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Zwischen Schulabschluss & Ausbildungsstart: Was jetzt beim Kindergeld gilt!
Zwischen Schulabschluss & Ausbildungsstart: Was jetzt beim Kindergeld gilt!

Quelle: epicantus / Pixabay

Familie - Ratgeber

Zwischen Schulabschluss & Ausbildungsstart: Was jetzt beim Kindergeld gilt!

Im Sommer 2017 endet für knapp 800.000 Jugendliche die Schulzeit. Egal, welche Berufsausbildung sie dann machen - zwischen Schulende und dem Ausbildungsstart gibt es eine Lücke. Viele Eltern sorgen sich deshalb um das Kindergeld. Meist grundlos. Denn für volljährige Kinder greift die Regelung zur „Vier-Monats-Lücke“. Was das bedeutet und weitere wichtige Infos zum Kindergeld – hier im Überblick.

Im Sommer 2017 endet für knapp 800.000 Jugendliche die Schulzeit. Egal, welche Berufsausbildung sie dann machen – zwischen Schulende und dem Ausbildungsstart gibt es eine Lücke. Viele Eltern sorgen sich deshalb um das Kindergeld. Meist grundlos. Denn für volljährige Kinder greift die Regelung zur „Vier-Monats-Lücke“. Was das bedeutet und weitere wichtige Infos zum Kindergeld – hier im Überblick.

Was für das Kindergeld grundsätzlich gilt:

Das Kindergeld von derzeit 192 Euro (für das erste und zweite Kind, 198 Euro für das dritte Kind sowie 223 Euro für jedes weitere Kind) wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Jugendliche, die ihre Schulausbildung mit 16 oder 17 Jahren beenden, wird das Kindergeld also ohne weitere Bedingungen gezahlt.

Nach dem 18. Geburtstag: Die Kindergeld-Regelung zur „Vier-Monats-Lücke“

Die meisten Abiturienten beenden ihre Schulzeit 2017 im Juli. Ausnahmen bilden nur Bremen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hier endet die Schule bereits im Juni. Doch viele Studiengänge und auch Berufsausbildungen starten oft erst im Oktober. Gut vier Monate, in denen volljährige Kinder quasi beschäftigungslos sind. Aber keine Sorge. Um weiter Kindergeld zu beziehen, müssen sich volljährige Schulabgänger nicht arbeitslos melden. Es greift die Reglung zur so genannten „Vier-Monats-Lücke“. Und die besagt: Kindergeld wird weiter gezahlt, wenn der volljährige Jugendliche innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung

  • ein Studium beginnt;
  • eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Berufsschule absolviert;
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten) leistet;
  • sich im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen geregelten Freiwilligendienst befindet.

 Post von der Familienkasse:

Kindergeldberechtigte Eltern, deren Kinder im Sommer 2017 ihre Schulausbildung beenden, erhalten Post von der Familienkasse. Zusammen mit dem Aufhebungsbescheid „flattert“ dann ein Erklärungsvordruck ins Haus, in dem sie angeben, wie sich der weitere Werdegang ihres Kindes darstellt. Die Unterlagen für die jeweiligen Nachweise werden in jedem Fall rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag und automatisch zugesandt. Diese bitte vollständig ausgefüllt wieder an die Familienkasse zurück senden. Wichtige Hinweis: Seit zwei Jahren wird auch die Steueridentifikationsnummer des „Kindes“ abgefragt.

Volljährige Kinder werden unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstatus und nicht mehr anhand des Einkommens berücksichtigt. Dabei gibt es zwei Arten beim Kindergeld-Anspruch von Volljährigen:

Volljährige Kinder ohne Berufsausbildung/ abgeschlossenes Studium:

Volljährige Kinder, die noch keine Berufsausbildung absolviert oder ein Studium abgeschlossen haben, erhalten in der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz, während der ersten Berufsausbildung oder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ohne weitere Voraussetzungen Kindergeld. Dabei ist es auch unerheblich, in welchem Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder wie viel Einkommen sie erzielen.

