close
Die Lockdown-Regeln im Überblick: Das gilt vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021
Die Lockdown-Regeln im Überblick: Das gilt vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021

Quelle: Unsplash

Gesundheit

Die Lockdown-Regeln im Überblick: Das gilt vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021

Es ist entschieden: Der Lockdown kommt! Das öffentliche Leben in Deutschland wird vor und nach Weihnachten heruntergefahren, weil die Ausbreitung des Coronavirus nicht gestoppt und nicht verlangsamt werden konnte. Die neuen Regelungen wurden von der Bundeskanzlerin gemeinsam mit den Ministerpräsidenten der Länder am 13.12.2020 vereinbart und gelten vom 16.12.2020 bis zum 10.01.2021. Damit ihr wisst, was auf euch zukommt, geben wir euch eine Übersicht über die wichtigsten neuen Regelungen:

Der Einzelhandel muss bis auf wenige Ausnahmen schließen

Die meisten Geschäfte müssen vom 16.12. bis zum 10.01. schließen – mit folgenden Ausnahmen: Supermärkte und Lebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte, Abhol- und Lieferdienste (auch von der Gastronomie), Banken, Postfilialen, Apotheken, Optiker, Tankstellen, Autowerkstätten, Reinigungen und Weihnachtsbaumverkäufe. Und: Der Verkauf von Produkten in Supermärkten, die keine als Lebensmitteln sind, kann eingeschränkt werden.

Friseursalons und Kosmetikstudios schließen

Auch Dienstleistungen, die der Körperpflege dienen, werden geschlossen. Dies betrifft Friseursalons und Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagepraxen. Ausnahmen sind: Medizinisch notwendige Behandlungen der Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie und medizinische Fußpflege bleiben erlaubt.

Kneipen, Restaurants und Bars schließen

Restaurants, Kneipen, Bars und Clubs werden geschlossen.  Lediglich Lieferungen von Speisen außer Haus sind weiterhin erlaubt. Überall untersagt ist das Trinken von Alkohol im öffentlichen Raum – Verstöße werden mit Bußgeldern bestraft.

Weihnachten in Familie wird stark begrenzt

Weihnachtsfeiern werden auf maximal fünf Personen aus zwei Haushalten beschränkt – Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Von 24. bis 26. Dezember sind Treffen mit vier Personen möglich – über den eigenen Hausstand – und beschränkt auf den engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartner und Partner von nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften, Geschwister und deren Partner und Familienangehörige.

Schulen und Kitas werden geschlossen

Kinder sollen ab dem 16.12. „wann immer möglich“ zu Hause betreut werden, denn Schulen und Kitas werden geschlossen – wobei es eine Notfallbetreuung gibt. Damit dies umgesetzt werden kann, soll es die Möglichkeiten für bezahlten Urlaub für die Eltern geben.

Unternehmen sollen Homeoffice ermöglichen

Die Bundes- und Landesregierungen appellieren an die Unternehmen, Betriebsferien anzuordnen und die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen, damit auch im Arbeitsleben die Kontakte reduziert und der öffentliche Nahverkehr entlastet wird.

Verkauf von Pyrotechnik ist generell verboten

Pyrotechnik darf vor Silvester generell nicht mehr verkauft werden und an Silvester und Neujahr gilt bundesweit ein Versammlungsverbot. Die Städte und Gemeinden dürfen festlegen, ob und wo Feuerwerk gezündet werden darf – aber Böllern sollte generell unterbunden werden.

Gottesdienste in Kirchen und Synagogen wird erlaubt

Weihnachtsgottesdienste sind nur unter strengen Auflagen zulässig. Es muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden, es gilt eine strenge Maskenpflicht und Gesang ist untersagt. Außerdem sollen sich die Besucher einer Kirche, Synagoge oder Moschee anmelden.

Schutzmaßnahmen für Pflegeheime und Pflegedienste

Für Menschen in Alten- und Pflegeheimen sowie Mitarbeiter von Pflegediensten gelten besondere Schutzmaßnahmen. Der Bund finanziert hier medizinische Schutzmasken und Kosten für Antigen-Schnelltests. Die Länder ordnen eine Testpflicht mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen an. In Orten mit erhöhter Inzidenz wird der Nachweis eines aktuellen negativen Corona-Tests für Besucher verbindlich.

Ausgangsbeschränkungen in Hotspots

In Orten mit einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnern in einer Woche, gelten zusätzliche Einschränkungen. Ab einem Inzidenzwert von 200 können Ausgangsbeschränkungen angeordnet werden.


Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

vierzehn − 4 =