Update: 26.11.2020
Die Corona-Verschnaufpause, die uns der Sommer verschaffte, ist stetig steigenden Infektionszahlen gewichen. Seit Anfang Oktober verzeichnet das RKI einen dramatischen Anstieg von Covid-19 Infektionen. Das Virus ist unerbittlich und bereits im November war die Zahl von 20 000 Infektionen pro Tag erreicht.
Die befürchtete zweite Welle ist nicht nur bei unseren Nachbarn in Frankreich, Tschechien, Belgien und den Niederlanden mit großer Wucht angekommen, sondern auch in Deutschland. In Bayern gab es bereits Ende Oktober starke Beschränkungen, weil die Zahlen bedrohlich schnell anstiegen. Auch Nordrhein-Westfalen wurde nach dem Sommer schnell zum Risikogebiet. Um einen Rückgang der Zahlen weiter zu bewirken, haben sich die Ministerpräsidenten der Länder am 25. November erneut mit Bundeskanzlerin Angela Merkel verständigt und neue Regelungen vereinbart.
Wir geben euch erneut einen Überblick über das, was ab 1. Dezember bis 20. Dezember 2020 in Deutschland verbindlich gilt.
Kontaktbeschränkungen
In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige der eigenen und einer weiteren Familie bzw. Hausstandes und mit maximal fünf Personen aufhalten. Kinder bis 14 Jahre sind von der Regel ausgenommen. Wer gegen diese angeordneten Kontaktbeschränkungen verstößt, muss mit Sanktionen der Ordnungsbehörden rechnen. Wie hoch die Ordnungsgelde sind, legen die Bundesländer fest. Eine Außnahme bildet Schleswig Holstein. Hier dürfen sich weiterhin maximal zehn Personen aus zwei Haushalten treffen.
Eine weitere Ausnahme bilden Weihnachten und Silvester. Zwischen dem 23. Dezember 2020 bis 01. Januar 2021 dürfen sich maximal zehn Personen treffen, zudem dürfen es mehr als zwei Haushalte sein. Trotzdem wird dazu angehalten “im engsten Familien- oder Freundeskreis” zu feiern.
Silvesterfeuerwerk
Auf belebten Straßen und Plätzen ist die Verwendung von Pyrotechnik verboten. Die Behörden bestimmen die Orte. Grundsätzlich wird den Bürgern empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten, aber nicht grundsätzlich verboten. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sollen untersagt werden.
Einkauf im Groß- und Einzelhandel
Geschäfte und Supermärkte des Groß- und des Einzelhandels bleiben geöffnet, allerdings müssen sich die Kunden disziplinieren. Es darf sich nämlich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter in einer Verkaufseinrichtung (bis 800 Quadratmeter) aufhalten. Bei größeren Ladenflächen (ab 800 Quadratmeter) kommt es auch zu weiteren Einschränkungen. Hier darf sich ein Kunde pro 20 Quadratmeter aufhalten.
Kitas, Schulen und Universitäten
Schulen und Kindergärten bleiben trotz weiterhin hoher Corona-Zahlen geöffnet und Universitäten sowie Bildungseinrichtungen wie zum Beispiel Volkshochschulen werden nicht geschlossen. Ein großflächiger Wechselunterricht ist ebenfalls nicht geplant und wird nur individuell entschieden. Wenn in Gebieten innerhalb einer Woche mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern auftreten, sollen “weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung” erfolgen. Hybridunterricht wird ebenfalls nicht verpflichtend und diese Art von Maßnahmen sollen auch erst ab Klasse 8 gelten (ausgenommen sind Abschlussklassen).
Eine Maskenpflicht gilt ab Klasse 7, sobald “deutlich mehr” als 50 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohner gegeben sind.
Die Weihnachtsferien sollen in fast allen Bundesländern am 19. Dezember 2020 beginnen. Nur Bremen und Thüringen behalten sich “eine länderindividuelle Regelung hinsichtlich des Ferienbeginns” vor.
