Der Sommer im Mietshaus wird für viele Bewohner zur Herausforderung. Im Mai, wenn die Nächte wärmer werden, starten Balkon- und Grillpartys mit lauter Musik – oft bis spät in die Nacht. Doch nicht alles ist erlaubt, was einigen Mieter gefällt.
Darf auf dem Balkon laut gefeiert werden?
Nein! Der Balkon gehört zwar zur Wohnung und darf von den Mietern genutzt werden – allerdings nicht beliebig laut, denn auch für den Balkon ist die Hausordnung verbindlich. Grundsätzlich gilt: Zimmerlautstärke beim Feiern und Nachtruhe ab 22 Uhr (§ 906 BGB). Wer länger feiert, dem droht Ärger wegen Ruhestörung – und wenn die Nachbarn die Polizei anrufen, droht ein Bußgeld wegen nächtlichem Lärm in einem Wohnhaus.
Tipp: Wer eine Party auf dem Balkon plant, sollte die Nachbarn vorher informieren und auf einen Elektrogrill umsteigen, damit sich die Rauchentwicklung in Grenzen hält. Auch wenn sich die Legende hartnäckig hält: Es gibt kein Gesetz, dass Mieter einmal pro Monat laut feiern dürfen.
Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?
Das Grillen auf dem Balkon ist neben lauter Musik der häufigste Streitpunkt in Mietshäusern. Hier gilt: Bevor der Holzkohlegrill auf dem Balkon anzündet wird, ist ein Blick in den Mietvertrag ratsam. Dort könnte es nämlich ein Grillverbot geben. Steht dort nichts, kann der Vermieter kann das Grillen auf dem Balkon auch verbieten, wenn sich Nachbarn über Qualm beklagen. Und: Wer mit Erlaubnis des Vermieters auf dem Balkon brutzelt bzw. keine Ausschlussklausel im Mietvertrag hat, sollte darauf achten, dass die Rauchschwaden nicht in die Fenster der Nachbarn ziehen. Das fällt unter Belästigung und kann Ärger mit dem Vermieter bedeuten.
Dürfen Blumenkästen auf dem Balkon stehen?
Es gibt Mieter, die machen Balkon oder Terrasse zur grünen Oase. Hier gilt: Blumenkästen und Pflanzschalen sind erlaubt, wenn andere Mieter nicht belästigt werden. Gießwasser darf nicht die Fassade verschmutzen oder auf den Balkon anderer Mieter laufen. Pflanzreste dürfen nicht durch die Gegend fliegen. Aber: Vermieter dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite verbieten (LG Berlin, Az.: 66 S 40/12).
Was ist im Hausgarten erlaubt?
Mieter, die einen Hausgarten nutzen, müssen folgendes beachten: An Sonn- und Feiertagen, in der Mittagszeit und den Abend- und Nachtstunden sollte der Rasen nicht gemäht werden (Details in der Stadtordnung). Gleiches gilt für Häcksler, Heckenschneider und Motorsägen. Wer die Ruhe anderer Mieter massiv stört, dem droht Ärger mit dem Vermieter oder dem Ordnungsamt.
Dürfen Kinder auf dem Balkon oder dem Hof toben?
Es ist erlaubt, dass Kinder auf dem Hof oder auf dem Balkon toben und lachen – Mieter müsse es dulden, denn es handelt sich nicht um Ruhestörung. Aber auch hier gilt: Ruhezeiten sind einzuhalten.
Sommer im Mietshaus: Was ist auf dem Balkon erlaubt?
Der Sommer im Mietshaus wird für viele Bewohner zur Herausforderung. Im Mai, wenn die Nächte wärmer werden, starten Balkon- und Grillpartys mit lauter Musik – oft bis spät in die Nacht. Doch nicht alles ist erlaubt, was einigen Mieter gefällt.
Darf auf dem Balkon laut gefeiert werden?
Nein! Der Balkon gehört zwar zur Wohnung und darf von den Mietern genutzt werden – allerdings nicht beliebig laut, denn auch für den Balkon ist die Hausordnung verbindlich. Grundsätzlich gilt: Zimmerlautstärke beim Feiern und Nachtruhe ab 22 Uhr (§ 906 BGB). Wer länger feiert, dem droht Ärger wegen Ruhestörung – und wenn die Nachbarn die Polizei anrufen, droht ein Bußgeld wegen nächtlichem Lärm in einem Wohnhaus.
Tipp: Wer eine Party auf dem Balkon plant, sollte die Nachbarn vorher informieren und auf einen Elektrogrill umsteigen, damit sich die Rauchentwicklung in Grenzen hält. Auch wenn sich die Legende hartnäckig hält: Es gibt kein Gesetz, dass Mieter einmal pro Monat laut feiern dürfen.
Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?
Das Grillen auf dem Balkon ist neben lauter Musik der häufigste Streitpunkt in Mietshäusern. Hier gilt: Bevor der Holzkohlegrill auf dem Balkon anzündet wird, ist ein Blick in den Mietvertrag ratsam. Dort könnte es nämlich ein Grillverbot geben. Steht dort nichts, kann der Vermieter kann das Grillen auf dem Balkon auch verbieten, wenn sich Nachbarn über Qualm beklagen. Und: Wer mit Erlaubnis des Vermieters auf dem Balkon brutzelt bzw. keine Ausschlussklausel im Mietvertrag hat, sollte darauf achten, dass die Rauchschwaden nicht in die Fenster der Nachbarn ziehen. Das fällt unter Belästigung und kann Ärger mit dem Vermieter bedeuten.
Dürfen Blumenkästen auf dem Balkon stehen?
Es gibt Mieter, die machen Balkon oder Terrasse zur grünen Oase. Hier gilt: Blumenkästen und Pflanzschalen sind erlaubt, wenn andere Mieter nicht belästigt werden. Gießwasser darf nicht die Fassade verschmutzen oder auf den Balkon anderer Mieter laufen. Pflanzreste dürfen nicht durch die Gegend fliegen. Aber: Vermieter dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite verbieten (LG Berlin, Az.: 66 S 40/12).
Was ist im Hausgarten erlaubt?
Mieter, die einen Hausgarten nutzen, müssen folgendes beachten: An Sonn- und Feiertagen, in der Mittagszeit und den Abend- und Nachtstunden sollte der Rasen nicht gemäht werden (Details in der Stadtordnung). Gleiches gilt für Häcksler, Heckenschneider und Motorsägen. Wer die Ruhe anderer Mieter massiv stört, dem droht Ärger mit dem Vermieter oder dem Ordnungsamt.
Dürfen Kinder auf dem Balkon oder dem Hof toben?
Es ist erlaubt, dass Kinder auf dem Hof oder auf dem Balkon toben und lachen – Mieter müsse es dulden, denn es handelt sich nicht um Ruhestörung. Aber auch hier gilt: Ruhezeiten sind einzuhalten.
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