Volljährige Kinder mit Berufsausbildung/ abgeschlossenem Studium:

Sollten volljährige Kinder bereits über eine Ausbildung bzw. ein abgeschlossenes Studium verfügen und auf einen weiteren Ausbildungsplatz warten, sich in einer weiteren Ausbildung oder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen befinden, erhalten sie Kindergeld nur dann, wenn die Erwerbstätigkeit, der sie nachgehen, „unschädlich“ ist. Unschädlich für den Kindergeldanspruch volljähriger Kinder ist die Erwerbstätigkeit, wenn

  • es sich um Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis handelt (Ausbildungsvergütung);
  • es sich um Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung handelt (Minijob, 450-Euro-Job);
  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet.

Noch keine Zusage für eine Lehre oder einen Studienplatz ergattert?

Der Anspruch auf Kindergeld bleibt unter bestimmten Voraussetzungen dennoch erhalten. Dafür alle schriftlichen Nachweise sammeln, die alle ernsthaften Bemühungen um eine Lehrstelle, ein Studium oder eine sonstige Ausbildung belegen. Dies können Bewerbungen oder schriftliche Korrespondenzen mit Betrieben sein sowie Bewerbungen um einen Studienplatz. Nach Beendigung der Schule sind diese Nachweise der Familienkasse vorzulegen bzw. die Familienkasse über die weiteren Pläne zu unterrichten, um den Anspruch auf Kindergeld zu behalten.

Ausbildung erfolgreich beendet, aber nicht gleich ein Anschlussjob?

Nicht jede/r Auszubildende wird auch vom Lehrbetrieb übernommen oder findet nahtlos eine Festanstellung. Auch dann kann weiter ein Kindergeldanspruch bestehen. Und zwar dann, wenn der Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht gleich eine Arbeitsstelle findet. Voraussetzung für die Weiterzahlung des Kindesgeldes ist jedoch, dass der Betreffende bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet ist. Die Familienkasse benötigt dann eine entsprechende Mitteilung.

Kindergeld nur bis zum 25. Lebensjahr!

Kindergeld für erwachsene Kinder zwischen dem 18. Und 25. Lebensjahr wird nur gezahlt, solange sich diese in einer Ausbildung oder einem Studium befinden. Diese Ausbildung muss auf ein bestimmtes Berufsziel hinarbeiten und dem Kind die Fähigkeiten vermitteln, diesen Beruf ausüben zu können. Die Auszahlung endet spätestens mit dem Schuljahr, bei Ausbildung oder Studium mit dem Monat, in dem schriftlich das offizielle Prüfungsergebnis bekannt gegeben wurde. Nur in wenigen Ausnahmefällen – z.B. bei behinderten Kindern – kann die Altersgrenze von 25 Jahren entfallen.

Bei Fragen die Service-Nummer wählen:

Die Familienkasse ist über die kostenlose Service-Nummer 0800 4 5555 30 immer montags bis freitags zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr erreichbar. Dort kannst du deine Fragen direkt stellen. Weitere Informationen sowie Merkblätter und Vordrucke zum Thema Kindergeld gibt es im Internet unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de. Du kannst aber auch kostenlos telefonisch unter der oben genannten Rufnummer angefordert werden.

Extra-Tipp eSERVICE! Die Bundesagentur für Arbeit bietet unter www.arbeitsagentur.de im Feld im eSERVICE auch einen Link „Kindergeld“. Wer ihn anklickt, kann auch den Online-Formulardienst nutzen.


ist Diplom-Journalistin und hat ein Staatsexamen in Psychologie. Die alleinerziehende Mutter war viele Jahre Mitglied der Chefredaktion großer deutscher Frauenzeitschriften. Derzeit ist die überzeugte Vegetarierin, freie Autorin und findet die besten Ideen auf Spaziergängen mit ihrem Hund Quadriga.

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