Positiv getestete Schüler und Schülerinnen sollen mit ihren Mitschülern und -schülerinnen in eine fünftägige Quarantäne. Nach fünf Tagen soll dann ein Schnelltest erfolgen. Bei positiven Ergebnis soll alle drei Tage erneut getestet werden, bis der Test negativ ist. Bei negativen Ergebnis dürfen die Kinder wieder in die Schule. Bei Lehrkräften soll die “Clusterisolation” nicht angewendet werden.
Kulturbetriebe, Freizeiteinrichtungen und Sport
Alle Veranstaltungen der Unterhaltung sind auch im Dezember deutschlandweit untersagt. Theater, Opern oder Konzerthäuser müssen bis Ende Dezember schließen. Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Messen, Freizeitparks oder Spielhallen, Schwimmbäder, Saunen, Thermen und Fitnessstudios müssen auch geschlossen bleiben. Ebenfalls untersagt wird der Freizeit- und Amateursportbetrieb. Individualsport wie zum Beispiel Fahrradfahren und Joggen bleiben erlaubt.
Dienstleistungen ohne Mindestabstand verboten
Geschlossen bleiben weiterhin Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, weil in diesen Dienstleistungsbetrieben der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen wie zum Beispiel Physiotherapie sind weiterhin erlaubt und auch Friseursalons dürfen geöffnet bleiben.
Auch hier bildet Schleswig-Holstein die Ausnahme: Nagelstudios und Massagepraxen sowie Zoos und Tierparks dürfen ab dem 30. November 2020 wieder öffnen.
Gastronomie und Diskotheken
Bars, Restaurants, Diskotheken, Clubs und Kneipen müssen weiterhin geschlossen bleiben. Lediglich die Lieferung bzw. Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause bleiben erlaubt.
Private Übernachtungen untersagt – Dienstreisen erlaubt
Touristische Übernachtungsangebote im Inland sind weiterhin nicht möglich – auch nicht, mit einem negativen Corona-Test. Erlaubt bleiben notwendige Dienstreisen.
Unklar ist, ob Gastronomie und Hotels ab dem 20. Dezember wieder öffnen dürfen.
Gottesdienste und Demonstrationen
Gottesdienste und Demonstrationen werden nicht weiter beschränkt, um die Religions- und Versammlungsfreiheit zu garantieren. Allerdings gelten hier die bereits angeordneten Abstands- und Hygieneregeln sowie eine Maskenpflicht.
Beratungseinrichtungen und Nothilfestelle
Alle Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe, Beratungseinrichtungen und Nothilfestellen bleiben geöffnet.
Kranke, Pflegebedürftige, Senioren und Behinderte
Pflegebedürftige und kranke Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderungen sollen besonders gegen die verschärfenden Corona-Krise-Maßnahmen geschützt werden. Das heißt: Corona-Schnelltests sollen diesen Menschen zügig zur Verfügung gestellt werden. Der Schutz von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen darf nicht zu einer sozialen Isolation dieser Menschen führen.
Homeoffice ermöglichen
Bund und Ländern fordern alle Unternehmen auf, ihren Mitarbeitern – soweit möglich – die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen, um die hohen Corona-Infektionszahlen auch in den Betrieben zu begrenzen.
Maßnahmen in der Bahn
Die Sitzplatzkapazität soll deutlich erhöht werden, in dem man beispielsweise mehr Züge einsetzt. Außerdem sollen weniger Plätze reserviert werden können. Diese Maßnahmen sollen einen höheren Abstand zwischen den Reisenden ermöglichen. Die Einzelheiten wird nun die Bahn festlegen. Eine Reservierungspflicht für Sitzplätze wurde nicht beschlossen.
Maskenpflicht
Masken müssen im Handel, in den öffentlichen Verkehrsmitteln und an allen öffentlichen Orten (auch draußen) getragen werden. Die genauen Orte legen die Behörden fest. Auch am Arbeitsplatz gilt Maskenpflicht, außer es ist möglich, einen Abstand von eineinhalb Metern einzuhalten.
Schärfere Maßnahmen
Sollten in Gebieten über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten, werden zusätzliche Beschränkungen eingeführt. Wie genau diese Beschränkungen aussehen, wurde allerdings nicht klar beschrieben. Umgedreht dürfen Regionen von den bundesweiten Beschränkungen abweichen, wenn in Gebieten “deutlich unter” 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gegeben sind und die Tendenz weiter sinkt.
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