Wer in eine neue Wohnung einzieht und die Zimmer umbauen will, muss vorher den Vermieter fragen, ob der Umbau erlaubt ist. Denn: Nicht jede Idee, den Wohnraum zu verändern, ist auch im Sinne des Vermieters. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um den Wohnungsumbau.
Ist es erlaubt, Wände zu versetzen?
Wer die Wohnung nicht nur renovieren, sondern umbauen will, braucht dafür die vorherige und schriftliche Zustimmung des Vermieters. Es muss geklärt werden, ob es sich um zustimmungspflichtige Umbauten handelt – z. B. das Versetzen von Mauern. Grundsätzlich sind Mieter zwar frei in der Entscheidung, wie die Räume gestaltet werden. Bedingung ist aber: Eine spätere Vermietung der Wohnung in dem neu geschaffenen Zustand muss möglich sein. Mieter und Vermieter sollten vor dem Umbau folgendes klären und vereinbaren:
- Die geplanten Umbauten müssen vom Vermieter akzeptiert werden.
- Könnte ein Nachmieter die Ein- bzw. Umbauten übernehmen?
- Müssen die baulichen Veränderungen teilweise oder vollständig entfernt werden, wenn der Mieter auszieht?
Keine Umbaugenehmigung – alles zurückbauen?
Wurde keine Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und er akzeptiert die Umbauten in der Wohnung nicht nachträglich, müssen Mieter vor dem Auszug die Umbauten rückgängig machen. Egal ob es sich um Zwischendecken oder Zusatzwände handelt. Achtung! Die Rückbaupflicht entfällt, wenn die Wohnung durch den Umbau- bzw. den Ausbau erst bewohnbar gemacht wurde (z. B. Wohnungsübernahme im Rohbau).
Welche Umbauten sind nur mit Zustimmung erlaubt?
Wenn der Grundriss einer Wohnung verändert wird, bedeutet das einen Eingriff in die Bausubstanz – und der ist ebenso genehmigungspflichtig wie folgende Maßnahmen:
- Mauerdurchbrüche und der Einbau neuer Zimmerwände (betrifft auch Holz- oder Kunststoffwände);
- Abriss von Öfen und Herden;
- Verglasung von Balkonen;
- Vergrößerung von Fenstern;
- Verbreiterung von Türrahmen;
- Entfernung von Türschwellen;
- Anbau von Sat-Anlagen, Jalousien oder Markisen an der Fassade.
Für welche Umbauten ist die Erlaubnis des Vermieters nicht erforderlich?
Für kleinere Umbauten, die man vor dem Auszug problemlos rückgängig machen kann, ist die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Dazu gehören unter anderem:
- Einbau von Regalen/Schränken, die an Wänden befestigt werden;
- Dübellöcher in Bad und Toilette für Spiegelschränke oder Haken;
- Entfernung einer Spüle oder Einbau neuer Küchenmöbel (die vorhandene Küche nicht entsorgen!);
- Anbau eines Wäschetrockners (auf dem Balkon), wenn die Bausubstanz nicht beschädigt wird;
- Einbau eines Hochbettes.
Ist ein barrierefreier oder altersgerechter Umbau zulässig?
Wer die Wohnung der Eltern alters- oder behindertengerecht umbauen will, muss den Vermieter zwar vorher informieren, aber der kann seine Zustimmung nicht verweigern (§ 554a BGB). Und: Die Kosten, die beim Wohnungsumbau entstehen, sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 7/09).
Umbauarbeiten in der Wohnung: Was ist erlaubt, was darf man keinesfalls?
Wer in eine neue Wohnung einzieht und die Zimmer umbauen will, muss vorher den Vermieter fragen, ob der Umbau erlaubt ist. Denn: Nicht jede Idee, den Wohnraum zu verändern, ist auch im Sinne des Vermieters. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um den Wohnungsumbau.
Ist es erlaubt, Wände zu versetzen?
Wer die Wohnung nicht nur renovieren, sondern umbauen will, braucht dafür die vorherige und schriftliche Zustimmung des Vermieters. Es muss geklärt werden, ob es sich um zustimmungspflichtige Umbauten handelt – z. B. das Versetzen von Mauern. Grundsätzlich sind Mieter zwar frei in der Entscheidung, wie die Räume gestaltet werden. Bedingung ist aber: Eine spätere Vermietung der Wohnung in dem neu geschaffenen Zustand muss möglich sein. Mieter und Vermieter sollten vor dem Umbau folgendes klären und vereinbaren:
- Die geplanten Umbauten müssen vom Vermieter akzeptiert werden.
- Könnte ein Nachmieter die Ein- bzw. Umbauten übernehmen?
- Müssen die baulichen Veränderungen teilweise oder vollständig entfernt werden, wenn der Mieter auszieht?
Keine Umbaugenehmigung – alles zurückbauen?
Wurde keine Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und er akzeptiert die Umbauten in der Wohnung nicht nachträglich, müssen Mieter vor dem Auszug die Umbauten rückgängig machen. Egal ob es sich um Zwischendecken oder Zusatzwände handelt. Achtung! Die Rückbaupflicht entfällt, wenn die Wohnung durch den Umbau- bzw. den Ausbau erst bewohnbar gemacht wurde (z. B. Wohnungsübernahme im Rohbau).
Welche Umbauten sind nur mit Zustimmung erlaubt?
Wenn der Grundriss einer Wohnung verändert wird, bedeutet das einen Eingriff in die Bausubstanz – und der ist ebenso genehmigungspflichtig wie folgende Maßnahmen:
- Mauerdurchbrüche und der Einbau neuer Zimmerwände (betrifft auch Holz- oder Kunststoffwände);
- Abriss von Öfen und Herden;
- Verglasung von Balkonen;
- Vergrößerung von Fenstern;
- Verbreiterung von Türrahmen;
- Entfernung von Türschwellen;
- Anbau von Sat-Anlagen, Jalousien oder Markisen an der Fassade.
Für welche Umbauten ist die Erlaubnis des Vermieters nicht erforderlich?
Für kleinere Umbauten, die man vor dem Auszug problemlos rückgängig machen kann, ist die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Dazu gehören unter anderem:
- Einbau von Regalen/Schränken, die an Wänden befestigt werden;
- Dübellöcher in Bad und Toilette für Spiegelschränke oder Haken;
- Entfernung einer Spüle oder Einbau neuer Küchenmöbel (die vorhandene Küche nicht entsorgen!);
- Anbau eines Wäschetrockners (auf dem Balkon), wenn die Bausubstanz nicht beschädigt wird;
- Einbau eines Hochbettes.
Ist ein barrierefreier oder altersgerechter Umbau zulässig?
Wer die Wohnung der Eltern alters- oder behindertengerecht umbauen will, muss den Vermieter zwar vorher informieren, aber der kann seine Zustimmung nicht verweigern (§ 554a BGB). Und: Die Kosten, die beim Wohnungsumbau entstehen, sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 7/09).
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