall gibt es keine Pausen
Irrtum: Firmen müssen die Arbeit so organisieren, dass die Mitarbeiter nach sechs Stunden 30 Minuten Pause haben. Nach neun Stunden sind es 45 Minuten. Änderungen der Pausenzeiten sind ungesetzlich!
Für Arbeitsrechtsklagen ist ein Anwalt nötig
Irrtum: Arbeitnehmer brauchen für Klagen in erster Instanz keinen Rechtsanwalt. Die Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte nehmen Klagen von Arbeitnehmern auf.
Internet und E-Mail sind am Arbeitsplatz verboten
Irrtum: Hat eine Firma über längere Zeit geduldet, dass Mitarbeiter im Internet surfen oder private E-Mails verschicken, kann sie es nicht mehr verbieten. Dann ist eine „betriebliche Übung“ entstanden.
Überstunden müssen nicht vergütet werden
Irrtum: Überstunden können aus betrieblichen Gründen angeordnet werden. Die Mehrarbeit ist aber vergüten – entweder mit Lohn oder mit Freizeit. Und: Mehr als 60 Wochenstunden sind auch hierbei unzulässig (Arbeitszeitgesetz § 3).
Bei einer Kündigung gibt es keine Abfindung mehr
Irrtum: Wird ein Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt, kann er Kündigungsschutzklage einreichen. Die Abfindung, die dann fällig wird, beträgt einen halben Monatslohn pro Arbeitsjahr (Richtwert).
Der Chef entscheidet, wie viel Urlaubstage man bekommt
Irrtum: Arbeitgeber können den Urlaubsanspruch von Mitarbeitern weder festlegen, noch kürzen. Laut Bundesarbeitsgesetz stehen allen Arbeitnehmern 24 Werktage pro Jahr zu!